Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 18.11.2022 - 5 Bs 149/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 38 Abs 1 VwVfG, § 38 Abs 3 VwVfG, § 48 VwVfG, § 49 Abs 2 Nr 3 VwVfG, § 49 Abs 2 Nr 4 VwVfG
Anspruch auf Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Soll eine Stelle nach dem Abbruch des Auswahlverfahrens nicht mehr besetzt werden, ist der Dienstherr keinen strengeren Bindungen unterworfen als bei sonstigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen, ob und welche Ämter geschaffen oder wie Dienstposten zugeschnitten ...
- rechtsportal.de
Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als rechtsmissbräuchlich; Bestehen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers bei Besetzung der Stelle weiterhin
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch auf Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (17)
- BVerwG, 10.12.2018 - 2 VR 4.18
Abbruch; Abbruchgrund; Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; …
Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2022 - 5 Bs 149/22
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Erfordernis, binnen eines Monats nach Kenntnis von der Abbruchentscheidung einen einstweiligen Rechtsschutzantrag zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, 2 VR 4/18, NVwZ 2019, 724, juris Rn. 10;… Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2017, 5 Bs 138/17, n.v., S. 10 BA), um, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt oder ihre Nichteinhaltung den Anordnungsgrund entfallen lassen würde.Rn. 16 Der Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines begonnenen Auswahlverfahrens hängt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, maßgeblich davon ab, ob die konkrete Stelle - auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens - weiter besetzt werden soll oder nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., juris Rn. 14-18;… OVG Münster, Beschl. v. 6.8.2022, 6 B 564/22, juris Rn. 12).
Um dessen Anforderungen zu entsprechen, bedarf es daher in dieser Konstellation für einen rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., juris Rn. 18;… OVG Münster, Beschl. v. 26.4.2018, 6 B 355/18, juris Rn. 13 f. m.w.N.).
Die gerichtliche Kontrolle ist daher insoweit regelmäßig auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Abbruchentscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., juris Rn. 17;… Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 26, 37;… OVG Münster, Beschl. v. 26.4.2018, a.a.O., juris Rn. 11 f. m.w.N.).
- BVerwG, 25.01.1995 - 11 C 29.93
Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen - Abgabe einer verbindlichen …
Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2022 - 5 Bs 149/22
Rn. 27 § 38 Abs. 3 VwVfG enthält einen spezialgesetzlich geregelten Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: BVerwG, Urt. v. 25.1.1995, 11 C 29.93, juris Rn. 26 m.w.N.;… Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 95 ff. m.w.N.).Es kommt dabei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Bediensteten an, der die Zusicherung gegeben hat, sondern darauf, ob bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Rechtssätze, deren Vollzug oder Wahrung der zugesicherte Verwaltungsakt dient, zu erwarten wäre, dass die Zusicherung auch in Ansehung der veränderten Umstände erneut gegeben worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1995, 11 C 29.93, juris Rn. 26 m.w.N.;… VG Trier, Urt. v. 24.10.2019, 1 K 805/18, juris Rn. 37 ff.).
- OVG Hamburg, 11.08.2021 - 5 Bs 90/21
Einstweiliger Rechtsschutz im Beförderungsauswahlverfahren; Zusicherung, für …
Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2022 - 5 Bs 149/22
Rn. 26 Dabei spricht viel dafür, dass die Erklärung der Antragsgegnerin, mit der sie sich rechtsverbindlich jedenfalls dazu verpflichtet haben dürfte, die streitgegenständliche Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mit einem anderen Stellenbewerber zu besetzen (…vgl. zu den rechtlichen Voraussetzungen einer "Reservierungszusage": OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 5 Bs 153/21 , juris Rn. 11 m.w.N.; Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21 , juris Rn. 24 m.w.N.), d.h. einen bestimmten Verwaltungsakt zu unterlassen, eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG darstellt.Denn eine "Reservierungszusage" ist nur dann rechtlich zulässig, wenn die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber allein von der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Faktoren - wie etwa einer solchen Organisationsentscheidung, die zum Wegfall der Planstelle führt - abhängig ist (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 5 Bs 153/21 , juris Rn. 11 m.w.N.; Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21 , juris Rn. 24 m.w.N.).
- OVG Hamburg, 07.09.2021 - 5 Bs 153/21
Zur rechtlichen Zulässigkeit einer Zusage im Rahmen eines …
Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2022 - 5 Bs 149/22
Rn. 26 Dabei spricht viel dafür, dass die Erklärung der Antragsgegnerin, mit der sie sich rechtsverbindlich jedenfalls dazu verpflichtet haben dürfte, die streitgegenständliche Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mit einem anderen Stellenbewerber zu besetzen (vgl. zu den rechtlichen Voraussetzungen einer "Reservierungszusage": OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 5 Bs 153/21 , juris Rn. 11 m.w.N.;… Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21 , juris Rn. 24 m.w.N.), d.h. einen bestimmten Verwaltungsakt zu unterlassen, eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG darstellt.Denn eine "Reservierungszusage" ist nur dann rechtlich zulässig, wenn die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber allein von der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Faktoren - wie etwa einer solchen Organisationsentscheidung, die zum Wegfall der Planstelle führt - abhängig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 5 Bs 153/21 , juris Rn. 11 m.w.N.;… Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21 , juris Rn. 24 m.w.N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2018 - 1 B 1146/17
Beanspruchung der Fortführung eines beendeten Auswahl- und Besetzungsverfahrens …
Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2022 - 5 Bs 149/22
Rn. 21 Denn der Abbruch würde auch dann nicht gegen das Missbrauchs- und Manipulationsverbot, auf das sich die von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung bezieht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2018, 1 B 1146/17, juris Rn. 14;… VGH Kassel, Beschl. v. 5.9.2017, 1 B 998/17, juris Rn. 21), verstoßen, wenn sich diese Annahme der Antragsgegnerin als unzutreffend erweisen würde.Er hätte vielmehr die Möglichkeit, ein Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO durchzuführen oder die Missbrauchs- bzw. Manipulationsabsicht im Rahmen des neuen Auswahlverfahrens geltend zu machen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2018, 1 B 1146/17, juris Rn. 17).
- BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13
Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren; …
Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2022 - 5 Bs 149/22
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Erfordernis, binnen eines Monats nach Kenntnis von der Abbruchentscheidung einen einstweiligen Rechtsschutzantrag zu stellen (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, 2 VR 4/18, NVwZ 2019, 724, juris Rn. 10; Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2017, 5 Bs 138/17, n.v., S. 10 BA), um, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt oder ihre Nichteinhaltung den Anordnungsgrund entfallen lassen würde.Die gerichtliche Kontrolle ist daher insoweit regelmäßig auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Abbruchentscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., juris Rn. 17; Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 26, 37;… OVG Münster, Beschl. v. 26.4.2018, a.a.O., juris Rn. 11 f. m.w.N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2018 - 6 B 355/18
Beschwerde eines Stadtamtmanns i.R.e. Eilantrags auf Fortführung eines internen …
Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2022 - 5 Bs 149/22
Um dessen Anforderungen zu entsprechen, bedarf es daher in dieser Konstellation für einen rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., juris Rn. 18; OVG Münster, Beschl. v. 26.4.2018, 6 B 355/18, juris Rn. 13 f. m.w.N.).Die gerichtliche Kontrolle ist daher insoweit regelmäßig auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Abbruchentscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., juris Rn. 17;… Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 26, 37; OVG Münster, Beschl. v. 26.4.2018, a.a.O., juris Rn. 11 f. m.w.N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - 1 B 1563/21
Anspruch auf Fortsetzung einer Beförderungsrunde in einem …
Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2022 - 5 Bs 149/22
Rn. 12 Damit stellt sich der Sachverhalt anders dar als in den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verfahren, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden hatte (OVG Münster, Beschl. v. 25.1.2022, 1 B 1729/21, juris; Beschl. v. 18.1.2022, 1 B 1563/21, juris).Denn hier hatte die Antragsgegnerin den von der Abbruchentscheidung betroffenen Beamten ausdrücklich mitgeteilt, dass die in der Beförderungsrunde 2019/2020 auf dieser Liste noch gesperrten Planstellen "nicht verloren" gingen, sondern "in der kommenden Beförderungsaktion 2021/2020 für Ihre Besoldungsgruppe erneut vergeben und der jeweiligen Beförderungsliste (...) zugeordnet" würden und "somit zusätzlich zur Beförderungsquote für die Beförderungsrunde 2021/2022 für alle Beamtinnen und Beamten der jeweiligen Beförderungsliste vergeben" würden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.1.2022, a.a.O., juris Rn. 22, Hervorhebung nur hier).
- VG Köln, 24.10.2022 - 15 L 1319/22
Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2022 - 5 Bs 149/22
Dort teilt die Antragsgegnerin ausdrücklich mit, das Auswahlverfahren aus der Beförderungsrunde 2020/2021 werde "endgültig abgebrochen" und die betroffenen Planstellen würden "nicht mehr vergeben" (vgl. zur selben Formulierung in einer gleichlautenden Abbruchmitteilung VG Köln, Beschl. v. 24.10.2022, 15 L 1319/22, juris Rn. 21).Rn. 22 Dabei spricht aus Sicht des Senats allerdings viel dafür, dass die Mitteilung der Antragsgegnerin in der Abbruchmitteilung vom 12. Juli 2022, das bisherige Auswahlverfahren könne "nicht mehr auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen für den Beurteilungszeitraum 01.09.2017-31.08.2019 fortgesetzt werden", da "das bisherige Auswahlverfahren aus der Beförderungsrunde 2020/2021 nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen" könne, dahingehend zu verstehen ist, dass die Antragsgegnerin angesichts der nunmehr seit Mitte Juni 2022 eröffneten dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A9_vz zum Stichtag 31. August 2021 den mit einem rechtmäßigen Abschluss des Auswahlverfahrens verbundenen Aufwand ablehnt und es daher vorzieht, das Auswahlverfahren abzubrechen (vgl. zu dieser möglichen Lesart: VG Köln, Beschl. v. 24.10.2022, 15 L 1319/22, juris Rn. 35).
- BVerwG, 29.07.2020 - 2 VR 3.20
Anforderungen an Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens
Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2022 - 5 Bs 149/22
Es ist der volle, für ein Hauptsacheverfahren angemessene Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- Euro anzusetzen, da die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenauswahlverfahrens nur im Wege des Verfahrens nach § 123 VwGO zu verfolgen ist und das Eilverfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2020, 2 VR 3/20, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2022, 5 Bs 122/22, n.v.). - BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 8.97
Einstellung als Beamter auf Probe, Zusage der Freihaltung einer freigewordenen …
- VG Aachen, 24.10.2019 - 1 K 805/18
Zusicherung; Anspruch auf Verbeamtung; Anspruch auf Übernahme in das …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2022 - 1 B 1729/21
Notwendigkeit eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2022 - 6 B 564/22
Stellenbesetzungsverfahren; Abbruch; Abbruchmitteilung; Dokumentation; sachlicher …
- VGH Hessen, 05.09.2017 - 1 B 998/17
Erledigung eines Stellenbesetzungsverfahrens
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2022 - 12 L 913/22
Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens
- VG Augsburg, 27.09.2022 - Au 2 E 22.1621
Dienstherr, Bewerber, Anordnungsgrund, Auswahlverfahren, Anordnungsanspruch, …
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2025 - 4 S 5.25
Beamter; Abbruch eines Auswahlverfahrens nach der Auswahlentscheidung; sachlicher …
Der Auffangwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens gerichtet ist (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - OVG 4 S 48/21 - juris Rn. 14;… Beschluss vom 30. Juni 2021 - OVG 4 S 17/21 - juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2022 - 5 Bs 149/22 - juris Rn. 32). - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 6 B 182/23
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des sog. …
Rn. 29 Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 18.11.2022 - 5 Bs 149/22 -, juris Rn. 26. - OVG Sachsen-Anhalt, 09.01.2025 - 1 M 85/24
Abbruch und Fortführung eines kommunalen Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens
Rn. 9 aa) Der Senat stellt seine bisherigen Bedenken gegen das Bestehen eines subjektiven Rechtes "auf zeitnahe Fortführung eines begonnenen Auswahlverfahrens" (grundlegend: OVG LSA…, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 M 70/17 -, juris Rn. 3 ;… siehe auch: Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 3 , Beschluss vom 3. März 2020 - 1 M 21/20 -, juris Rn. 3 ) aus Gründen der Rechtssicherheit, -einheit und -klarheit zurück, nachdem alle übrigen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe sich ausdrücklich (siehe: VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 4 S 3299/19 -, juris Rn. 3; BayVGH…, Beschluss vom 11. November 2024 - 3 CE 24.1481 -, juris Rn. 3, 5; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 4 S 10/21 -, juris Rn. 8; OVG Bremen…, Beschluss vom 26. Januar 2024 - 2 B 198/23 -, juris Rn. 10 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2022 - 5 Bs 149/22 -, juris Rn. 14; HessVGH…, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 B 286/15 -, juris Rn. 8; OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 5 ME 68/19 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 6 B 231/22, juris Rn. 2, 5; OVG Saarland…, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 1 A 613/16 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Sachsen…, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 2 B 210/23 -, juris Rn. 8) oder jedenfalls konkludent (siehe: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 ME 305/17, juris; OVG Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 18. Januar 2023 - 10 B 10988/22 -, juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 -, juris Rn. 21 f.; OVG Thüringen…, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 2 KO 31/16 -, juris Rn. 61, 65 [a. E.], 67) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes angeschlossen haben, wonach effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden kann und sich der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens ergibt, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (so: BVerwG…, Urteil vom 3. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 22;… nachfolgend: Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 11). - OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2023 - 10 B 10988/22
Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens
Sollte sich diese Annahme im Nachhinein als unzutreffend erweisen, stünde der Antragsteller auch nicht rechtsschutzlos, sondern hätte insbesondere die Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ein Abänderungsverfahren durchzuführen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 18. November 2022 - 5 Bs 149/22 -, n. v.).
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