Rechtsprechung
| BVerwG, 19.02.2018 - 5 B 20.17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Wolters Kluwer
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Begründungsanforderungen; Auslegung von Landesrecht i.R.e. Verstoßes gegen den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Begründungsanforderungen; Auslegung von Landesrecht i.R.e. Verstoßes gegen den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 27.02.2014 - 5 K 379.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14
- BVerwG, 19.02.2018 - 5 B 20.17
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 19.02.2018 - 5 B 20.17
Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 Nr. 26 S. 14).Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
- BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15
Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte …
Auszug aus BVerwG, 19.02.2018 - 5 B 20.17
Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6 m.w.N.). - BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7 …
Auszug aus BVerwG, 19.02.2018 - 5 B 20.17
Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 …und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6 m.w.N.). - BVerwG, 10.01.1983 - 6 P 11.80
Ausübung einer Nebenbeschäftigung gegen Entgelt - Erteilung einer …
Auszug aus BVerwG, 19.02.2018 - 5 B 20.17
Rn. 8 Der Beklagte meint, das Oberverwaltungsgericht sei von einem in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Januar 1983 - 6 P 11.80 - (Buchholz 238.33 § 58 BrPersVG Nr. 2 S. 1 ) enthaltenen Rechtssatz abgewichen.
- BVerwG, 22.10.2020 - 5 BN 3.20
Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten; erfolglose …
Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6…, vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19
Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten
Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6…, vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 11.03.2020 - 5 B 5.20
Zu den Grenzen der Revisibilität der Entscheidung über die Nichtanwendung des …
Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundesverfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6…, vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 10 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 5.19
Streit um Regelungen des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes; …
Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6…, vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 4.19
Rückwirkende Wirkung des Einvernehmens durch den örtlichen Träger der …
Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6…, vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 11.03.2020 - 5 B 6.20
Zu den Grenzen der Revisibilität der Entscheidung über die Nichtbeteiligung der …
Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundesverfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6…, vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 10 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 22.10.2020 - 5 BN 1.20
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzgl. …
Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6…, vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 22.10.2020 - 5 BN 2.20
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzgl. …
Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6…, vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 11.03.2020 - 5 B 4.20
Zu den Grenzen der Revisibilität der Entscheidung über die Nichtanwendung des …
Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundesverfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6…, vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 10 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 3.19
Rückwirkende Wirkung des Einvernehmens durch den örtlichen Träger der …
Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6…, vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).
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