Rechtsprechung
| BVerwG, 16.05.1990 - 5 C 9.87 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Rechtsmittel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BAföG § 7 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Begriff des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG - Parkstudium - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 28.02.1985 - 1 VG 1121/84
- OVG Hamburg, 21.01.1987 - Bf V 35/86
- BVerwG, 03.11.1987 - 5 C 9.87
- BVerwG, 16.05.1990 - 5 C 9.87
- BVerwG, 16.07.1990 - 5 C 9.87
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74
Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der …
Auszug aus BVerwG, 16.05.1990 - 5 C 9.87
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74] ).In dieser Lage ist es dem Auszubildenden, sofern keine anderen Gründe zu seinen Gunsten sprechen, die mit den Zulassungsbeschränkungen nicht zusammenhängen, nicht mehr unzumutbar, die bisherige Ausbildung fortzusetzen und berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwGE 67, 235 unter Hinweis auf BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74] ).
- BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88
Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel - …
Auszug aus BVerwG, 16.05.1990 - 5 C 9.87
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C 42.88 - (BVerwGE 82, 163) entschieden hat, ist ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium nicht anzuerkennen, wenn das Parkstudium länger als vier Semester gedauert hat.Bei den der Erläuterung eines derartigen Rechtsbegriffs dienenden Verwaltungsvorschriften handelt es sich deshalb nicht um ermessenssteuernde, sondern um rechtsauslegende Verwaltungsvorschriften, die, wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1989 (a.a.O. S. 169) ebenfalls schon dargelegt hat, weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz zu Lasten oder zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltungsbehörde führen.
- BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - …
Auszug aus BVerwG, 16.05.1990 - 5 C 9.87
Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlaß für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwGE 67, 235 ).In dieser Lage ist es dem Auszubildenden, sofern keine anderen Gründe zu seinen Gunsten sprechen, die mit den Zulassungsbeschränkungen nicht zusammenhängen, nicht mehr unzumutbar, die bisherige Ausbildung fortzusetzen und berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwGE 67, 235 unter Hinweis auf BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74] ).
- BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82
Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Fachrichtungswechsels aus einem …
Auszug aus BVerwG, 16.05.1990 - 5 C 9.87
Denn die Anrechnung von Leistungen aus dem Parkstudium auf das Wunschstudium kann im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG nur dann zugunsten des Auszubildenden Bedeutung gewinnen, wenn die Dauer seines Wunschstudiums infolge der Anrechnung verkürzt wird (vgl. Senatsurteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - und Beschluß vom 13. Juni 1989 - BVerwG 5 B 31.89 - ). - BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium …
Auszug aus BVerwG, 16.05.1990 - 5 C 9.87
Denn die Anrechnung von Leistungen aus dem Parkstudium auf das Wunschstudium kann im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG nur dann zugunsten des Auszubildenden Bedeutung gewinnen, wenn die Dauer seines Wunschstudiums infolge der Anrechnung verkürzt wird (vgl. Senatsurteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - und Beschluß vom 13. Juni 1989 - BVerwG 5 B 31.89 - ).
- BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 15.01
Anrechnung von Studienleistungen bei Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund; …
Nach dieser Rechtsprechung war ein Förderungsanspruch nach einem Fachrichtungswechsel erst dann ausgeschlossen, wenn ein vorangegangenes (Park-)Studium länger als vier Semester gedauert hatte (vgl. Urteil vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C 42.88 - ); im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung der Voraussetzungen eines "wichtigen Grundes" war die Anrechenbarkeit von Studienleistungen aus einem Parkstudium auf das Wunschstudium zu berücksichtigen, wenn sich dadurch die Semesterzahl dieses Studiums verminderte (vgl. etwa Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - ; Urteil vom 16. Mai 1990 - BVerwG 5 C 9.87 - ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2000 - 16 A 2971/00
"BAföG" trotz späten Fachrichtungswechsels
Rn. 30 Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, 397 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50, sowie Urteil vom 16. Mai 1990 - 5 C 9.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 93. - BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 58.88
Ausbildungsförderung - Förderung einer weiteren Ausbildung - Fachrichtungswechsel …
Im Gegenteil lag die durch das Schachtelstudium mit wechselseitiger Anrechnung von Semestern erreichbare Straffung und Verkürzung der Gesamtausbildung des Klägers gerade auch im Interesse an möglichst rationeller Ausnutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten durch eine sinnvolle, umsichtig geplante und zielstrebig durchgeführte Ausbildung und ist deshalb bei der im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG gebotenen Interessenabwägung zugunsten des Klägers berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - und vom 16. Mai 1990 - BVerwG 5 C 9.87 - ). - BVerwG, 09.06.1992 - 5 B 29.92
Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Wechsel des Studiengangs - …
Für einen Fachrichtungswechsel aus einem derartigen Studium in das Wunschstudium des Auszubildenden ist in dieser Rechtsprechung geklärt, daß der Wegfall der Zulassungsbeschränkung für das Wunschstudium nicht zur Anerkennung eines die Förderung dieses Studiums rechtfertigenden wichtigen Grundes führt, wenn, wie dies beim Kläger der Fall ist, das Parkstudium zum Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels bereits länger als vier Semester gedauert hat (vgl. BVerwGE 82, 156 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 27/87]; 82, 163 ; Urteile vom 6. November 1989 - BVerwG 5 C 36.88 - und vom 16. Mai 1990 - BVerwG 5 C 9.87 - ) und auch nicht das Wunschstudium durch Anrechnung von Leistungen aus dem Parkstudium verkürzt worden ist (s. Urteil vom 16. Mai 1990 ).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 03.11.1987 - 5 C 9.87 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 28.02.1985 - 1 VG 1121/84
- OVG Hamburg, 21.01.1987 - Bf V 35/86
- BVerwG, 03.11.1987 - 5 C 9.87
- BVerwG, 16.05.1990 - 5 C 9.87
- BVerwG, 16.07.1990 - 5 C 9.87
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- OVG Hamburg, 21.01.1987 - Bf V 35/86
- BVerwG, 03.11.1987 - 5 C 9.87
- BVerwG, 16.05.1990 - 5 C 9.87
- BVerwG, 16.07.1990 - 5 C 9.87
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