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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,181
BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93 (https://dejure.org/1995,181)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1995 - 5 C 22.93 (https://dejure.org/1995,181)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1995 - 5 C 22.93 (https://dejure.org/1995,181)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 98, 256
  • NJW 1995, 3001
  • MDR 1996, 864
  • NVwZ 1996, 67 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 1348
  • DVBl 1995, 1191
  • DÖV 1995, 869
 
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Wird zitiert von ... (84)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.04.1993 - 5 C 12.90

    Versagung von Eingliederungshilfe: Vermögenseinsatz des Hilfesuchenden für Besuch …

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93
    Schließlich bedeute, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe (BVerwGE 92, 254), der Einsatz von Vermögen für die Kosten in einer Behindertenwerkstatt nicht ohne weiteres eine Härte.

    Kommt § 77 Abs. 2 BSHG über seine unmittelbare Geltung hinaus somit auch Bedeutung für die Auslegung des Härtebegriffs in § 88 Abs. 3 BSHG zu, so ist dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Freistellung des Schmerzensgeldes vom Vermögenseinsatz nicht im Rahmen des § 88 Abs. 2 BSHG besonders geregelt hat, sondern als durch die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG ausreichend gesichert ansieht, zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das Schmerzensgeld unabhängig von dessen wachsender Rolle im Rechtsleben als in bezug auf die Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG atypische Fallgestaltung (vgl. dazu BVerwGE 23, 149 (158) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]; 92, 254 (257) [BVerwG 27.04.1993 - 11 C 26/92]) versteht.

    In Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht auch im vorliegenden Verfahren für eine Härte angeführten Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 88 Abs. 3 BSHG in dessen Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890) bereits entschieden (BVerwGE 92, 254), daß der Einsatz des Vermögens für die Kosten des Besuchs einer Werkstatt für Behinderte für den Hilfesuchenden nicht ohne weiteres eine Härte bedeutet.

  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 29.73

    Gewährung von Erholungsfürsorge für einen Kriegsbeschädigten

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93
    Da der Einsatz des Einkommens (§§ 76 ff. BSHG) und der Einsatz des Vermögens (§§ 88 f. BSHG) im Bundessozialhilfegesetz getrennt und unterschiedlich geregelt sind (vgl. BVerwGE 45, 135 (136) [BVerwG 28.03.1974 - V C 29/73]), kann § 77 Abs. 2 BSHG, der bestimmt, daß Schmerzensgeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, nicht dahin ausgelegt werden, daß er auch die Einsatzfreiheit des Schmerzensgeldes als Vermögen regele.

    Das schließt aber nicht aus, den gesetzgeberischen Grund für die Nichtberücksichtigung des Schmerzensgeldes bzw. einer Schmerzensgeldrente als Einkommen auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes durchgreifen zu lassen, weil das Schmerzensgeld als Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die Schmerzensgeldrente als Einkommen (vgl. zur nachgezahlten Grundrente BVerwGE 45, 135 (136 [BVerwG 28.03.1974 - V C 29/73]/137)).

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93
    Kommt § 77 Abs. 2 BSHG über seine unmittelbare Geltung hinaus somit auch Bedeutung für die Auslegung des Härtebegriffs in § 88 Abs. 3 BSHG zu, so ist dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Freistellung des Schmerzensgeldes vom Vermögenseinsatz nicht im Rahmen des § 88 Abs. 2 BSHG besonders geregelt hat, sondern als durch die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG ausreichend gesichert ansieht, zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das Schmerzensgeld unabhängig von dessen wachsender Rolle im Rechtsleben als in bezug auf die Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG atypische Fallgestaltung (vgl. dazu BVerwGE 23, 149 (158) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]; 92, 254 (257) [BVerwG 27.04.1993 - 11 C 26/92]) versteht.
  • BVerwG, 27.04.1993 - 11 C 26.92

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Fernuniversität - Gleichzeitige …

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93
    Kommt § 77 Abs. 2 BSHG über seine unmittelbare Geltung hinaus somit auch Bedeutung für die Auslegung des Härtebegriffs in § 88 Abs. 3 BSHG zu, so ist dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Freistellung des Schmerzensgeldes vom Vermögenseinsatz nicht im Rahmen des § 88 Abs. 2 BSHG besonders geregelt hat, sondern als durch die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG ausreichend gesichert ansieht, zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das Schmerzensgeld unabhängig von dessen wachsender Rolle im Rechtsleben als in bezug auf die Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG atypische Fallgestaltung (vgl. dazu BVerwGE 23, 149 (158) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]; 92, 254 (257) [BVerwG 27.04.1993 - 11 C 26/92]) versteht.
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