Rechtsprechung
| BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
BAföG - Ausbildungsförderung - Anrechnung von Einkommen - Ehegatteneinkommen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Kassel, 16.10.1989 - V/3 E 1126/85
- VGH Hessen, 27.03.1992 - 9 UE 3244/89
- BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
Papierfundstellen
- NJW 1992, 3052
- MDR 1992, 1010
- NVwZ 1992, 1204 (Ls.)
- NZS 1993, 33
- FamRZ 1993, 493
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83
Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt …
Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
Daß dies im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die mit der unterhaltsrechtlichen Betrachtungsweise nicht übereinstimmen, ist unvermeidlich und hält sich im Rahmen zulässiger Pauschalierung und Typisierung, weil auf diese gesetzestechnischen Instrumente nicht verzichtet werden kann, wenn die Massenvorgänge im Rahmen der Förderungsverwaltung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewältigt werden sollen, und weil Gleichheitsverstöße in größerem Umfang und von erheblichem Gewicht hierbei nicht zu besorgen sind (vgl. BVerfGE 71, 146 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>; BVerwGE 74, 260 mit weiteren Nachweisen).Insbesondere verletzt die Anwendung des § 24 Abs. 1 BAföG, anders als dies die Klägerin unter Berufung auf die andere Sachverhalte betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1985 (BVerfGE 71, 146) und des Bundessozialgerichts vom 7. September 1988 (BSGE 64, 52) anzunehmen scheint, nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
- BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 91.79
Bewilligung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung - …
Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
Wie sich unmittelbar Absatz 2 Halbsatz 1 der vorangeführten Regelung entnehmen läßt, sind bei der Prüfung, ob dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stehen (vgl. § 1 Halbsatz 2 BAföG), zunächst Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst, sodann - bei deren nicht ausreichendem Vorhandensein - Einkommen und Vermögen des Ehegatten des Auszubildenden und schließlich, soweit auch hierdurch dessen Bedarf nicht oder nicht vollständig gedeckt werden kann, Einkommen und Vermögen der Eltern des Auszubildenden zu berücksichtigen (s. auch Urteil des beschließenden Senats vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 -). Verfassungsrechtliche Bedenken sind dagegen, wovon der Senat auch in seinem schon angeführten Urteil vom 26. November 1981 (a.a.O.) ausgegangen ist, nicht zu erheben.
- BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86
Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach …
Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
Daß dies im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die mit der unterhaltsrechtlichen Betrachtungsweise nicht übereinstimmen, ist unvermeidlich und hält sich im Rahmen zulässiger Pauschalierung und Typisierung, weil auf diese gesetzestechnischen Instrumente nicht verzichtet werden kann, wenn die Massenvorgänge im Rahmen der Förderungsverwaltung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewältigt werden sollen, und weil Gleichheitsverstöße in größerem Umfang und von erheblichem Gewicht hierbei nicht zu besorgen sind (vgl. BVerfGE 71, 146 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>; BVerwGE 74, 260 mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84
Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige …
Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
Daß dies im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die mit der unterhaltsrechtlichen Betrachtungsweise nicht übereinstimmen, ist unvermeidlich und hält sich im Rahmen zulässiger Pauschalierung und Typisierung, weil auf diese gesetzestechnischen Instrumente nicht verzichtet werden kann, wenn die Massenvorgänge im Rahmen der Förderungsverwaltung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewältigt werden sollen, und weil Gleichheitsverstöße in größerem Umfang und von erheblichem Gewicht hierbei nicht zu besorgen sind (vgl. BVerfGE 71, 146 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>; BVerwGE 74, 260 mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht
Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
In den vorerörterten Zusammenhang gehört auch die Vorschrift des § 24 BAföG (s. BVerwGE 87, 217 ), nach deren Absatz 1 für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend sind. - BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78
Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen - Begriff des Einkommens im …
Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
Trifft diese Annahme im Einzelfall, abweichend von der Regel, einmal nicht zu, kann der Auszubildende nach § 24 Abs. 3 BAföG beantragen, daß bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird; Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum (vgl. BVerwGE 58, 200 ; Beschluß vom 6. August 1991 - BVerwG 5 B 18.90 - ). - BVerwG, 07.05.1987 - 5 C 66.84
Bafög - Ausbildungsförderung - Unterhalt aus sittlicher Verpflichtung - …
Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
Das Gesetz geht dabei davon aus, daß die Pauschalen im Regelfall ausreichend sind, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mutet den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (BVerwGE 49, 331 ; 59, 204 ; 77, 222 ). - BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 60.78
Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen - …
Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
Das Gesetz geht dabei davon aus, daß die Pauschalen im Regelfall ausreichend sind, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mutet den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (BVerwGE 49, 331 ; 59, 204 ; 77, 222 ). - BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz - …
Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
Insbesondere verletzt die Anwendung des § 24 Abs. 1 BAföG, anders als dies die Klägerin unter Berufung auf die andere Sachverhalte betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1985 (BVerfGE 71, 146) und des Bundessozialgerichts vom 7. September 1988 (BSGE 64, 52) anzunehmen scheint, nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. - BVerwG, 06.11.1975 - V C 16.74
Eelternunabhängige Ausbildungsförderung - Prüfungskompetenz - Unterhaltsanspruch
Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
Das Gesetz geht dabei davon aus, daß die Pauschalen im Regelfall ausreichend sind, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mutet den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (BVerwGE 49, 331 ; 59, 204 ; 77, 222 ). - BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 57/83
Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen Ehegatten
- BVerwG, 06.08.1991 - 5 B 18.90
Ausbildungsförderung - Rückforderung - Bewilligungszeitraum - Aktualisiertes …
- BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Zu solchen Darlegungen hätte - was zunächst Art. 3 Abs. 1 GG betrifft - um so mehr Anlaß bestanden, als das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, grundsätzlich verpflichte der Gleichheitssatz den Gesetzgeber nicht, den Nachrang der öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung so zu verwirklichen, daß diese an Bestehen und Umfang der Unterhaltspflicht im jeweiligen Einzelfall anknüpfe (BVerfGE 71, 146 [BVerfG 06.11.1985 - 1 BvL 47/83]; s. auch BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 5 B 105.92 - ). - OLG Dresden, 26.04.2022 - 14 U 2489/21
Anspruch auf Unterlassung der Stornoabwehr für einen Reiseveranstalter; Keine …
§ 3 RDG enthält im Hinblick auf das Erfordernis einer selbständigen Erbringung der Rechtsdienstleistung eine über die Regelungen der §§ 1 f. RDG hinausgehende Einschränkung des Verbots, die voraussetzt, dass sich der Handelnde eigenverantwortlich und frei von Weisungsbefugnissen Dritter betätigt (…Deckenbrock/Henssler/Seichter, RDG, 5. Aufl. 2021, § 3 Rn. 4;… OLG Hamm MittdtschPatAnw 2015, 294 Rn. 120; OLG Stuttgart NJW 1992, 3052). - OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 9 UF 151/08
Restitutionsklage im Zusammenhang mit einer Vaterschaftsfeststellung: …
Die gleichzeitig mit der Feststellung der Vaterschaft erfolgte Festlegung der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt steht einer Restitutionsklage nach der genannten Norm nicht entgegen (so BGHZ 156, 153; BGH FamRZ 1993, 493;… Zöller-Philippi, a.a.O., § 641 i, Rn. 2;… Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 641 i, Rn. 2). - LSG Hessen, 25.04.1997 - L 10 Ar 425/95
Ausbildungsgeld - Anrechnung des Elterneinkommens
Diese Regelung orientiere sich wiederum, was die Reihenfolge der Anrechung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden angehe, an § 1608 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und gewährleiste, daß die nach Maßgabe dieser Vorschrift bestehende vorrangige Haftung der Eltern des Bedürftigen für dessen ggf. den Ausbildungsbedarf einschließenden Unterhalt jedenfalls grundsätzlich auch im Ausbildungsförderungrecht Berücksichtigung finden; insoweit verwies das SG noch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1992 (NJW 1992, 3052). - VGH Baden-Württemberg, 15.09.1993 - 7 S 1054/93
Ausbildungsförderung: elternunabhängige Förderung - Erwerbstätigkeit iSd BAföG § …
Er weist sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zu welcher bereits in dem Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts versagenden Beschluß des Senats vom 30. April 1993 - 7 S 631/93 - unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.1992 (NJW 1992, 3052) ausgeführt war, daß die mit dem 12. BAföG-ÄndG vom 22.5.1990 (BGBl I S. 936) erfolgte Abkoppelung der ausbildungsförderungsrechtlichen Bestimmungen über die Anrechnung des Elterneinkommens von dem auf die Einzelfallumstände abstellenden bürgerlichen Unterhaltsrecht auf sachgemäßen Erwägungen der Pauschalierung und Typisierung beruht und deshalb im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu keinen Bedenken Anlaß gibt.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".