Rechtsprechung
| BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 15.07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Rücknahme einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf Grund falscher Angaben in einem Einbürgerungsantrag; Verschweigen einer vorherigen Ehe und aus früheren Ehen hervorgegangenen und mit einzubürgernden Kindern in einem Einbürgerungsantrag; Zulässigkeit der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Rücknahme erschlichener Einbürgerungen nach mehr als 8 Jahren nicht mehr "zeitnah"
- migrationsrecht.net (Kurzinformation)
Rücknahme erschlichener Einbürgerungen nach mehr als 8 Jahren nicht mehr "zeitnah"
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2007 - 5 B 19.05
- BVerwG, 05.07.2007 - 5 C 15.07
- BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 15.07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04
Einbürgerung
Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 15.07
Rn. 8 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es folge der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -), nach der die zeitliche Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts grundsätzlich zulässig sei und nicht das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG statuierte Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit verletze.Rn. 13 Der Senat hat mit dem gleichzeitig ergehenden Urteil im Verfahren BVerwG 5 C 4.07 , auf das er Bezug nimmt, im Einzelnen ausgeführt, dass er der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24) folgt, nach der mit Rücksicht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit § 48 VwVfG - hier i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin - nur in bestimmten Fällen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen bietet.
- BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07
Rechtsgrundlage für Rücknahme der Einbürgerung, erschlichene Einbürgerung, …
Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 15.07
Rn. 13 Der Senat hat mit dem gleichzeitig ergehenden Urteil im Verfahren BVerwG 5 C 4.07 , auf das er Bezug nimmt, im Einzelnen ausgeführt, dass er der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24) folgt, nach der mit Rücksicht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit § 48 VwVfG - hier i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin - nur in bestimmten Fällen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen bietet.Bei dem zwischen der Einbürgerung der Kläger am 8. April 1994 und deren Rücknahme am 8. Juli 2004 verstrichenen Zeitraum von mehr als elf Jahren kann nach der Überzeugung des Senats nicht mehr von einer zeitnahen Rücknahme gesprochen werden (vgl. auch insoweit die Ausführungen in dem gleichzeitig ergehenden Urteil im Verfahren BVerwG 5 C 4.07 ).
- VG Darmstadt, 20.08.2008 - 5 E 840/07
Klage gegen die Rücknahme einer Einbürgerung
Die Anwendbarkeit der Rücknahmeregelungen des allgemeinen (landesgesetzlichen) Verwaltungsverfahrensrechts auf Einbürgerungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), gegebenenfalls unter Inkaufnahme der Staatenlosigkeit des Betroffenen, entspricht inzwischen einer gefestigten Rechtsprechung und steht mit verfassungsrechtlichen Wertungen, insbesondere mit Art. 16 Abs. 1 GG, jedenfalls dann in Einklang, wenn die Rücknahme zeitnah erfolgt (s. BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24, juris, RN 70 ff.; BVerwGE 118, 216, 220; BVerwG, Urteile vom 14.02.2008 - 5 C 4.07 und 5 C 15.07-; Hessischer VGH, Urteil vom 18.01.2007 - 11 UE 111/06 -, juris, RN 40; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.07.2007 - 13 LC 468/03 -, juris, RN 33, m.w. Nachw.).Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang offen gelassen, "wo eine exakte zeitliche Grenze zwischen der zeitnahen und der nicht mehr zeitnahen Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung verläuft", allerdings zugleich festgestellt, dass eine Rücknahme nach achteinhalb Jahren nicht mehr zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.2008 - 5 C 4/07 -, juris, RN 16; s. auch BVerwG, Urteil vom 14.02.2008 - 5 C 15.07 -, juris, RN 14: keine zeitnahe Rücknahme nach mehr als elf Jahren; ähnlich OVG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.1997 - 13 S 2885/06 -, juris, RN 29, für einen Zeitraum von mehr als elf Jahren).
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- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2007 - 5 B 19.05
- BVerwG, 05.07.2007 - 5 C 15.07
- BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 15.07
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