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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 28.07.2004 - 5 B 34/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17824
VG Lüneburg, 28.07.2004 - 5 B 34/04 (https://dejure.org/2004,17824)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 28.07.2004 - 5 B 34/04 (https://dejure.org/2004,17824)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 28. Juli 2004 - 5 B 34/04 (https://dejure.org/2004,17824)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Studenten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 80 Abs 4 S 3 VwGO; § 11 Abs 1 Nr 4b KAG ND; Art 20 Abs 1 GG
    Hauptwohnsitz; Hauptwohnung; Sozialstaatsprinzip; Steuerpflicht; Studenten; Zweitwohnung; Zweitwohnungssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Lüneburg, 28.07.2004 - 5 B 34/04
    Ausschlaggebendes Merkmal für die Steuerpflicht sei "der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden" (vgl. BVerfGE 65, 325 (347)).

    Für die Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen spiele es keine Rolle, aus welchen Gründen der Aufwand in Form der Haltung einer Zweitwohnung betrieben werde (vgl. BVerfGE 65, 325 (357)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1983 jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Satzungsgeber unbenommen bleibt, unter Beachtung des Gleichheitssatzes weitere Ermäßigungstatbestände oder Befreiungstatbestände vorzusehen (vgl. BVerfGE 65, 325 (357)).

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit; …

    Auszug aus VG Lüneburg, 28.07.2004 - 5 B 34/04
    Aus dem Wesen der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG folgt, dass nur der besondere Aufwand für das Innehaben einer zweiten Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung besteuert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.4. 2000, 11 C 12/99, BVerwGE 111, 122 (125)).

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 12. April 2000 (BVerwGE 111, 122 (129)) festgestellt, dass im Bereich der in diesem Verfahren beklagten Landeshauptstadt Hannover Studenten und Auszubildenden nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, weil die Beklagte davon ausgehe, dass diese in der Wohnung ihrer Eltern, für die sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, keine abgeschlossene Erstwohnung zur Verfügung haben.

    Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. April 2000 zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. BVerwGE 111, 122 ff) ist der von einem Studenten am Universitätsort getätigte Aufwand zum Unterhalt einer Nebenwohnung am Studienort nicht typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern lediglich eine durch die örtlichen Gegebenheiten bedingte und unabwendbare Notwendigkeit, um ein Studium außerhalb des Hauptwohnsitzes am Sitz der Universität durchführen zu können.

  • VG Lüneburg, 16.02.2005 - 5 A 118/04

    Heranziehung einer Studierenden zu Zweitwohnungssteuern

    Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Juli 2004 (5 B 34/04) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakte 5 B 34/04 verwiesen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06

    Zur Zweitwohnungssteuer für Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen

    Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, Juris; Ur. tv. 29.11.1991 -8C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17), ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 - jeweils juris).

    Schon die beiden Zweitwohnungssteuersatzungen von Neubrandenburg und Rostock, die Gegenstand verschiedener Verfahren des Sitzungstages waren, weichen von der Mustersatzung ab und sind gerade hinsichtlich des Wohnungsbegriffs deutlich unterschiedlich ausgestaltet: Während - wie gesagt - die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Neubrandenburg weder für Zweit- noch Erstwohnung eine ausdrückliche Definition enthält, bestimmt § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock i.d.F. vom 13. Februar 2006 Wohnung im Sinne dieser Satzung als "jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört" (vgl. im Übrigen auch den Wohnungsbegriff nach Maßgabe der dort maßgeblichen Satzung im Beschl. des VG Lüneburg v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, jeweils juris: "jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören"; vgl. im Urt. des VGH München v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -: "Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von Art. 15 des Bayerischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.").

  • BFH, 27.06.2008 - II B 20/08

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    b) Die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch nicht mit dem Vorbringen schlüssig dargelegt, das FG Bremen (Urteil vom 1. Februar 2000 299283K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 524) sowie das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg (Beschluss vom 28. Juli 2004 5 B 34/04, juris) und das VG Schwerin (Urteil vom 22. Mai 2006 3 A 1504/04, juris) hätten "bei vergleichbaren Sachverhalten festgestellt, dass, soweit das Innehaben einer Zweitwohnung nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, die Steuer mangels eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes nach § 163 AO auf null DM bzw. Euro festzusetzen ist".

    Nach Meinung des VG Lüneburg (Beschluss vom 28. Juli 2004, a.a.O.) sowie des VG Schwerin (…Urteil vom 22. Mai 2006, a.a.O.) kommt die Unbilligkeit der Festsetzung von Zweitwohnungsteuer bei Studenten in Betracht, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 257/06

    Zweitwohnungsteuer für Ausbildungsförderung beziehende Studenten, …

    Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, juris;… Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17), ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, jeweils juris).

    Schon die beiden Zweitwohnungssteuersatzungen von Neubrandenburg und Rostock, die Gegenstand verschiedener Verfahren des Sitzungstages waren, weichen von der Mustersatzung ab und sind gerade hinsichtlich des Wohnungsbegriffs deutlich unterschiedlich ausgestaltet: Während - wie gesagt - die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Neubrandenburg weder für Zweit- noch Erstwohnung eine ausdrückliche Definition enthält, bestimmt § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock i.d.F. vom 13. Februar 2006 Wohnung im Sinne dieser Satzung als "jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört" (vgl. im Übrigen auch den Wohnungsbegriff nach Maßgabe der dort maßgeblichen Satzung im Beschl. des VG Lüneburg v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, jeweils juris: "jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören"; vgl. im Urt. des VGH München v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -: "Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von Art. 15 des Bayerischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.").

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 241/06

    Anforderung an Erstwohnung bei Erhebung der Zweitwohnungssteuer; keine …

    Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt (vgl. BVerwG, 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, juris; 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17), ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, jeweils juris).
  • VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06

    Auch Studenten müssen in Köln Zweitwohnungssteuer bezahlen

    Nach der Auffassung der Kammer ist - entgegen der der Auffassung der Klägerin und der des Verwaltungsgerichts Lüneburg, Beschluss vom 28.7.2004 - 5 B 34/04 - und Urteil vom 16.2.2005 -5 A 118/04 - , ähnlich auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, NVwZ-RR 2002, 528, nicht erforderlich, dass die Hauptwohnung bestimmte besondere Anforderungen erfüllt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.11.2006 - 1 MB 30/06

    Ausübung des Vorkaufsrechts und Löschung einer Auflassungsvormerkung

    Einen Antrag, der Gemeinde die Eigentumsübertrag auf sich zu untersagen (5 B 34/04), nahm die Ast. am 6.5.2004 zurück.
  • VG Weimar, 20.06.2007 - 6 E 492/07

    Kommunale Steuern; Heranziehung Studierender und Auszubildender zur …

    Besonderer Ermittlungen seitens der Antragsgegnerin, die einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert hätten, bedurfte es folglich nicht (…so auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, zitiert nach JURIS, Rdnr. 9; VG Lüneburg…, Urteil vom 2. Januar 2004 - 5 A 118/04 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 32; a. A. FG Bremen, Urteil vom 1. Februar 2000 - 299283 K 2 -, KStZ 2000, 171, 172; VG Aachen…, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 146/04 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 11; für eine zwingend in die Satzung aufzunehmende generelle Steuerbefreiung oder einen Billigkeitserlass: VG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 5 B 34/04 - zitiert nach JURIS Rdnr. 12; FG Bremen, Urteil vom 1. Februar 2000 - 299283 K 2 -, KStZ 2000, 171, 173; Winkler, Problemfragen bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer aus der Sicht Studierender, KStZ 2007, 5, 10; ablehnend Engelbrecht, Die Studentenbude als besonderer persönlicher Aufwand?, Kommunalpraxis Bayern 2006, 11 [Tz. 5.1 ff.]).
  • VG Köln, 18.04.2007 - 21 K 2396/06

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheides; Begriff der …

    Rn. 75 Beschluss vom 28.07.2004 - 5 B 34/04 - und Urteil vom 16.02.2005 - 5 A 118/04 -, ähnlich auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, NVwZ-RR 2002, 528,.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2007 - 1 M 103/06

    Erhebung einer Zweitwohnungssteuer gegenüber Studenten, die als Hauptwohnung ihr …

    Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist sie begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, jeweils juris).
  • VG Köln, 10.07.2007 - 21 L 707/07
  • VG Aachen, 12.04.2007 - 4 K 463/05

    Streit über die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer; Unzulässigkeit einer …

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.04.2004 - 5 B 34.04   

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BVerwG, Entscheidung vom 06.04.2004 - 5 B 34.04 (https://dejure.org/2004,22113)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 2004 - 5 B 34.04 (https://dejure.org/2004,22113)
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   BVerwG, 14.05.2004 - 5 B 34.04   

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