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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.07.1990 - 5 B 143.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,8380
BVerwG, 11.07.1990 - 5 B 143.89 (https://dejure.org/1990,8380)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.1990 - 5 B 143.89 (https://dejure.org/1990,8380)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 1990 - 5 B 143.89 (https://dejure.org/1990,8380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bindung an die Angaben in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Annahme einer Bindungswirkung einkommensteuerrechtlicher "Null-Bescheide" - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.01.1975 - VI R 148/72

    Keine Beschwer bei Steuerfestsetzung auf 0 DM, wenn im Verfahren nach dem …

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1990 - 5 B 143.89
    40 Abs. 2 FGO auch gegenüber "Null-Bescheiden" zu, wenn von der Festsetzung oder Feststellung einzelner Bemessungsfaktoren eine Bindungswirkung für andere Behörden ausgeht (vgl. BFHE 115, 9 sowie Tipke/Kruse, AO/FGO, 13. Aufl., Rdnr. 3 zu § 350 AO und Rdnr. 11 zu § 40 FGO sowie Gräber/von Groll, FGO, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 91 zu § 40, mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 09.11.1988 - 5 B 143.87

    Bindung an Angaben in dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid bei …

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1990 - 5 B 143.89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei der in § 24 Abs. 2 Satz 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in der auch hier anzuwendenden Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) vorgesehenen abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung an die Angaben in dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid gebunden (Beschlüsse vom 18. Februar 1986 - BVerwG 5 B 84.85 - und vom 9. November 1988 - BVerwG 5 B 143.87 - ).
  • BVerwG, 18.02.1986 - 5 B 84.85

    Bindung der Ämter für Ausbildungsförderung bei der Ermittlung des auf den Bedarf …

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1990 - 5 B 143.89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei der in § 24 Abs. 2 Satz 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in der auch hier anzuwendenden Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) vorgesehenen abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung an die Angaben in dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid gebunden (Beschlüsse vom 18. Februar 1986 - BVerwG 5 B 84.85 - und vom 9. November 1988 - BVerwG 5 B 143.87 - ).
  • BFH, 20.12.1994 - IX R 124/92

    Beschwer durch Nullbescheid wegen Bindungswirkung für Leistungen nach dem …

    Eine Bindungswirkung besteht auch dann, wenn die im Steuerbescheid berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen - wie im Streitfall - zu einer Steuerfestsetzung von 0 DM geführt haben (BVerwG-Beschluß vom 11. Juli 1990 5 B 143.89, Buchholz, a. a. O., 436.36, § 24 BAföG Nr. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2015 - 12 A 2055/14

    Bindungswirkung eines erteilten bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheids für …

    Rn. 7 - 5 B 143.89 -, juris, m. w. N.

    Rn. 16 vgl. hierzu mit Blick auf sog. "Null-Bescheide": BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1990 - 5 B 143.89 -, juris,.

  • VG Hamburg, 29.05.2015 - 2 K 3939/13

    Ausbildungsförderung; Vorbehalt der Rückforderung; abschließende Entscheidung …

    Rn. 38 Ein Einkommensteuerbescheid, der für eine abschließende Entscheidung hinreicht, ist entgegen der Rechtsauffassung in der überholten höchstrichterlichen Rechtsprechung (…BVerwG, Urt. v. 25.4.1985, 5 C 42/82, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 14; Beschl. v. 11.7.1990, 5 B 143/89, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 14) und in Tz. 24.2.1 der gegenwärtigen Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert unter dem 29.10.2013, GMBl S. 1094 - BAföGVwV 1991) nicht schon dann gegeben, wenn der Einkommensteuerbescheid gemäß § 164 der Abgabenordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 1.10.2002, BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61 mit spät. Änd. - AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.

    Höchstrichterlich anerkannt ist dies für bestandskräftige Steuerbescheide (…BVerwG, Beschl. v. 18.2.1986, 5 B 84/85, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 8, juris Rn. 4;… Beschl. v. 9.11.1988, 5 B 143/87, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 12, juris Rn. 2; Beschl. v. 11.7.1990, 5 B 143/89, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 14, juris Rn. 2 f.).

  • OVG Niedersachsen, 26.09.2018 - 4 LA 367/17

    Verpflichtung eines Empfängers von Bafög-Leistungen zur Rückzahlung der …

    Das Bundesverwaltungsgericht (…BVerwG, Urt. v. 12.5.1993 - 11 C 9.92 -, BVerwGE 92, 272; Beschl. v. 9.7.1992 - 5 B 113.92 -, Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 18, Beschl. v. 11.7.1990 - 5 B 143.89 -, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 14; Beschl. v. 9.11.1988 - 5 B 143.87 -, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 12; Beschl. v. 18.2.1986 - 5 B 84.85 -, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 8) und ihm folgend der Senat (Senatsbeschl. v. 6.2.2018 - 4 LA 18/17 -) gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Ämter für Ausbildungsförderung bei der Berechnung des auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnenden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an den Inhalt bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gebunden sind.
  • BVerwG, 09.07.1992 - 5 B 113.92

    Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten der Auszubildenden auf …

    Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden auf dessen Bedarf in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß eine derartige Bindung besteht, wenn über den Antrag auf Ausbildungsförderung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4 BAföG abschließend entschieden wird (Beschlüsse vom 28. Juni 1985 - BVerwG 5 B 17.84 -, vom 18. Februar 1986 - BVerwG 5 B 84.85 - , vom 9. November 1988 - BVerwG 5 B 143.87 - und vom 11. Juli 1990 - BVerwG 5 B 143.89 - ).
  • VG Augsburg, 05.02.2015 - Au 3 K 14.933

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung …

    In diesem Zusammenhang gilt, dass die Ämter für Ausbildungsförderung bei der abschließenden Entscheidung über die Ausbildungsförderung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG an den Inhalt bestandskräftiger Steuerbescheide gebunden sind; ihnen steht bezüglich dieser Feststellungen kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.1990 - 5 B 143/89 - juris Rn. 2;… VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 3 K 12.1331 - juris Rn. 30).
  • OVG Sachsen, 17.05.2010 - 1 D 73/10

    Prozesskostenhilfe, Einkommensberechnung, Aktualisierung

    Für die Fälle des § 24 Abs. 3 BAföG stellt der Gesetzgeber damit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zum Bürokratieabbau ausdrücklich nicht auf das während des Bewilligungszeitraums, sondern das im Verlauf des Kalenderjahres erzielte Einkommen ab (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 15.9.1986, FamRZ 1987, 901).Daran gemessen ergibt sich anhand der hier maßgeblichen Einkommenssteuerbescheide (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.2009 - 5 B 143/89 -, zitiert nach juris) für den Vater der Klägerin für das Kalenderjahr 2006 ein Jahreseinkommen von 124,- EUR und für das Kalenderjahr 2007 ein Jahreseinkommen von 11.512,- EUR.
  • OVG Bremen, 12.11.2019 - 1 LA 220/17

    Bindungswirkung; Einkommensanrechnung; Steuerbescheid

    Die vom Verwaltungsgericht angenommene Bindungswirkung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dessen Beschluss vom 28.6.1985 - 5 B 17.84 (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 18.2.1986 - 5 B 84.85, vom 11.7.1990 - 5 B 143/89, jeweils juris, und vom 9.7.1992 - 5 B 113.92, BeckRS 1992, 31253712).
  • VG Mainz, 10.10.2019 - 1 K 734/18

    Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung; Anforderungen …

    In diesem Zusammenhang gilt, dass die Ämter für Ausbildungsförderung bei der abschließenden Entscheidung über die Ausbildungsförderung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG an den Inhalt bestandskräftiger Steuerbescheide gebunden sind; ihnen steht bezüglich dieser Feststellungen kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1990 - 5 B 143/89 -, juris Rn. 2; vgl. auch Ziffer 21.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG - BAföG VwV -).
  • BVerwG, 11.07.1990 - 5 ER 626.90

    Rechtsmittel

    Denn die vom Finanzgericht verneinte Bindungswirkung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gegenüber den Förderungsämtern bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens wird vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung im entgegengesetzten Sinne beantwortet(Beschlüsse vom 28. Juni 1985 - BVerwG 5 B 17.84 -, vom 18. Februar 1986 - BVerwG 5 B 84.85 - , vom 9. November 1988 - BVerwG 5 B 143.87 - undvom 11. Juli 1990 - BVerwG 5 B 143.89 -).
  • VG Bayreuth, 16.11.2020 - B 8 K 20.635

    Rückforderung einer BAföG-Leistung

  • VG Aachen, 08.11.2016 - 4 K 123/14

    Rückforderung des Aufstockungsbetrags zum Übergangsgeld nach Ausscheiden eines …

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