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| BVerwG, 09.11.1960 - V C 15.58 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Düsseldorf, 03.12.1957 - 7 K 1764/57
- BVerwG, 09.11.1960 - V C 15.58
Papierfundstellen
- BVerwGE 11, 217
- DÖV 1961, 715
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 13.11.1957 - V C 338.56
Genehmigung zur Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland und Besitz einer …
Auszug aus BVerwG, 09.11.1960 - V C 15.58
Wer Deutscher im Sinne dieser Vorschrift ist, bestimmt sich nach Art. 116 Abs. 1 GG (Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 - [DÖV 1958, 57]). - BVerfG, 30.01.1953 - 1 BvR 648/52
Voraussetzungen für die Berufung auf die deutsche Staatsbürgerschaft
Auszug aus BVerwG, 09.11.1960 - V C 15.58
Demnach steht er auch nicht im Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 GG, so daß es einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 10 StaRegG nicht bedarf, zumal das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschluß vom 30. Januar 1953 (BVerfGE 2, 115) zu der Auslegung des "Führererlasses" dieselbe Auffassung vertreten hat wie das erkennende Gericht. - BVerwG, 31.12.1959 - V CB 121.59
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Auszug aus BVerwG, 09.11.1960 - V C 15.58
Auf den vorliegenden Streitfall angewendet, bedeutet das: Der Kläger, der nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts ein Feststellungsbescheid in keinen Zeitpunkt zugestellt worden ist, hat weder bei der Antragstellung noch zur Zeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses (vgl. Beschlüsse vom 31. Dezember 1959 - BVerwG V CB 121.59 - und vom 21. Januar 1960 - BVerwG V B 145.59 -) die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und ist somit auch nicht Deutscher im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewesen. - BVerwG, 21.01.1960 - V B 145.59
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Auszug aus BVerwG, 09.11.1960 - V C 15.58
Auf den vorliegenden Streitfall angewendet, bedeutet das: Der Kläger, der nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts ein Feststellungsbescheid in keinen Zeitpunkt zugestellt worden ist, hat weder bei der Antragstellung noch zur Zeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses (vgl. Beschlüsse vom 31. Dezember 1959 - BVerwG V CB 121.59 - und vom 21. Januar 1960 - BVerwG V B 145.59 -) die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und ist somit auch nicht Deutscher im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewesen. - BVerwG, 28.02.1958 - I B 5.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.11.1960 - V C 15.58
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch deutschstämmige Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS, der Polizei, des Reichsarbeitsdienstes und der Organisation Todt vom 23. Mai 1944 (RMBliV Sp. 551) und vom 12. Oktober 1944 (RMBliV Sp. 1019), daß die abschließende Entscheidung über die Einbürgerung in die Hand der Einwandererzentralstelle gelegt war und daß dem Verfahren vor ihr rechtsbegründende Wirkung zukam - allerdings mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Verkündung des "Führererlasses" oder bei späteren Eintritt in die Wehrmacht auf den Tag der Einstellung in diese (Beschluß vom 28. Februar 1958 - BVerwG I B 5.57 -).
- BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvL 4/58
Verfassungsmäßigkeit des § 10 Halbs. 2 StARegG
Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BVerwGE 11, 217 (218 f.)). - VG Köln, 24.09.2014 - 10 K 5382/12 Rn. 50 Vgl. BVerfG, Beschl. vom 30. Januar 1953 - 1 BvR 648/52 - juris Rdnr. 13; BVerwG, Urt. vom 9. November 1960 - 5 C 15/58 - juris Rdnr. 13 f.; OVG NRW, Beschl. vom 4. August 2010 - 12 A 1937/09 - juris Rdnr. 10 ff.; vgl. außerdem § 10 StAngRegG, gültig bis zum 14. Dezember 2010.
- BVerwG, 06.12.1991 - 3 B 35.91
Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die …
So ist für den - der Sache nach vergleichbaren - Fall eines etwaigen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit kraft des sogenannten "Führererlasses" vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 315) bereits mehrfach entschieden worden, daß für den Staatsangehörigkeitserwerb erst der Entscheidung der Einwandererzentralstelle konstitutive Bedeutung zugekommen sei und demzufolge die Vorschrift des § 10 StARegG eingreift (vgl. BVerfGE 2, 115; BVerfGE 14, 142; Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG 5 C 15.58 - BVerwGE 11, 217).
- BVerwG, 24.11.1965 - V C 41.65
Verpflichtung und Befugnis der Behörden zum Treffen einer neuen Sachentscheidung …
Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß der Kläger durch seine Einstellung in die Waffen-SS die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, nämlich dann, wenn er darüber einen Feststellungsbescheid der Einwandererzentrale erhalten hatte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1960 - BVerwG V C 15.53 - [BVerwGE 11, 217] und Beschluß des I. Senats vom 28. Februar 1958 - BVerwG I B 5.57 -). - BVerwG, 08.11.1961 - V C 246.59
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Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. November 1960 [BVerwGE 11, 217] entschieden, daß der "Erlaß über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt" vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 315) nicht unmittelbar zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt habe. - BVerwG, 07.03.1985 - 1 B 24.85
Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung …
Schließlich hat das Berufungsgericht grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen nicht berührt, soweit es auch sonst das Vorliegen einer Einbürgerung verneint hat und in Anwendung des § 10 1. StARegG davon ausgegangen ist, daß der Kläger durch seinen Dienst in der deutschen Wehrmacht die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht erworben hat (vgl. dazu BVerwGE 11, 217 [BVerwG 09.11.1960 - V C 15/58]). - BVerwG, 27.10.1965 - V C 89.64
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Hierzu wird auf die Urteile des erkennenden Senats vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - (DVBl. 1958 S. 134 = DÖV 1958 S. 473 = NJW 1958 S. 275 = ZLA 1958 S. 159), vom 3. März 1958 (BVerwGE 6, 223 ), vom 18. Oktober 1960 - BVerwG V C 283.58 und BVerwG V C 115.59 -, vom 9. November 1960 - BVerwG V C 15.58 - und vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 156.59 - verwiesen. - BVerwG, 08.07.1970 - V B 44.69
Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung an belgischen Staatsangehörigen
Daß dem Kläger als Ausländer keine Kriegsgefangenenentschädigung zusteht, folgt aus dem Wortlaut des § 2 KgfEG und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung (vgl. im übrigen auch Urteil des beschließenden Senats vom 9. November 1960 [BVerwGE 11, 217 [ 219 ] ]). - BVerwG, 23.10.1961 - I C 160.60
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Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28. Februar 1958 - BVerwG I B 5.57 - ausgeführt und der V. Senat im Urteil vom 9. November 1960 (BVerwGE 11, 217) näher dargelegt hat, genügt die Zugehörigkeit zur Organisation Todt allein nicht, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. - BVerwG, 21.09.1962 - IV C 326.60
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Im übrigen mag noch auf das Urteil des V. Senates des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1960 hingewiesen werden, in dem unter Anführung der einschlägigen Rechtsquellen ausgesprochen worden ist, daß der "Erlaß des Führers über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die Deutsche Wehrmacht ..." vom 19. Mai 1943 nicht unmittelbar zum Erwerb, der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat (BVerwG V C 15.58 in BVerwGE 11, 217). - BVerwG, 29.11.1961 - V C 1.60
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