Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 25.08.2014 - 5 E 85/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
GKG § 52 Abs. 1 GKG § 63 Abs. 3
Streitwertbeschwerde (verworfen), Rechtsschutzbedürfnis, Akteneinsicht - IWW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 10.04.2013 - 6 K 204/13
- OVG Sachsen, 25.08.2014 - 5 E 85/13
- OVG Sachsen, 25.08.2014 - 5 A 555/13
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- OVG Sachsen, 16.11.2010 - 5 E 107/10
Streitwertbeschwerde, kein Vertretungszwang
Auszug aus OVG Sachsen, 25.08.2014 - 5 E 85/13
Der für Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht in § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschriebene Vertretungszwang gilt nicht für die Erhebung von Streitwertbeschwerden (…SächsOVG, Beschl. v. 13. März 2012 - 4 E 11/12 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 16. November 2010, NVwZ-RR 2011, 215, 216 m. w. N.; st. Rspr.).Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Akteneinsichtsgesuch der Klägerin aber zutreffend auf 500, 00 EUR festgesetzt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. November 2010, NVwZ-RR 2011, 215, 216).
Der wirtschaftliche Wert der Akteneinsicht kann nach der Rechtsprechung des Senats, jedenfalls soweit es vorrangig um personenbezogene Daten des Klägers geht, mit 500, 00 EUR bestimmt werden, eines Rückgriffs auf § 53 Abs. 2 GKG bedarf es nicht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. November 2010, NVwZ-RR 2011, 215, 216 [Umgang mit Personenstandsdaten]; Beschl. v. 29. November 2013 - 5 A 108/11 -, juris [Standesamtsdaten]).
- OVG Sachsen, 02.09.2013 - 3 E 62/13
Heraufsetzung des Streitwerts bei Antrag auf Verringerung desselben i.R.e. …
Auszug aus OVG Sachsen, 25.08.2014 - 5 E 85/13
Eine Heraufsetzung des Streitwerts von Amts wegen stünde zwar nicht das Verbot der Schlechterstellung der Klägerin im Beschwerdeverfahren entgegen (SächsOVG, Beschl. v. 2. September 2013, GewArch 2013, 454). - OVG Sachsen, 29.11.2013 - 5 A 108/11
Zulassung der Berufung, Verfahrensfehler, Ablehnung eines Befangenheitsantrags, …
Auszug aus OVG Sachsen, 25.08.2014 - 5 E 85/13
Der wirtschaftliche Wert der Akteneinsicht kann nach der Rechtsprechung des Senats, jedenfalls soweit es vorrangig um personenbezogene Daten des Klägers geht, mit 500, 00 EUR bestimmt werden, eines Rückgriffs auf § 53 Abs. 2 GKG bedarf es nicht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. November 2010, NVwZ-RR 2011, 215, 216 [Umgang mit Personenstandsdaten]; Beschl. v. 29. November 2013 - 5 A 108/11 -, juris [Standesamtsdaten]). - OVG Sachsen, 04.10.2012 - 3 E 83/12
Streitwert für Akteneinsichtsbegehren
Auszug aus OVG Sachsen, 25.08.2014 - 5 E 85/13
Der Rechtsprechung des 3. Senats des Hauses, wonach bei Akteneinsichtsbegehren regelmäßig gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen ist (Beschl. v. 4. Oktober 2012 - 3 E 83/12 -, juris), folgt der 5. Senat nicht. - OVG Sachsen, 13.03.2012 - 4 E 11/12
Streitwertbeschwerde, Vertretungszwang
Auszug aus OVG Sachsen, 25.08.2014 - 5 E 85/13
Der für Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht in § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschriebene Vertretungszwang gilt nicht für die Erhebung von Streitwertbeschwerden (SächsOVG, Beschl. v. 13. März 2012 - 4 E 11/12 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 16. November 2010, NVwZ-RR 2011, 215, 216 m. w. N.; st. Rspr.).
- OVG Sachsen, 16.06.2023 - 6 B 377/21
Antragsbefugnis; Beteiligter; Erledigungsstreit; Wettbewerber; Beihilfe; …
Das gilt auch für die Anträge auf Akteneinsicht und Bescheidbekanntgabe, weil es nicht vorrangig um personenbezogene Daten geht und das wirtschaftliche Interesse hier nicht unerheblich ist (…vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. Oktober 2012 - 3 E 83/12 -, juris Rn. 3; v. 25. August 2014 - 5 E 85/13 -, juris Rn. 4). - OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2017 - 2 O 73/17
Streitwert für ein auf Akteneinsicht gerichtetes Anordnungsverfahren
Soweit in der Rechtsprechung als Streitwert für eine auf Akteneinsicht gerichtete Klage bzw. für ein auf Akteneinsicht gerichtetes Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ein anderer Betrag für angemessen erachtet wird (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.04.2006 - 18 B 167/06 -, juris RdNr. 3 ; BayVGH, Beschl. v. 11.10.2011 - 5 C 11.2176 -, juris RdNr. 4 ; SächsOVG, Beschl. v. 04.10.2012 - 3 E 83/12 -, juris RdNr. 3 ; SächsOVG, Beschl. v. 25.08.2014 - 5 E 85/13 -, juris RdNr. 4 ) folgt der Senat dem jedenfalls für die Geltendmachung des Anspruchs eines Ausländers auf Akteneinsicht in die ihn betreffenden Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde nicht.
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