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Rechtsprechung
   AG Lüdenscheid, 29.05.2020 - 5 F 706/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,86070
AG Lüdenscheid, 29.05.2020 - 5 F 706/17 (https://dejure.org/2020,86070)
AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 29.05.2020 - 5 F 706/17 (https://dejure.org/2020,86070)
AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 29. Mai 2020 - 5 F 706/17 (https://dejure.org/2020,86070)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 21.10.2022 - 11 EK 6/21

    Teilweise Begründetheit einer Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen …

    Das Familiengericht führte das den Hauptantrag betreffende Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 F 706/17 und das den Hilfsantrag betreffende einstweilige Anordnungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 F 1296/17.

    Das Gericht sei in den Verfahren 5 F 706/17 und 5 F 1296/17 untätig gewesen.

    Rn. 150 Auch ist in den Blick zu nehmen, dass am 07.11.2017 auch Termine in den Parallelverfahren 5 F 706/17 und 5 F 1292/16 bestimmt waren, die ebenfalls durch den Richter vorzubereiten waren.

    Am selben Tag wurden auch gleichlautende Beschlüsse in den Verfahren 5 F 1296/17, 5 F 1324/17 und 5 F 706/17 erlassen.

  • OLG Hamm, 21.10.2022 - 11 EK 5/21

    Unbegründetheit einer Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen angeblich …

    Verfügung FamG: Übersendung des Protokolls vom 07.11.2017 an die Beteiligten und Hinweis, dass Verfahren zur hilfsweise beantragten Umgangspflegschaft für eine eA nur in einem Verfahren der eA verfolgt werden kann und daher abgetrennt wird (neues Verfahren: 5 F 1296/17) und dass Entscheidung über die beantragte Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Regelung des Umgangs" in dieser Sache (5 F 706/17) zurückgestellt werden soll bis zur Entscheidung im abgetrennten Verfahren 5 F 1296/17, da Einrichtung einer Umgangspflegschaft geringeren Eingriff darstelle als Ergänzungspflegschaft.

    Rn. 24 Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Verfahrensdauer in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 49 FamFG am Amtsgericht Lüdenscheid 5 F 706/17 unangemessen lang war und weiter beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger aus immateriellem Schaden 2.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Rn. 28 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aufgrund der überlangen Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens AG Lüdenscheid 5 F 706/17 eine angemessene Entschädigung gemäß § 198 GVG, mindestens in Höhe von 2.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;.

    Rn. 29 3. festzustellen, dass der Rechtsstreit AG Lüdenscheid 5 F 706/17 i. S. v. § 198 GVG überlange gedauert hat.

    Die Akten des Ausgangsverfahren (Amtsgericht Lüdenscheid - 5 F 706/17) waren zu Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

  • AG Lüdenscheid, 16.01.2018 - 5 F 194/16
    Rn. 7 Nachdem über den Befangenheitsantrag der Kindesmutter rechtskräftig entschieden worden war, fand am 07.11.2017 in dem hiesigen Verfahren sowie in den Verfahren 5 F 1292/16 und 5 F 706/17 ein Erörterungstermin statt.

    Rn. 8 In dem Termin wies der zuständige Richter F. bezüglich des Verfahrens 5 F 706/17, im Rahmen dessen der Kindesvater die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Aufgabenkreis "Regelung des Umgangs", hilfsweise die Bestellung eines Umgangspflegers begehrt, darauf hin, dass eine Umgangspflegschaft für eine einstweilige Anordnung nur durch eine einstweilige Anordnung angeordnet werden könne.

    Rn. 14 Daraufhin lehnte die Kindesmutter den zuständigen Richter am Amtsgericht F. mit Schriftsätzen vom 27.11.2017 in den Verfahren 5 F 194/16, 5 F 1292/16, 5 F 706/17 sowie 5 F 1296/17 wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

    Entsprechend wies sie mit Schriftsatz vom 17.11.2017 in dem Verfahren 5 F 706/17 selbst darauf hin, dass die Ablehnungsgründe gemäß § 43 ZPO nicht mehr vorzubringen seien und vorläufig nicht weiter kommentiert würden.

  • AG Lüdenscheid, 11.08.2017 - 5 F 194/16
    Rn. 7 Noch vor Entscheidung dieser Anträge leitete die Bevollmächtigte des Kindesvaters ein weiteres Verfahren 5 F 706/17 mit dem Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers hilfsweise Umgangspflegers ein.

    Rn. 10 Auf die Terminierung hin lehnte die Kindesmutter den zuständigen Richter mit Schriftsatz vom 03.07.2017 in den Verfahren 5 F 706/17, 5 F 194/16 und 5 F 1292/16 wegen Besorgnis der Befangenheit ab mit der Begründung, dieser habe gegen das Handlungsverbot des § 47 ZPO verstoßen.

    Ob durch Terminierung in den Verfahren 5 F 1292/16 und 5 F 706/17 eine unaufschiebbare Handlung im Sinne des § 47 ZPO vorgenommen wurde, kann dahinstehen.

  • AG Lüdenscheid, 14.07.2017 - 5 F 194/16
    Rn. 7 Noch vor Entscheidung dieser Anträge leitete die Bevollmächtigte des Kindesvaters ein weiteres Verfahren 5 F 706/17 mit dem Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers hilfsweise Umgangspflegers ein.

    Rn. 9 Daraufhin lehnte der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt S. der Kindesmutter den zuständigen Richter mit Schriftsatz vom 03.07.2017 in den Verfahren 5 F 706/17, 5 F 194/16 und 5 F 1292/16 wegen Besorgnis der Befangenheit ab u.a. mit der Begründung, dieser habe gegen das Handlungsverbot des § 47 ZPO verstoßen.

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