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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.03.2004 - 5 B 28.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13708
BVerwG, 26.03.2004 - 5 B 28.04 (https://dejure.org/2004,13708)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.2004 - 5 B 28.04 (https://dejure.org/2004,13708)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 2004 - 5 B 28.04 (https://dejure.org/2004,13708)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - Bekennen zum deutschen Volkstum bei Ausstellung eines ersten Inlandspasses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung - …

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2004 - 5 B 28.04
    In der auch vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls geklärt, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt (BVerwGE 99, 133 ; 105, 60 ; s. auch das von den Klägern herangezogene Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 ).
  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94

    Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene - …

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2004 - 5 B 28.04
    In der auch vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls geklärt, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt (BVerwGE 99, 133 ; 105, 60 ; s. auch das von den Klägern herangezogene Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 ).
  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen …

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2004 - 5 B 28.04
    In der auch vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls geklärt, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt (BVerwGE 99, 133 ; 105, 60 ; s. auch das von den Klägern herangezogene Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 ).
  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 40.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen …

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2004 - 5 B 28.04
    Hinsichtlich der Möglichkeiten der sog. "Revision" eines Gegenbekenntnisses verkennt das Vorbringen der Kläger, dass das Berufungsgericht ihr Begehren zutreffend (BVerwGE 116, 114) nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes beurteilt hat, der ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete erfordert (s. auch Senat, Urteile vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 und 41.03 - letzteres zum Abdruck in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt) und damit auch die von den Klägern offenbar als weiterhin möglich erachtete "Revidierung" eines wirksamen Gegenbekenntnisses ausschließt.
  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit; …

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2004 - 5 B 28.04
    Hinsichtlich der Möglichkeiten der sog. "Revision" eines Gegenbekenntnisses verkennt das Vorbringen der Kläger, dass das Berufungsgericht ihr Begehren zutreffend (BVerwGE 116, 114) nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes beurteilt hat, der ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete erfordert (s. auch Senat, Urteile vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 und 41.03 - letzteres zum Abdruck in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt) und damit auch die von den Klägern offenbar als weiterhin möglich erachtete "Revidierung" eines wirksamen Gegenbekenntnisses ausschließt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2009 - L 16 B 13/08

    Rentenversicherung

    Rn. 14 (etwa B v 12.08.2004, L 16 B 69/04 KR; B v 08.02.2005, L 16 B 180/04 KR; B v 18.07.2005, L 16 B 1/05 KR ER, am Ende; B v 02.04.2007, L16 (14) R 129/06; eingehend, wie hier: B v 06.11.2007, L 16 B 3/07 R; zuletzt: L 16 B 4/08 R, alle veröffentlicht unter "www.sozialgerichtsbarkeit.de/ Entscheidungen") und der Nachbarsenate (5. Senat: B v 13.12.2004, L 5 B 61/03 KR; B v 10.01.2005, L 5 B 28/04 KR; B v 12.01.2005, L 5 B 50/04 KR; 14. Senat: B v 05.10.2006, L 14 R 335/05; modifizierend gegenüber der Auffassung des 5. Senats der 11. Senat des LSG NRW, vgl B v 08.08.2007, L 11 (8) R 196/05; alle ebenfalls wie oben veröffentlicht) des erkennenden Gerichts sachgerecht, in Statusfeststellungsverfahren nicht regelhaft von einem Streitwert von nur 5.000,00 Euro auszugehen, wie dies § 52 Abs. 2 GKG nahe zu legen scheint (…so auch Bayerisches LSG, B v 09.01.2006, L 5 B 456/05 KR, aaO).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2007 - L 16 B 3/07

    Festsetzung des Streitwerts in Statusfeststellungsverfahren

    Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (etwa Beschluss vom (B. v.) 12.08.2004, L 16 B 69/04 KR; B. v. 08.02.2005, L 16 B 180/04 KR; B. v. 18.07.2005, L 16 B 1/05 KR ER, am Ende; alle veröffentlicht unter "www.sozialgerichtsbarkeit.de/Entscheidungen") und der Nachbarsenate (B. v. 13.12.2004, L 5 B 61/03 KR; B. v. 10.01.2005, L 5 B 28/04 KR; B. v. 05.10.2006, L 14 R 335/05; modifizierend gegenüber der Auffassung des 11. Senats, vgl. B. v. 08.08.2007, L 11 (8) R 196/05; alle ebenfalls w.o. veröffentlicht) des erkennenden Gerichts sachgerecht, in Statusfeststellungsverfahren nicht regelhaft von einem Streitwert von nur 5.000 Euro auszugehen, wie ihn § 52 Abs. 2 GKG nahe zu legen scheint (…so auch Bayerisches LSG, B. v. 09.01.2006, L 5 B 45/05 KR, a.a.O.).
  • OVG Sachsen, 29.11.2006 - 5 B 798/04

    Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, Rückstufung, Zurückstufung, wichtiger …

    Mit Beschluss vom 14.9.2004 - 5 B 28/04 - hat der erkennende Senat die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mit der Begründung zugelassen, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage zukomme, ob Wiederholungssemester auch dann als Fachsemester i.S.v. § 7 Abs. 3 BAföG anzusehen seien, wenn ihnen eine unverschuldete Nichtbewältigung des Studiums und hierauf beruhende Zurückstufung durch die Ausbildungsstätte zugrunde liege.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2005 - L 16 B 1/05

    Krankenversicherung

    In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es in Beitragsstreitigkeiten regelmäßig sachgerecht, nur ¼ der im Hauptsacheverfahren streitigen Beitragsforderungen als Streitwert festzusetzen (vgl. ausführlich: LSG NRW, Beschluss vom 21.01.2004 - L 16 B 102/03 KR -), bei Statusfeststellungen ist auf das Dreifache des Jahresbetrages abzustellen (LSG NRW, Beschluss vom 10.01.2005, Az.: L 5 B 28/04 KR m. w. N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2005 - L 14 B 18/05

    Rentenversicherung

    Rn. 4 Der Senat folgt den Grundsätzen, die der 5. Senat des LSG NRW in seinen Entscheidungen vom 13.12.2004 (L 5 B 61/03 KR) und 10.01.2005 (L 5 B 28/04 KR) zur Streitwertfestsetzung in Verfahren betreffend die Feststellung des versicherungsrechtlichen Status aufgestellt hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2005 - L 16 B 180/04

    Krankenversicherung

    Rn. 3 Der 5. Senat des LSG NW hält (in anderen Verfahren) dagegen, daß es in solchen Fällen doch genügende Anhaltspunkte für die Bewertung der sich für den Arbeitgeber (AG) ergebenden Bedeutung der Sache ergäben, nämlich die mögliche spätere Beitragsbelastung; die Bedeutung der Auswirkungen der Entscheidung in Geld könne schematisiert und pauschaliert geschätzt werden; der Senat pauschaliere bei einer Statusfeststellung in unbefristeter Tätigkeit einen Regelstreitwert von 18000 EUR - vom Durchschnittsentgelt aller Beschäftigten iS der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2004: 28980 EUR) die AG-Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags von derzeit über 40 % auf drei Jahre (§ 17 Abs. 3 GKG aF) -, wobei dieser Richtwert im Einzelfall über- oder unterschritten werden könne (Beschl. v. 13.12.04 L 5 B 61/03 KR LSG NW und 10.1.05 L 5 B 28/04 KR LSG NW).
  • SG Lüneburg, 22.09.2006 - S 15 SB 116/04

    Kostenerstattung nach Beendigung des Verfahrens auf sonstige Weise - Tod des …

    Insoweit hätte der Beklagte jedoch dann keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, so dass eine Kostentragungsverpflichtung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09. November 2004, - L 5 B 28/04 SB - sowie Beschlüsse vom 11. November 2004, - L9 B 22/03 SB - und L 9 B 23/03 SB -).
  • SG Lüneburg, 13.12.2004 - S 15 SB 116/04

    Zuerkennung des Merkzeichens "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) bei …

    Insoweit hätte der Beklagte jedoch dann keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, so dass eine Kostentragungsverpflichtung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09. November 2004, - L 5 B 28/04 SB - sowie Beschlüsse vom 11. November 2004, - L9 B 22/03 SB - und L 9 B 23/03 SB -).
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