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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.02.2005 - 5 B 128.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3661
BVerwG, 08.02.2005 - 5 B 128.04 (https://dejure.org/2005,3661)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.2005 - 5 B 128.04 (https://dejure.org/2005,3661)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 2005 - 5 B 128.04 (https://dejure.org/2005,3661)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen …

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2005 - 5 B 128.04
    Bereits die Entscheidungen vom 13. November 2003 (a.a.O.) stellen klar, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur "im Regelfall" fortwirkt, es mithin von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt.

    Die über § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. vermittelte Bekenntnisfiktion ist indes zeitlich begrenzt auf die Dauer der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bezeichneten Zwangslage (Urteile vom 13. November 2003, a.a.O.).

    Die Beschwerde verknüpft hier in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht geklärte Fragen (vgl. Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, wonach sich der Aussiedlungsbewerber in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. nach dem Ende der Gefährdungslage bei der ersten sich ihm zumutbar bietenden Gelegenheit durch ein nach außen hin erkennbares Verhalten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. zum deutschen Volkstum bekennen muss, wobei hierfür die Fähigkeit, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nicht ausreicht und, um ein Bekenntnis "auf andere Weise" auszufüllen, die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein müssen, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt) mit der einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglichen Frage, zu welchem Zeitpunkt die Gefährdungslage nach den tatsächlichen Verhältnissen im Aussiedlungsgebiet entfallen ist bzw. wie lange sie wegen hinreichend gewichtiger beruflicher Nachteile nach erreichter beruflicher Position fortbestanden hat.

    Soweit die Beschwerde geltend macht, der Berufungsbeschluss weiche von einem in dem Urteil des Senats vom 13. November 2003 (- BVerwG 5 C 41.03 -) aufgestellten Rechtssatz zum Fortwirken eines zum deutschen Volkstum abgegebenen Bekenntnisses in der Folgezeit ab, genügt sie mangels Bezeichnung eines hiervon abweichenden, abstrakten Rechtssatzes des Berufungsgerichts, das sich der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen hat, schon nicht den Darlegungserfordernissen einer Divergenzrüge gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 14.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines -ses; …

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2005 - 5 B 128.04
    In der auch vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188; s.a. Urteile vom selben Tag - BVerwG 5 C 40 und 41.03 -) ist geklärt, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) - BVFG n.F. - für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraussetzt, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat, hierfür bei Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. feststellbar sein muss, und dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fortwirkt und darum auch Folgezeiträume abdeckt, solange kein beachtliches Gegenbekenntnis erfolgt.
  • BVerwG, 05.01.2001 - 4 B 57.00

    Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung des Revisionsgrundes der Divergenz …

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2005 - 5 B 128.04
    Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall rechtfertigt eine Divergenzzulassung nicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 - <NVwZ-RR 2001, 422>).
  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 158.95

    Vertriebenenrecht - Indizwirkung von Sprache und Religionszugehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2005 - 5 B 128.04
    Nach seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Sicht hätte sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung zu den vom Kläger bezeichneten Fragen als nicht entscheidungserheblich zudem deswegen nicht aufdrängen müssen, weil der Konfessionszugehörigkeit als solcher kein Bekenntnischarakter zukommt (s.a. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 158.95 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 86) und die vom Kläger geltend gemachten Aktivitäten für Interessenverbände der Russland- bzw. Wolgadeutschen nach dessen Vorbringen im Jahre 1990 einsetzten und damit der vom Berufungsgericht getroffenen Bewertung nicht entgegenstehen, der Kläger sei "jedenfalls bis Anfang der neunziger Jahre nach außen hin nicht als Deutscher in Erscheinung getreten".
  • BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 25.06

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum; deutsches Volkstum; Bekenntnis zum -; …

    Ebenso hat es zutreffend angenommen, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fortwirkt und darum auch Folgezeiträume abdeckt, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt, ohne dass es bis zur Ausreise kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden muss (…unter Berufung auf das Senatsurteil vom 13. November 2003 a.a.O.) und dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur dann nicht fortwirkt, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 - juris und in Übereinstimmung mit dem späteren Senatsurteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 6.06 - NVwZ-RR 2007, 816).

    Dann lässt er ihn für sich wirken (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 6.06

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Gegenbekenntnis; außenwirksame Zuwendung zu …

    Ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirkt nicht nur dann nicht fort, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet (wie Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 -).

    Ausgehend von der doppelten Ausschließlichkeit (Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum und anhaltend) wirkt ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur dann nicht fort, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 -).

  • BVerwG, 27.11.2007 - 5 B 83.06

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Spätaussiedlerstatus; Annahme eines …

    Ihren Bevollmächtigten ist im Anhörungsschreiben des Gerichts vom 17. Februar 2006 nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mitgeteilt worden, dass eine Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erwogen werde und in Betracht komme, "wenn man die im Zulassungsbeschluss noch offen gelassene Frage des durchgängigen positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum (vergl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris) auf der Grundlage des bisherigen Vortrags näher untersucht".

    Auf die Bitte der Vertreter der Klägerin um richterlichen Hinweis und "um Erläuterung bzw. Erklärung der Aussage, dass das Gericht die Voraussetzungen der durchgängig positiven Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Person der Klägerin nicht für gegeben hält", teilte ihnen das Gericht mit Schreiben vom 4. April 2006 mit, es habe mit dem Hinweis auf den Beschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 - "mehr als deutlich" auf die Problematik des Bekenntnisses auf andere Weise aufmerksam gemacht.

    Durch die Hinweise des Berufungsgerichts auf die Urteile vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104) und - BVerwG 5 C 40.03 - (BVerwGE 119, 192, im Zulassungsbeschluss vom 21. September 2005) und auf den Beschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 - bei der Anhörung nach § 130a VwGO war hinreichend offengelegt, dass es - vorbehaltlich Zeiten eines nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unterstellten Bekenntnisses - auf ein durchgängig positives Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum ankommen werde.

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