Rechtsprechung
| BVerwG, 06.11.1991 - 5 B 121.91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 20.02.1990 - 2 K 339/89
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.1991 - 7 S 728/90
- BVerwG, 15.10.1991 - 5 B 121.91
- BVerwG, 06.11.1991 - 5 B 121.91
Papierfundstellen
- FamRZ 1992, 990
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 55.82
Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze
Auszug aus BVerwG, 06.11.1991 - 5 B 121.91
"Eine solche zeitliche Bestimmung fehlt in den weiteren Vorschriften des Satzes 2" (so das vorbezeichnete Urteil), also nicht nur in der für den 1985 entschiedenen Fall einschlägig gewesenen Nr. 4 (s. dazu - bestätigend - auch Senatsurteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 55.82 -FamRZ 1986, 108/110>), sondern in gleicher Weise in der im vorliegenden Rechtsstreit vom Berufungsgericht angewendeten Nr. 3. Da es sich hier wie dort um eigenständige Regelungen handelt, wäre eine Bestimmung wie in Nr. 1 notwendig gewesen, wenn in zeitlicher Hinsicht für die Aufnahme der Ausbildung eine ähnliche Grenze hätte gelten sollen. Der Senat hat dies im einzelnen schon in seinen Urteilen vom 9. Mai 1985 (…a.a.O. S. 22 bzw. S. 973) und 4. Juli 1985 (a.a.O. S. 24 f. bzw. S. 109) begründet und aus allgemeinen Erwägungen allenfalls für denkbar gehalten, daß Ausbildungsförderung nach der Überschreitung der Altersgrenze auch dann ausnahmsweise nicht mehr zu leisten ist, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, daß eine Erwerbstätigkeit nach dem Abschluß der Ausbildung praktisch ausgeschlossen ist.
- BVerwG, 09.05.1985 - 5 C 48.82
Ausbildungsförderung - Altersgrenze - Absehen - Persönliche Verhältnisse - …
Auszug aus BVerwG, 06.11.1991 - 5 B 121.91
Wie der beschließende Senat schon in seinem Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 5 C 48.82 - (Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 8 S. 19 = FamRZ 1985, 970 ) ausgeführt hat, besteht ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen dem ausnahmsweise zu einem Absehen von der Altersgrenze führenden Umstand und der zeitlich später erfolgenden Ausbildungsaufnahme nur im Fall der Nr. 1 des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG.Der Senat hat dies im einzelnen schon in seinen Urteilen vom 9. Mai 1985 (a.a.O. S. 22 bzw. S. 973) und 4. Juli 1985 (…a.a.O. S. 24 f. bzw. S. 109) begründet und aus allgemeinen Erwägungen allenfalls für denkbar gehalten, daß Ausbildungsförderung nach der Überschreitung der Altersgrenze auch dann ausnahmsweise nicht mehr zu leisten ist, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, daß eine Erwerbstätigkeit nach dem Abschluß der Ausbildung praktisch ausgeschlossen ist.
- BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
Auszubildende - Geburtstermin - Verspäteter Ausbildungsbeginn - …
Auszug aus BVerwG, 06.11.1991 - 5 B 121.91
Dabei ist für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zu dieser Grenze abzustellen (so zuletzt - mit weiteren Nachweisen - Beschluß vom 8. März 1989 - BVerwG 5 B 17.89 -). - BVerfG, 15.09.1980 - 1 BvR 715/80
Auszug aus BVerwG, 06.11.1991 - 5 B 121.91
Sollte der Beklagte mit dem Hinweis auf dieses Ziel, wie die Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 - (FamRZ 1981, 404) nahelegen könnte, in Wirklichkeit zum Ausdruck bringen wollen, daß bei einer Ausbildung, die erst nach dem 35. Lebensjahr begonnen wird, das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung von Bildungsreserven im Hinblick auf die zu erwartende, nur noch relativ kurze Berufsdauer gering ist, würde sich auch daraus nichts zugunsten der Beschwerde ergeben.
- BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20
Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des …
Der damit verbundene Nachteilsausgleich nimmt zwar eine weitgehende Einschränkung der Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit in Kauf, weil mit ihm nicht die Erwartung verbunden ist, der Auszubildende werde auch noch eine angemessen lange Zeit berufstätig sein können (vgl. zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bzw. 4 BAföG: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - BVerwGE 71, 268 und Beschluss vom 6. November 1991 - 5 B 121.91 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 18 S. 13).Inhaltlich liegt es vor diesem Hintergrund nahe, auf jene gesetzgeberischen Wertungen abzustellen, die sich aus den allgemeinen Regelungen über die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug nach § 35 Satz 2 und § 235 Abs. 2 SGB VI ergeben (in diesem Sinne schon BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - BVerwGE 71, 268 und Beschluss vom 6. November 1991 - 5 B 121.91 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 18 S. 13), die grundsätzlich auch für das Beamtenverhältnis maßgeblich sind (vgl. § 25 BeamtStG und § 51 BBG).
- OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16
(Keine) Ausbildungsförderung für einen 65-Jährigen
Rn. 35 a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Entscheidungen aus den Jahren 1985 (…Urt. v. 9.5.1985, 5 C 48.82, BVerwGE 71, 268, juris Rn. 23;… Urt. v. 4.7.1985, 5 C 55.82, FamRZ 1986, 108, juris Rn. 16) und 1991 (Beschl. v. 6.11.1991, 5 B 121.91, FamRZ 1992, 990, juris Rn. 5) den Gedanken geäußert, dass aus allgemeinen Erwägungen Ausbildungsförderung nach dem Überschreiten der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG dann ausnahmsweise nicht mehr zu leisten sein könnte, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, dass eine Erwerbstätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung praktisch ausgeschlossen sei.Für ein Hinausschieben der Aufnahme der Ausbildung "bis an die Grenzen des Ruhestandes" (so ausdrücklich Beschl. v. 6.11.1991, a.a.O.) wäre danach kein Raum.
- BVerwG, 28.04.1998 - 5 C 5.97
Altersgrenze, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der -; Ausbildungsförderung …
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein persönlicher Hinderungsgrund dann vorliegt, wenn der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte; für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (vgl. Beschlüsse vom 8. März 1989 - BVerwG 5 B 17.89 - und vom 6. November 1991 - BVerwG 5 B 121.91 - ).
- VG Stuttgart, 21.11.2005 - 11 K 114/05
Ausbildungsförderung; Überschreiten der Altersgrenze; Verzögerung; …
Rn. 19 Dementsprechend ist ein Auszubildender dann an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (vgl. BVerwG…, Urt. vom 10.10.1985, NVwZ 1986, 216 = FamRZ 1986, 302; Beschl. vom 08.03.1989, NVwZ-RR 1989, 560; Beschl. vom 06.11.1991, FamRZ 1992, 990 …und Urt. vom 28.04.1998, NVwZ-Beilage 1998, 89 = FamRZ 1998, 1398).Vielmehr ist grundsätzlich auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (vgl. BVerwG…, Beschl. vom 08.03.1989 aaO.; Beschl. vom 06.11.1991 aaO. …und Urt. vom 28.04.1998 aaO.; a. A. mit beachtlichen Argumenten VG Hannover…, Urt. vom 07.03.1989, FamRZ 1990, 330).
- VG Freiburg, 21.04.1997 - 7 K 2212/96
Bestehen eines Anspruches eines 53- jährigen Medizinstudenten auf Bewilligung von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 27.12.1994 - 11 B 198.94
Erfordernis einer lückenlosen Kette von Hinderungsgründen - Hinderung eines …
Daß dabei auf den gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze abzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung geklärt (BVerwGE 61, 87 ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 66.80 - und vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 -; Beschluß vom 6. November 1991 - BVerwG 5 B 121.91 - ). Daß die Anwendung der in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG genannten Ausnahme nicht davon abhängt, daß der Auszubildende, der die Altersgrenze überschritten hat, die Ausbildung unverzüglich nach Wegfall der die Überschreitung rechtfertigenden Hinderungsgründe beginnt, ist in dem Wortlaut der Nr. 3 begründet, die eine solche zeitliche Bestimmung anders als Nr. 1 nicht enthält (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. November 1991 a.a.O.).
- VG Augsburg, 22.02.2011 - Au 3 K 10.190
Ausbildungsförderung; Altersgrenze; persönliche Gründe; Aufnahme einer …
Rn. 22 Ein Förderungsbewerber ist dann aus persönlichen Gründen an der rechzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Umständen, eine objektiv gegebene Chance, eine entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altergrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG vom 6.11.1991 5 B 121.91, zitiert nach ).Hinsichtlich der Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist auf den gesamten Zeitraum bis zu dieser Grenze abzustellen (BVerwG vom 6.11.1991, a.a.O.).
- OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00
Sozialhilferecht; Regelungsanordnung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Anordnungsgrund; …
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Altersgrenze in § 10 BAföG erwogen, dass aus allgemeinen Erwägungen einer Ausbildungsförderung Grenzen gezogen sein könnten, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, dass eine Erwerbstätigkeit nach deren Abschluss praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Urteile des BVerwG vom 4. Juli 1985 - 5 C 55.82 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 9 S. 27 = FamRZ 1986, 108, 110 und vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - FamRZ 1985, 973 - Beschluss vom 6. November 1991 - 5 B 121.91 - FamRZ 1992, 990). - OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.1999 - 16 A 7481/95
Ausbildungsförderung; Überschreitung der Altersgrenze; Iraner; Umschulung
Rn. 61 Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluß vom 6. November 1991 - 5 B 121.91 -, FamRZ 1992, 990. - VG München, 14.08.2024 - M 15 E 24.3990
Anspruch auf Ausbildungsförderung trotz Überschreitung der Altersgrenze und …
Gründe, dass es sich um ein mehrfaches Redaktionsversehen handelt, sind nicht ersichtlich, zumal die Einführung von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAfÖG gerade in Reaktion auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.5.1985 - 5 C 48/82 - und B.v. 6.11.1991 - 5 B 121/91 - jeweils juris) erfolgt war, wonach ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Wegfall der die Durchbrechung der Altersgrenze rechtfertigenden Umstände und dem Beginn oder der Fortsetzung der Ausbildung nur in den Fällen verlangt werden kann, in denen das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (vgl. ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte VG Sigmaringen, U.v. 24.2.2016 - 1 K 2584/15 - juris). - VG München, 25.10.2012 - M 15 K 11.5737
Keine unverzügliche Aufnahme des Studiums nach Erreichen der …
- VG Cottbus, 05.06.2009 - 5 K 1102/08
Ausbildungsförderung: Altersgrenze bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden …
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- VGH Baden-Württemberg, 15.04.1991 - 7 S 728/90
- BVerwG, 15.10.1991 - 5 B 121.91
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