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| OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Judicialis
NÄG § 3; ; NÄG § 11
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines Anspruchs auf Änderung des Vornamens; Erfordernis eines erheblichen Belangs für die Namensänderung; Möglichkeit der Voranstellung eines weiteren Vornamens vor bereits vorhandene Namen; Rechtfertigung der Namensänderung bei Ablehnung der Namensgebung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 19.10.2005 - 3 A 497.04
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (8)
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
Zur Änderung des Vornamens einer Künstlerin
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05
Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, in juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; Urteil des Senats vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks; s. auch schon OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).Wiewohl zugunsten des von dem Kläger verfolgten Anliegens zwar zu berücksichtigten ist, dass dieser seinen bisherigen Vornamen (Klaus Günter) lediglich einen weiteren Vornamen (Nick) voranstellen will, so dass er weiterhin auch unter den bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bleibt, und obwohl sich ein nach Maßgabe von § 3 NÄG begründetes Namensänderungsanliegen durchaus innerhalb des Schutzbereichs von Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG abspielt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O., S. 10 des Entscheidungsabdrucks), sind die von dem Kläger insoweit geltend gemachten Belange nicht von einem solchen Gewicht, dass sie das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiegen würden.
Würde indessen schon das lediglich solchermaßen erklärte, weiter freilich nicht greifbar gewordene Selbstverständnis des Namensinhabers über die Namensführung für sich genügen, um den Vornamen abändern zu lassen, wäre die - nach wie vor geltende (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 - 7 B 167/88 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 2; Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O., S. 8 u. 13 des Entscheidungsabdrucks) - gesetzliche Grundentscheidung aufgehoben, der zufolge es eine freie Abänderbarkeit des Vornamens nicht gibt.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass durch eine vorausgegangene illegale Führung eines erstrebten Namens eine Namensänderung mehr oder weniger erzwungen werden könne, falls - so stellte es sich der Sache nach dar - eine unrechtmäßige Namensführung bereits ein tragfähiger Grund für eine Namensänderung sei (siehe insoweit etwa auch VGH Kassel, Urteil vom 8. Oktober 1979 - VIII OE 147.79, NJW 1980, 1540, 1541; Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
Von anderem Gewicht mag ein derartiges Selbstverständnis des Betreffenden dann sein, wenn es etwa durch weitere von Verfassungs wegen geschützte Rechtsgüter eine Verstärkung erfahren würde (vgl. insoweit zur Religionsfreiheit BVerwG…, Urteil vom 26. März 2003, a.a.O.; zu möglichen beruflichen Nachteilen im Falle eines Politikers VGH Kassel…, Urteil vom 8. Oktober 1979, a.a.O.; zur Verwendung des fraglichen Vornamens im künstlerischen Milieu Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O..
S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks) oder zumindest in schützenswerter Weise sozusagen eigene Gestalt nach außen erlangt hätte (dazu Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
Gleiches gilt, soweit der Kläger den Vornamen "Nick" im Berufsleben verwendet; auch insoweit ist nicht erkennbar, dass seine Berufstätigkeit eine solche Außenwirksamkeit aufweisen würde, dass der illegal verwendete Name in schützenswerter Weise bereits eine eigene Gestalt erlangt hätte (s. demgegenüber zur Namensführung im politischen Leben: VGH Kassel…, Urteil vom 8. Oktober 1979, a.a.O.; zur Namensführung im künstlerischen Milieu: Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O).
Soweit der Kläger in der weiteren Begründung auf die Schwierigkeiten hinweist, die mit der Verwendung des Vornamens "Nick" im Berufsleben verbunden seien, heben sich diese nicht von dem Normalfall solcher Schwierigkeiten ab, wie sie in derartigen Fällen üblicherweise zu gewärtigen sind; dies genügt ebenfalls nicht, um schon eine (Vor-)Namensänderung zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O., S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks).
- BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05
Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, in juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; Urteil des Senats vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks; s. auch schon OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).Von anderem Gewicht mag ein derartiges Selbstverständnis des Betreffenden dann sein, wenn es etwa durch weitere von Verfassungs wegen geschützte Rechtsgüter eine Verstärkung erfahren würde (vgl. insoweit zur Religionsfreiheit BVerwG, Urteil vom 26. März 2003, a.a.O.; zu möglichen beruflichen Nachteilen im Falle eines Politikers VGH Kassel, Urteil vom 8. Oktober 1979, a.a.O.; zur Verwendung des fraglichen Vornamens im künstlerischen Milieu Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O..
- BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05
Mit seinem demgegenüber geltend gemachten Zulassungsvorbringen trägt der Kläger schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164), nicht vor.
- VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 1 S 2/91
Zur Eintragung eines frei gewählten Berufsnamens in den Paß oder Personalausweis
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05
Und schließlich lässt die allgemeine Handlungsfreiheit - unabhängig von der Frage, ob es dem Kläger möglich ist, sich den Vornamen "Nick" als Berufsnamen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG, § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 PersAuswG, dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 1991 - 1 S 2/91 -, juris, Rdn. 18) in seinen Pass bzw. Personalausweis eintragen zu lassen - seine Befugnis, bei der Berufsausübung den Vornamen "Nick" zu führen, unbeschadet spezieller gesetzlicher Regelungen zum Schutz des Rechtsverkehrs unberührt. - BVerwG, 27.09.1993 - 6 B 58.93
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05
Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, in juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; Urteil des Senats vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks; s. auch schon OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). - BVerwG, 09.11.1988 - 7 B 167.88
Namensänderung - Weiterer Vorname - Wichtiger Grund
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05
Würde indessen schon das lediglich solchermaßen erklärte, weiter freilich nicht greifbar gewordene Selbstverständnis des Namensinhabers über die Namensführung für sich genügen, um den Vornamen abändern zu lassen, wäre die - nach wie vor geltende (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 - 7 B 167/88 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 2;… Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O., S. 8 u. 13 des Entscheidungsabdrucks) - gesetzliche Grundentscheidung aufgehoben, der zufolge es eine freie Abänderbarkeit des Vornamens nicht gibt. - OVG Berlin, 24.05.2002 - 5 B 27.00
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05
Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, in juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; Urteil des Senats vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks; s. auch schon OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). - VGH Hessen, 08.10.1979 - VIII OE 147/79
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05
Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass durch eine vorausgegangene illegale Führung eines erstrebten Namens eine Namensänderung mehr oder weniger erzwungen werden könne, falls - so stellte es sich der Sache nach dar - eine unrechtmäßige Namensführung bereits ein tragfähiger Grund für eine Namensänderung sei (siehe insoweit etwa auch VGH Kassel, Urteil vom 8. Oktober 1979 - VIII OE 147.79, NJW 1980, 1540, 1541;… Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2012 - 5 N 29.09
Namensänderung durch Hinzufügung eines weiteren Vornamens
Marie" Katrin Uta R...; Beschlüsse des Senats vom 25. Mai 2012 - OVG 5 N 2.11 - [Christel T...], vom 22. Mai 2007 - OVG 5 N 71.05 - [Klaus Günter L...] und vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 - [Andrea Beate L...].Das Selbstverständnis des Namensträgers sei jedoch, wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Mai 2007 - OVG 5 N 71.05 - ausgeführt habe, (nur) dann von besonderem Gewicht, wenn es etwa durch weitere von Verfassungs wegen geschützte Rechtsgüter eine (hinreichende) Verstärkung erfahre.
Rn. 14 Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht, da er nicht darlegt, welchen von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 - und vom 22. Mai 2007 - OVG 5 N 71.05 - (jeweils juris) abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt haben soll.
16 Die Klägerin rügt eine unzutreffende Bewertung des von ihr vorgetragenen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und zieht wiederholt Vergleiche zu den den Verfahren des Senats OVG 5 B 4.06 sowie OVG 5 N 71.05 zugrundeliegenden Fällen.
Dem entspricht es, dass die Verwendung der Kurzform eines Vornamens oder eines (eigenmächtig gewählten) weiteren Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis, mit der/dem der Betroffene - ohne dass dieses Selbstverständnis greifbar geworden ist - sich zu identifizieren meint, keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellt (zum Ganzen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007, a.a.O., juris Rn. 5 …sowie Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., juris Rn. 15, 17; OVG Berlin…, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -, juris Rn. 13, 18; Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 26.02 -, juris Rn. 10 ff. …und Beschlüsse vom 27. September 1993 - BVerwG 6 B 58.93 -, juris Rn. 2 f., vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 -, juris Rn. 3 …und vom 9. November 1988 - BVerwG 7 B 167.88 -, juris Rn. 4).
Von einem anderen Gewicht kann ein derartiges Identitätsverständnis des Betroffenen dann sein, wenn es etwa durch weitere von Verfassungs wegen geschützte Rechtsgüter eine Verstärkung erfahren würde oder zumindest in schützenswerter Weise sozusagen eigene Gestalt nach außen erlangt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
Interessenabwägung im Rahmen eines Antrages auf Änderung des zweiten Vornamens
Von einem anderen Gewicht kann ein solches Identitätsverständnis des Betroffenen nur sein, wenn es etwa durch weitere von Verfassungs wegen geschützte Rechtsgüter eine Verstärkung erfahren würde oder zumindest in schützenswerter Weise sozusagen eigene Gestalt nach außen erlangt hat (…vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 16, und vom 22. Mai 2007 - OVG 5 N 71.05 -, juris Rn. 5).Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass er den in Rede stehenden Vornamen bisher im "privaten Rechtsverkehr wie im allgemeinen Rechtskreis" nicht geführt habe und durch dessen nunmehrige Verwendung eine Verwechslungsgefahr entstehen könne, der gerade zur Wahrung der Namenskontinuität und der sozialen Ordnungsfunktion des Namens mit der begehrten Vornamensänderung Rechnung zu tragen sei, ist ihm zu entgegnen, dass kein öffentliches Interesse daran besteht, den personenstandsrechtlich eingetragenen Namen der tatsächlichen Namensführung anzupassen, sondern es vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit liegt, dass grundsätzlich - unbeschadet der vorstehenden Ausführungen - nur der eingetragene und nicht ein unzulässiger Vorname geführt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 - OVG 5 N 71.05 -, juris Rn. 5).
- VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger …
Das Selbstverständnis des Namensinhabers, dass der beantragte Name dem Identitätsverständnis entspricht, kann insofern nicht genügen, als ansonsten die Namensgebung ins Belieben des jeweiligen Namensträgers gestellt wäre und damit die gesetzliche Grundentscheidung, demzufolge es keine freie Abänderbarkeit des Vornamens gibt, aufgehoben würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.5.2007 - OVG 5 N 71.05 - und B. v. 2.10.2012 - OVG 5 N 29.09 - BayVGH 25.4.2002 - 5 ZB 01.2014 - jeweils juris).
- VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08
Streit um Vorname
Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 - und Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 N 71/05 - OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -). - VG München, 30.09.2015 - M 7 K 14.5157
Ausnahmecharakter einer Vornamensänderung
Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Eltern der Klägerin diese seit einiger Zeit mit dem begehrten Vornamen rufen und damit dafür sorgen, dass sie sich mit diesem Vornamen identifiziert, - jedenfalls derzeit - keine Namensänderung zu rechtfertigen (vgl. OVG BB, B. v. 22. Mai 2007 - 5 N 71.05 - juris Rn. 5). - VG Berlin, 01.07.2010 - 3 A 244.08
Änderung des Vornamens zur Bewahrung eines ehrenden Andenkens an die Taufpaten
Ferner ist das öffentliche Interesse in geringerem Maße betroffen, da die Klägerin ihre bisherigen Vornamen beibehalten und einen weiteren Vornamen nur hintanstellen will (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., UA S. 12, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, StAZ 2003, 240, "Kaj Seraphine"; und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2007 - OVG 5 N 71.05, juris),so dass sie weiterhin auch unter dem bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bleibt.
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