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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.1988 - 5 B 69.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,5048
BVerwG, 17.05.1988 - 5 B 69.88 (https://dejure.org/1988,5048)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1988 - 5 B 69.88 (https://dejure.org/1988,5048)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1988 - 5 B 69.88 (https://dejure.org/1988,5048)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Weitere Ausbildung - Elternunabhängige Ausbildungsförderung - Berufsqualifizierender Abschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 5 B 69.88
    Dabei ging es bei der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG speziell darum, das Bundesausbildungsförderungsrecht auf die Rechtslage abzustimmen, wie sie sich im Lichte der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190) darstellt (…vgl. BT-Drucks. 8/2467 S. 12 f. sowie Humborg, a.a.O., § 11 RdNr. 24 ).
  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 37.78

    Auszubildende - Erwerbstätigkeit - Weitere Ausbildung - Berufsqualifizierender …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 5 B 69.88
    Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Erfordernisses des berufsqualifizierenden Abschlusses der vor Aufnahme der weiteren Ausbildung betriebenen Ausbildung (s. dazu mit Blick auf § 7 Abs. 2 BAföG BVerwGE 54, 191 ; 68, 84 ), bewendet es dagegen bei Inhalt und Reichweite des in § 7 Abs. 2 BAföG verwendeten Begriffs, zumal auch in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG für die elternunabhängige Förderung der dort geregelten weiteren Ausbildung daran angeknüpft wird, daß der Auszubildende bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat (s. zu § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649> BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - FamRZ 1980, 1167>, und BVerwGE 60, 231 ).
  • BVerwG, 12.06.1987 - 5 C 2.83

    Weitere Ausbildung - Förderungsfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 5 B 69.88
    Zwar hat der beschließende Senat in seinem auch vom Kläger angesprochenen Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 11 = FamRZ 1987, 1089 ) klargestellt, daß der Begriff der weiteren Ausbildung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht in dem Sinn verstanden werden kann, wie er in § 7 Abs. 2 BAföG verwendet wird.
  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 63.76

    Zweitstudium - Ausbildung - Abschlußprüfung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 5 B 69.88
    Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Erfordernisses des berufsqualifizierenden Abschlusses der vor Aufnahme der weiteren Ausbildung betriebenen Ausbildung (s. dazu mit Blick auf § 7 Abs. 2 BAföG BVerwGE 54, 191 ; 68, 84 ), bewendet es dagegen bei Inhalt und Reichweite des in § 7 Abs. 2 BAföG verwendeten Begriffs, zumal auch in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG für die elternunabhängige Förderung der dort geregelten weiteren Ausbildung daran angeknüpft wird, daß der Auszubildende bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat (s. zu § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649> BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - FamRZ 1980, 1167>, und BVerwGE 60, 231 ).
  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 35.82

    Erstausbildung - Zweiter Bildungsweg - Förderungsvoraussetzungen - …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 5 B 69.88
    Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Erfordernisses des berufsqualifizierenden Abschlusses der vor Aufnahme der weiteren Ausbildung betriebenen Ausbildung (s. dazu mit Blick auf § 7 Abs. 2 BAföG BVerwGE 54, 191 ; 68, 84 ), bewendet es dagegen bei Inhalt und Reichweite des in § 7 Abs. 2 BAföG verwendeten Begriffs, zumal auch in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG für die elternunabhängige Förderung der dort geregelten weiteren Ausbildung daran angeknüpft wird, daß der Auszubildende bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat (s. zu § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649> BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - FamRZ 1980, 1167>, und BVerwGE 60, 231 ).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 24.78

    Ausbildungsförderung - Ausbildungsabschluss - Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 5 B 69.88
    Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Erfordernisses des berufsqualifizierenden Abschlusses der vor Aufnahme der weiteren Ausbildung betriebenen Ausbildung (s. dazu mit Blick auf § 7 Abs. 2 BAföG BVerwGE 54, 191 ; 68, 84 ), bewendet es dagegen bei Inhalt und Reichweite des in § 7 Abs. 2 BAföG verwendeten Begriffs, zumal auch in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG für die elternunabhängige Förderung der dort geregelten weiteren Ausbildung daran angeknüpft wird, daß der Auszubildende bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat (s. zu § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649> BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - FamRZ 1980, 1167>, und BVerwGE 60, 231 ).
  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

    Abgesehen davon, daß das Medizinstudium des Klägers in Konsequenz dieser Auffassung nach § 7 Abs. 1 BAföG und nicht, wie das Berufungsgericht entschieden hat, nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu fördern wäre, weil betriebliche Ausbildungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht gefördert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - FamRZ 1987, 1089/1090> und Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 5 B 69.88 - ) und infolgedessen auch nicht zum Verlust des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG führen (s. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - FamRZ 1981, 1014/1015>), kann der Annahme, die Krankenpflegehelfer- und die Krankenpflegerausbildung seien als betrieblich-arbeitsrechtlich ausgestaltete, mithin nicht-schulische Ausbildungen anzusehen, förderungsrechtlich nicht zugestimmt werden.
  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 ER 650.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung …

    Die zuerst betriebene Ausbildung hat das Bundesverwaltungsgericht dahin gekennzeichnet, sie müsse berufsqualifizierend abgeschlossen worden sein (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 5 B 69.88 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1993 - 16 A 826/92

    Ausbildungsförderung

    [1] Maßgebliche Rechtsgrundlage für das streitige Begehren ist § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl. I 645, und des 12. BAföGÄndG vom 22. Mai 1990, BGBl. I 936. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt. Das vom Kläger aufgenommene wirtschaftswissenschaftliche Studium ist im Verhältnis zu der vorausgegangenen Berufausbildung zum Industriekaufmann eine weitere in sich selbständige Ausbildung. Die Tatsache, daß die frühere Ausbildung nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1987 5 C 2.83 -, FamRZ 1987, 1089; Beschluß vom 17. Mai 1988 5 B 69.88 Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 13).
  • BVerwG, 17.09.1992 - 11 B 37.92

    Klärungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der …

    Im einzelnen ist dies schon in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1988 - BVerwG 5 B 69.88 - (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 13) ausgeführt worden, auf den mit Recht (auf Seite 8 seines Urteils) auch das Berufungsgericht hingewiesen hat.
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