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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.01.2004 - 5 B 96.03, 5 PKH 89.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7076
BVerwG, 21.01.2004 - 5 B 96.03, 5 PKH 89.03 (https://dejure.org/2004,7076)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 B 96.03, 5 PKH 89.03 (https://dejure.org/2004,7076)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03, 5 PKH 89.03 (https://dejure.org/2004,7076)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund der Revision - Rechtfertigung der Revision auf Grund materieller Rechtsanwendungsfehler - Zulassung der Revision wegen Divergenz

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen Divergenz - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für die Zulassung der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 15.00

    Ausschluss vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft wegen Nähe zum …

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 5 B 96.03
    Was das Grundsätzliche angeht, ist in der auch von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass solche Funktionen unter den Ausschlusstatbestand fallen können ; denn der Senat hat insbesondere in seinem Urteil vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - (Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 3 = DVBl 2001, 1526) klargestellt, dass Funktionen mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz, "insbesondere soweit sie gelenkt von der KPdSU ausgeübt wurden, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam in Betracht kommen können".

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Beschwerde herangezogenen Urteil vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - (…a.a.O.), das das Berufungsgericht wegen der Beurteilungsmaßstäbe für die Anwendung und Auslegung des § 5 Nr. 2 b BVFG zugrunde gelegt hat, - wie bereits unter 1. ausgeführt - gerade nicht dahin erkannt, dass - so das Beschwerdevorbringen - "nur hauptamtliche Parteifunktionäre bzw. diejenigen, die diesen hauptamtlichen Parteifunktionären gleichzustellen sind, unter § 5 Nr. 2 b BVFG fallen".

    Im Übrigen bezeichnet die Beschwerde insoweit keine Aussage aus dem Berufungsurteil, die den vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 29. März 2001 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssätzen widerspräche, sondern behauptet nur eine unrichtige Subsumtion des vom Oberverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalts unter diese Rechtssätze.

  • BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83

    Asylverfahren - Übergangsregelung - Anwendbarkeit - Niederlegung des Mandats - …

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 5 B 96.03
    Dies hat der Kläger nicht getan und es dadurch auch versäumt, sich im Rahmen der gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9 S. 4, und Beschluss vom 13. Januar 2000 - BVerwG 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 53).
  • BVerwG, 13.01.2000 - 9 B 2.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Vorliegen einer Verletzung des …

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 5 B 96.03
    Dies hat der Kläger nicht getan und es dadurch auch versäumt, sich im Rahmen der gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9 S. 4, und Beschluss vom 13. Januar 2000 - BVerwG 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 53).
  • BVerwG, 28.10.2002 - 5 B 226.02

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - …

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 5 B 96.03
    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ebd.) weiter ausgeführt ist, es genüge nicht schon "jede Funktion auf einer mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz ausgestatteten Ebene einer staatlichen Einrichtung, die aufgrund der Organisationsstruktur des kommunistischen Herrschaftssystems dessen Aufrechterhaltung diente", und es könnten ungeachtet des Umstandes, dass die Partei auf die staatlichen, wirtschaftlichen und anderen Einrichtungen Einfluss habe nehmen können und genommen habe, "grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden", lässt dies Raum für die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung in Bezug auf herausgehobene Leitungspositionen in Wirtschaft und Landwirtschaft auch dann, wenn die Betroffenen nicht Mitglied der KPdSU oder hauptamtliche Parteifunktionäre gewesen sind (s.a. Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2002 - BVerwG 5 B 226.02 - zur Tätigkeit als Berufsoffizier der Streitkräfte im Rang eines Oberstleutnants).
  • BVerwG, 19.04.1999 - 8 B 150.98
    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 5 B 96.03
    Damit hat der Kläger, der in seiner Stellungnahme zur Anhörungsnachricht einen förmlichen Beweisantrag nicht gestellt und lediglich sein früheres Vorbringen wiederholt hat (dazu BVerwG, Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 -, NVwZ-RR 1999, 537), keine wesentlichen neuen Tatsachen vorgetragen, welche das Gericht zu einer weiteren Anhörungsmitteilung hätten veranlassen müssen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2004 - 2 A 962/04

    Vertriebenenrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs einer in Russland geborenen …

    Rn. 67 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03.

    Rn. 76 Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001, - 5 C 15.00 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 5 BVFG Nr. 3, und Beschluss vom 21. Januar 2004, - 5 B 96.03 -.

  • VG Oldenburg, 14.12.2005 - 11 A 1315/04

    Ausschluss der Spätaussiedlereigenschaft bei unterer Funktion auf Betriebsebene …

    Dass Direktoren von Sowchosen oder mittlerer Wirtschaftsbetriebe nach Urteilen des OVG Münster vom 27. Juni 2003 (2 A 4150/01) und 25. Oktober 2002 (2 A 958/01 - juris), gegen die jeweils die Revision auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen worden ist (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03 - ;… Beschluss vom 23. Januar 2004 a.a.O.), nicht generell unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG fallen, steht der Beurteilung der Kammer nicht entgegen.

    Für die Anwendung der hier allein maßgeblichen ersten Alternative des § 5 Nr. 2 b BVFG ist entscheidend, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems "gewöhnlich" als bedeutsam angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 5.04

    Ausschluss des Direktors einer Sowchose vom Spätaussiedlerstatus; Relevanz einer …

    Soweit in dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter ausgeführt ist, es genüge nicht schon "jede Funktion auf einer mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz ausgestatteten Ebene einer staatlichen Einrichtung, die aufgrund der Organisationsstruktur des kommunistischen Herrschaftssystems dessen Aufrechterhaltung diente", und es könnten ungeachtet des Umstandes, dass die Partei auf die staatlichen, wirtschaftlichen und anderen Einrichtungen Einfluss habe nehmen können und genommen habe, "grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden", lässt dies Raum für die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung in Bezug auf herausgehobene Leitungspositionen in Wirtschaft und Landwirtschaft auch dann, wenn die Betroffenen nicht hauptamtliche Parteifunktionäre gewesen sind (bereits Beschluss des Senats vom 21. Januar 2004 - BVerwG 5 B 96.03 - zur Tätigkeit als Direktor einer Sowchose).

    Die Herausarbeitung einer Kasuistik von Sachverhalten, deren Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG eine Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles voraussetzt, ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - BVerwG 5 B 42.03 - und - BVerwG 5 B 96.03 -).

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