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| BVerwG, 30.06.2008 - 5 B 28.08 (5 PKH 14.08) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Erfordernis einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache bei Spätaussiedlern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2007 - 2 A 4176/04
- BVerwG, 30.06.2008 - 5 B 28.08 (5 PKH 14.08)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.10.2001 - 1 B 24.01
Aufklärungspflicht; Beweisführungspflicht; Glaubhaftmachung; Mitwirkungspflicht; …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2008 - 5 B 28.08
Vor dem Hintergrund der rechtlichen Annahmen des Oberverwaltungsgerichts zur entscheidungstragend herangezogenen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG hätte es den Versuch unternehmen müssen, sich entweder mit Hilfe einer persönlichen Anhörung der Klägerin nach § 103 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO oder einer Beteiligtenvernehmung ("Parteivernehmung" im Sinne der § 96 Abs. 1 Satz 2, § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO; vgl. Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - BVerwG 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Nr. 95 S. 31 f. und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 317 S. 29 m.w.N.) eine fundiertere Gewissheit in Bezug auf seine Überzeugung zu verschaffen, die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei auch angesichts der damaligen Verhältnisse in dem in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet, namentlich während der Jahre 1946 bis 1952 in einem Kinderheim in der Ukraine und anschließend bis zur Selbständigkeit bei der Mutter, möglich und zumutbar gewesen, zumal das Verwaltungsgericht auf einer vergleichbaren Erkenntnisgrundlage zur gegenteiligen Überzeugung gelangt war und das Berufungsgericht die Klägerin angesichts der Beweisnot als "Zeugin in eigener Sache" hätte befragen und anhören müssen (vgl. insbesondere Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 zum Asylvorbringen). - BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01
Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubhaftigkeit; Glaubwürdigkeit des …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2008 - 5 B 28.08
Vor dem Hintergrund der rechtlichen Annahmen des Oberverwaltungsgerichts zur entscheidungstragend herangezogenen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG hätte es den Versuch unternehmen müssen, sich entweder mit Hilfe einer persönlichen Anhörung der Klägerin nach § 103 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO oder einer Beteiligtenvernehmung ("Parteivernehmung" im Sinne der § 96 Abs. 1 Satz 2, § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO; vgl. Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - BVerwG 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Nr. 95 S. 31 f. und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 317 S. 29 m.w.N.) eine fundiertere Gewissheit in Bezug auf seine Überzeugung zu verschaffen, die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei auch angesichts der damaligen Verhältnisse in dem in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet, namentlich während der Jahre 1946 bis 1952 in einem Kinderheim in der Ukraine und anschließend bis zur Selbständigkeit bei der Mutter, möglich und zumutbar gewesen, zumal das Verwaltungsgericht auf einer vergleichbaren Erkenntnisgrundlage zur gegenteiligen Überzeugung gelangt war und das Berufungsgericht die Klägerin angesichts der Beweisnot als "Zeugin in eigener Sache" hätte befragen und anhören müssen (vgl. insbesondere Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 zum Asylvorbringen). - BVerwG, 16.07.1996 - 3 B 44.96
Arztrecht: Wiedererlangung der Approbation nach Entziehung wegen …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2008 - 5 B 28.08
Vor dem Hintergrund der rechtlichen Annahmen des Oberverwaltungsgerichts zur entscheidungstragend herangezogenen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG hätte es den Versuch unternehmen müssen, sich entweder mit Hilfe einer persönlichen Anhörung der Klägerin nach § 103 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO oder einer Beteiligtenvernehmung ("Parteivernehmung" im Sinne der § 96 Abs. 1 Satz 2, § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO; vgl. Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - BVerwG 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Nr. 95 S. 31 f. und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 317 S. 29 m.w.N.) eine fundiertere Gewissheit in Bezug auf seine Überzeugung zu verschaffen, die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei auch angesichts der damaligen Verhältnisse in dem in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet, namentlich während der Jahre 1946 bis 1952 in einem Kinderheim in der Ukraine und anschließend bis zur Selbständigkeit bei der Mutter, möglich und zumutbar gewesen, zumal das Verwaltungsgericht auf einer vergleichbaren Erkenntnisgrundlage zur gegenteiligen Überzeugung gelangt war und das Berufungsgericht die Klägerin angesichts der Beweisnot als "Zeugin in eigener Sache" hätte befragen und anhören müssen (vgl. insbesondere Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 zum Asylvorbringen).
- BVerwG, 29.05.2012 - 10 B 15.12
Beteiligtenvernehmung; informelle Befragung
Rn. 4 Dieses vom Gericht gewählte Verfahren lässt sich bei verständiger Würdigung nur so verstehen, dass es den Beigeladenen zu 2 informatorisch befragt, nicht aber förmlich vernommen hat (…zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen der informellen Befragung und Parteivernehmung vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 19; Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 B 28.08 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 99 Rn. 3 f. und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317 - zu den Unterschieden vgl. Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG 7 C 58.61 - BVerwGE 17, 127 ). - VG Osnabrück, 30.06.2009 - 5 B 56/09
Anordnung Sofortvollzug: Begründung; Anordnung Sofortvollzug: Voraussetzungen; …
Die Kammer hat bereits in ihrem - dem Antragsgegner bekannten Beschluss - vom 24.04.2008 - 5 B 28/08 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 30.07.2007 - 9 TG 1360/07 -, ESVGH 58, 69) ausgeführt, dass das besondere öffentliche Interesse jedenfalls nicht darin gesehen werden kann, dass Ausländer, bei denen die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt worden ist, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels offensichtlich nicht mehr erfüllen und daher zur alsbaldigen Ausreise zu verpflichten sind.
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