Rechtsprechung
| BVerwG, 16.09.1991 - 5 B 71.91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
BAföG - Ausbildungsförderung - Kinderteilerlaß - Rückzahlungsverpflichtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 15.08.1990 - 21 K 1393.89
- BVerwG, 16.09.1991 - 5 B 71.91
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1992, 489 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus BVerwG, 16.09.1991 - 5 B 71.91
Dagegen ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 82, 60 ; st.Rspr.). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1991 - 5 B 71.91
Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ). - BVerfG, 11.12.1973 - 2 BvL 47/71
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Unterhaltssicherung eines Wehrpflichtigen …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1991 - 5 B 71.91
Räumt der Gesetzgeber dem Bürger einen Anspruch auf staatliche Leistungen ein und begünstigt er dabei einzelne Gruppen, dann verletzt er die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung, insbesondere aus dem Gesetzeszweck, für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen läßt und wenn die besonderen Wertentscheidungen der Verfassung beachtet bleiben (vgl. BVerfGE 36, 230 m.w.N.).
- BVerwG, 05.01.1993 - 11 B 51.92
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - …
Abgesehen davon ist, was die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung im hier maßgeblichen Zeitpunkt angeht, zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber bei rechtsgewährenden Regelungen, wie sie hier in Rede stehen, einen weiten Gestaltungsbereich hinsichtlich der Bestimmung des Personenkreises hat, für den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 -mit weiteren Nachweisen und Beschluß vom 16. September 1991 - BVerwG 5 B 71.91 - ). - BVerwG, 23.01.1992 - 5 C 64.88
BAföG - Nebentätigkeit - Arbeitszeit
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 16. September 1991 - BVerwG 5 B 71.91 - ausgeführt hat, war es das Ziel dieser 1979 eingeführten Regelung, über die schon zuvor bestehende einkommensabhängige Rückzahlung nach § 18 a BAföG hinaus Darlehensnehmer, die sich der Kindererziehung widmeten, insbesondere Frauen, die deswegen im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit verzichteten, aus familienpolitischen Gründen noch stärker von den Darlehensschulden zu entlasten (…vgl. BT-Drucksache 8/2467, S. 24; 8/2868, S. 23). - BVerwG, 09.08.1995 - 5 B 87.95
Verfassungsmäßigkeit des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 3 …
Schon in seinem Beschluß vom 16. September 1991 - BVerwG 5 B 71.91 - (Buchholz 436.36 § 18 b BAföG Nr. 2) hat der beschließende Senat zu der mit § 18 b Abs. 5 BAföG F. 1990 inhaltsgleichen Vorschrift des § 18 b Abs. 2 BAföG in der Fassung des 11. BAföG-Änderungsgesetzes vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) auf die familienpolitische Zielsetzung der Regelung (näher dazu BTDrucks 8/2467 S. 24 und 30; 8/2868 S. 23) hingewiesen und in ihr unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG die Rechtfertigung dafür gesehen, daß in den Genuß des Darlehensteilerlasses nur Personen mit geringem Einkommen gelangen können, die in der Phase der Darlehensrückzahlung Kinder betreuen, ohne wesentlich erwerbstätig zu sein.
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Rechtsprechung
| OVG Berlin, 22.08.1991 - 5 B 71.91 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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