Rechtsprechung
| BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 6.24 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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Verfahrensgang
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408
- VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
- BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 6.24
- BVerwG, 15.05.2025 - 5 B 6.24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97
Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe; …
Auszug aus BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 6.24
Sie legt aber weder dar, dass eine solche Berücksichtigung schlechthin unvereinbar mit dem Sinngehalt des normativen Grundsatzes der "Leistungsgerechtigkeit" sein soll und daher auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle hätte angenommen werden müssen (vgl. den Verweis auf BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 ), noch warum ein derartiger, auf den Inhalt des § 78c Abs. 2 SGB VIII bezogener rechtlicher Klärungsbedarf bestehen sollte."4) Steht die Annahme des BayVGH, dass es regelmäßig eines kalkulatorischen 'Puffers' in Gestalt des Unternehmenswagnisses (Unternehmensgewinns) bedarf, um für den Fall des Auftretens unvorhergesehener Ereignisse und Risiken ein leistungsgerechtes Entgelt zu gewährleisten, in Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 01.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24), dass die Definition und Ausfüllung der Begriffe der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit alleinige Aufgabe der Schiedsstelle selbst ist?" und.
Rn. 19 c) Die Beschwerde sieht schließlich in den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, dass es regelmäßig eines kalkulatorischen "Puffers" in Gestalt des Unternehmenswagnisses bedürfe, eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - (BVerwGE 108, 47).
Vielmehr hat es ausgeführt, dass die Definition und Ausfüllung auch des Begriffs der Leistungsfähigkeit (und nicht der Leistungsgerechtigkeit) in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG "Hauptaufgabe" der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein solle und deshalb auf die Nachprüfung zu beschränken sei, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 ).
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Ultra-vires-Kontrolle Mangold
Auszug aus BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 6.24
"6) Steht die Annahme des BayVGH, dass es regelmäßig eines kalkulatorischen 'Puffers' in Gestalt des Unternehmenswagnisses (Unternehmensgewinns) bedarf, um für den Fall des Auftretens unvorhergesehener Ereignisse und Risiken ein leistungsgerechtes Entgelt zu gewährleisten, in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 286 ); BVerfGE 96, 375 ), dass die Gerichte nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) aus der Rolle des Normanwenders sich in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit ihrer Bindung an Recht und Gesetz entziehen dürfen?".Rn. 17 b) Die Beschwerde sieht weiter eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Gerichte sich nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit ihrer Bindung an Recht und Gesetz entziehen dürften (Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 u. a. - BVerfGE 96, 375 und vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286).
- BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Kind als Schaden
Auszug aus BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 6.24
"6) Steht die Annahme des BayVGH, dass es regelmäßig eines kalkulatorischen 'Puffers' in Gestalt des Unternehmenswagnisses (Unternehmensgewinns) bedarf, um für den Fall des Auftretens unvorhergesehener Ereignisse und Risiken ein leistungsgerechtes Entgelt zu gewährleisten, in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 286 ); BVerfGE 96, 375 ), dass die Gerichte nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) aus der Rolle des Normanwenders sich in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit ihrer Bindung an Recht und Gesetz entziehen dürfen?".Rn. 17 b) Die Beschwerde sieht weiter eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Gerichte sich nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit ihrer Bindung an Recht und Gesetz entziehen dürften (Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 u. a. - BVerfGE 96, 375 und vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286).
- BVerwG, 25.10.2018 - 3 C 22.16
Begründung der Schiedsstellenentscheidung; Beurteilungsspielraum; Entgelthöhe; …
Auszug aus BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 6.24
Rn. 15 a) Eine Divergenz sieht die Beschwerde zunächst zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2018 - 3 C 22.16 - (BVerwGE 163, 283), dem sie den Rechtssatz entnimmt, dass die Schiedsstelle im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative sogar befugt sei, einzelne Positionen offenzulassen und ohne ihre Berücksichtigung einen leistungsgerechten Gesamtbetrag festzusetzen.Vielmehr lässt sich ihr lediglich entnehmen, dass die Schiedsstelle (in der Begründung ihrer Entscheidung) gegebenenfalls offenlassen kann, ob die Einwendungen (der Vertragsparteien) gegen einzelne Positionen der Kalkulationsunterlagen begründet sind, und sie einen ihrer fachlichen Einschätzung nach (insgesamt) leistungsgerechten Gesamtbetrag festsetzen darf, solange die Grenzen einer sachgerechten Kalkulation nicht überschritten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 3 C 22.16 - BVerwGE 163, 283 Rn. 29).
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 6.24
Mit der Geltendmachung von Rechtsanwendungsfehlern oder der Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz kann die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache nicht erfolgreich dargetan werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 …und vom 25. August 2015 - 5 B 58.15 - juris Rn. 5). - BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung …
Auszug aus BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 6.24
Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 …und vom 8. Juli 2011 - 5 B 22.11 - ZOV 2011, 219 Rn. 4, jeweils m. w. N.). - BVerwG, 25.08.2015 - 5 B 58.15
Vergleichbarkeit von Abschlussprüfungen bei Prüfungsabsolventen eines …
Auszug aus BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 6.24
Mit der Geltendmachung von Rechtsanwendungsfehlern oder der Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz kann die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache nicht erfolgreich dargetan werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. August 2015 - 5 B 58.15 - juris Rn. 5). - BVerwG, 08.07.2011 - 5 B 22.11
Zur Darlegung einer Divergenzrüge
Auszug aus BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 6.24
Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 und vom 8. Juli 2011 - 5 B 22.11 - ZOV 2011, 219 Rn. 4, jeweils m. w. N.). - BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21
Bestimmung eines (allgemeinen) entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriffs; …
Auszug aus BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 6.24
Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 8.21 - juris Rn. 9 m. w. N.). - BVerwG, 22.01.2024 - 5 B 11.23
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung …
Auszug aus BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 6.24
Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 5 B 11.23 - juris Rn. 3 m. w. N.).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 15.05.2025 - 5 B 6.24 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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- BVerwG, 15.05.2025 - 5 B 6.24
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