Rechtsprechung
| BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 32.08 (5 PKH 13.08) |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit der in § 1629a BGB angeordneten Beschränkungen der Haftung Minderjähriger i.R. öffentlich-rechtlicher Rückforderungsansprüche; Haftung Minderjähriger für durch deren Eltern oder sonstige Vertretungsberechtigte kraft ihrer Vertretungsmacht begründete ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 28.11.2007 - 12 BV 06.1714
- BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 32.08 (5 PKH 13.08)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern …
Auszug aus BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 32.08
Es erfordert auch keine umfassende Auseinandersetzung mit den Grenzen, die das verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; s. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155; zur deliktischen Minderjährigenhaftung s.a. BVerfG, Beschluss vom 13. August 1998 - 1 BvL 25/96 - NJW 1998, 3557) des minderjährigen Kindes bei Erreichen der Volljährigkeit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen setzt, die auf die Rückforderung solcher Leistungen zielen, die dem Kind aufgrund eines durch die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht gestellten Antrages bewilligt worden waren und zugeflossen sind.Rn. 5 Eine Haftungsbeschränkung ist nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13. Mai 1986 (a.a.O.) zur Begrenzung der Haftung Minderjähriger im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG entfaltet hat, auch nicht von Verfassungs wegen angezeigt.
Dies gilt um so mehr, als der Gesamtbetrag, der bis zur Volljährigkeit an zurückzuzahlender Ausbildungsförderung auflaufen kann, auch bei Schülern, die Leistungen in voller Höhe des Bedarfs nach § 12 BAföG beziehen und diese vollständig zurückzuzahlen haben, regelmäßig nicht eine Größenordnung erreichen kann, die den Volljährigen den Raum nimmt, "ihr weiteres Leben selbst und ohne unzumutbare Belastungen zu gestalten, die sie nicht selbst zu verantworten haben" (BVerfG, Urteil vom 13. Mai 1986 a.a.O.).
- BVerfG, 13.08.1998 - 1 BvL 25/96
Unzulässige gerichtliche Vorlage zur Deliktshaftung Minderjähriger
Auszug aus BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 32.08
Es erfordert auch keine umfassende Auseinandersetzung mit den Grenzen, die das verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; s. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155; zur deliktischen Minderjährigenhaftung s.a. BVerfG, Beschluss vom 13. August 1998 - 1 BvL 25/96 - NJW 1998, 3557) des minderjährigen Kindes bei Erreichen der Volljährigkeit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen setzt, die auf die Rückforderung solcher Leistungen zielen, die dem Kind aufgrund eines durch die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht gestellten Antrages bewilligt worden waren und zugeflossen sind. - BFH, 01.07.2003 - VIII R 45/01
Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB im Steuerrecht
Auszug aus BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 32.08
Das vorliegende Verfahren gibt dabei keinen Anlass zur umfassenden Klärung der Frage, ob oder unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des Schutzgedankens des § 1629a BGB gegenüber öffentlich-rechtlich begründeten, durch Verwaltungsakt festzusetzenden Forderungen bzw. deren Vollstreckung in Betracht kommt (für Steuerschulden eines Minderjährigen, die auf Handlungen der Eltern oder auf Handlungen von Personen beruhen, die mit Einwilligung der Eltern für das Kind gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht ausüben, offengelassen durch BFH, Urteil vom 1. Juli 2003 - VIII R 45/01 - BFHE 203, 5).
- BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97
Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG
Auszug aus BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 32.08
Die Beschwerdebegründung führt nicht auf ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Norm des Bundesrechts (zum Prüfungsmaßstab s. Beschlüsse vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - NVwZ 1999, 669, vom 17. Januar 2003 - BVerwG 5 B 261.02 - NVwZ 2003, 866, vom 17. April 2003 - BVerwG 5 B 7.03 - Buchholz 436.61 § 5 SchwbG Nr. 2 und vom 8. Mai 2007 - BVerwG 5 B 8.07 -). - BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
Arbeitgeberbegriff, Auslegung des -s bei Unternehmen mit mehreren …
Auszug aus BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 32.08
Die Beschwerdebegründung führt nicht auf ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Norm des Bundesrechts (zum Prüfungsmaßstab s. Beschlüsse vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - NVwZ 1999, 669, vom 17. Januar 2003 - BVerwG 5 B 261.02 - NVwZ 2003, 866, vom 17. April 2003 - BVerwG 5 B 7.03 - Buchholz 436.61 § 5 SchwbG Nr. 2 und vom 8. Mai 2007 - BVerwG 5 B 8.07 -). - BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02
Schwerbehinderte; unentgeltliche Beförderung; Fahrgeldausfälle; Erstattung im …
Auszug aus BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 32.08
Die Beschwerdebegründung führt nicht auf ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Norm des Bundesrechts (zum Prüfungsmaßstab s. Beschlüsse vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - NVwZ 1999, 669, vom 17. Januar 2003 - BVerwG 5 B 261.02 - NVwZ 2003, 866, vom 17. April 2003 - BVerwG 5 B 7.03 - Buchholz 436.61 § 5 SchwbG Nr. 2 und vom 8. Mai 2007 - BVerwG 5 B 8.07 -). - BVerwG, 08.05.2007 - 5 B 8.07
Anwendbarkeit der sog. "Hamburger Richtlinie" für die Berechnung von …
Auszug aus BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 32.08
Die Beschwerdebegründung führt nicht auf ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Norm des Bundesrechts (zum Prüfungsmaßstab s. Beschlüsse vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - NVwZ 1999, 669, vom 17. Januar 2003 - BVerwG 5 B 261.02 - NVwZ 2003, 866, vom 17. April 2003 - BVerwG 5 B 7.03 - Buchholz 436.61 § 5 SchwbG Nr. 2 und vom 8. Mai 2007 - BVerwG 5 B 8.07 -).
- BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 34/17 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger …
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Beschluss des BVerwG vom 28.3.2008 (5 B 32/08) zur Rückzahlungspflicht von BAföG, das unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG), denn daraus lässt sich für den vorliegenden Fall wegen eines nicht vergleichbaren Sachverhalts nichts herleiten. - SG Dortmund, 09.08.2010 - S 32 AS 516/08
Erstattung von erbrachten Leistungen nach dem SGB II bei vorheriger …
Die diesen Tatbeständen zugrundeliegende Interessenlage ist nicht mit der des Bürgerlichen Rechts vergleichbar (so im Ergebnis auch B VerwG, 5. Senat, Beschluss vom 28.3.2008, Az. 5 B 32/08; 5 PKH 13/08).Diese erreichen anders als mögliche Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften nämlich im Allgemeinen keinen Umfang, der die mit dem Eintritt der Volljährigkeit eintretende Freiheit, das Leben selbstbestimmt zu gestalten, nur noch als eine "scheinbare" erscheinen lässt (so auch BVerwG, Beschluss vom 18.03.2008, Az. 5 B 32/08).
Höchstrichterliche Entscheidungen mit Bezug auf eine Anwendbarkeit dieser Norm im Öffentlichen Recht liegen nur in Gestalt der zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2008, Az. 5 B 32/08) und des Bundesfinanzhofs (BFH, 8. Senat, Urteil vom 01.07.2003, Az. VIII R 45/01) vor.
- OVG Niedersachsen, 25.09.2014 - 8 LC 163/13
Heranziehung eines minderjährigen Ausländers zu den Kosten der Abschiebung
Rn. 35 Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber für die Heranziehung von Ausländern zu den Kosten ihrer Abschiebung die entsprechende Anwendung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB ausschließen wollte (vgl. einen solchen Ausschluss für die Rückabwicklung von Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG wohl bejahend: BVerwG, Beschl. v. 28.3.2008 - BVerwG 5 B 32.08 -, juris Rn. 3 f.).
- VG Köln, 09.05.2017 - 7 K 4029/15 Die Erwägungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R - zum Ausschluss der Anwendung des § 1629 a Abs. 2 BGB ließen sich auf die Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz nicht übertragen, da diese - anders als die Leistungen nach dem SGB II - nicht der Existenzsicherung dienten (BVerwG vom 28.03.2008 - 5 B 32/08 - ).
- VG Oldenburg, 19.08.2013 - 11 A 3741/12
Abschiebungskosten; Haftungsbegrenzung; Handlungsfähigkeit; Minderjährigkeit
Rn. 18 Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, ob die Vorschrift ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung auch im öffentlichen Recht, insbesondere in Bezug auf Abschiebekosten, unmittelbare oder entsprechende Anwendung finden kann (ablehnend BVerwG, Beschluss vom 28. März 2008 - 5 B 32.08 - juris betr. Rückzahlung von Leistungen nach BAföG). - VG Braunschweig, 29.07.2014 - 4 A 41/11
Abschiebungskosten, Haftungsbeschränkung, Haftungsbeschränkungsregelung, Kosten, …
Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass es das allgemeine Persönlichkeitsrecht unabhängig von dem Entstehungsgrund der Zahlungsverpflichtung und deren Höhe fordert, dass ein Minderjähriger bei Eintritt in die Volljährigkeit für während seiner Minderjährigkeit durch das Verhalten der Eltern begründete Verbindlichkeiten stets nur mit seinem bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögen haftet (so auch zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAFöG: BVerwG, Beschl. v. 28.03.2008, - 5 B 32.08 -, juris).
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