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Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 13.08.2008 - 5 Sa 12/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5080
LAG Hamburg, 13.08.2008 - 5 Sa 12/08 (https://dejure.org/2008,5080)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2008 - 5 Sa 12/08 (https://dejure.org/2008,5080)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13. August 2008 - 5 Sa 12/08 (https://dejure.org/2008,5080)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Privatisierung - Krankenhausträger - Rückkehrrecht - Reinigungskraft - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Judicialis

    HVFG § 17; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HVFG § 17; GG Art. 3 Abs. 1
    Gleichbehandlung; Privatisierung; Rückkehrrecht; Öffentlicher Dienst

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hamburg.de (Pressemitteilung)

    Rückkehrrecht zur Stadt auch für die Reinigungskräfte der Krankenhäuser

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluss von Reinigungsangestellten i.R.e. gesetzlich eingeräumten Rückkehrrechts in den öffentlichen Dienst für Beschäftigte eines staatlichen Krankenhauses i.F.d. Privatisierung des Krankenhausträgers; Anspruchsvoraussetzungen auf Gleichbehandlung von Angestellten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.08.2008 - 5 Sa 12/08
    Für die Feststellung der Entscheidungserheblichkeit reicht es aus, dass die Verfassungswidrigerklärung der Norm dem Grundrechtsträger die Chance offen hält, eine für ihn günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfG 19.10.1982 - 1 BvL 39/80 - E 61, 138 ; 03.12.1985 -1 BvL 29/84 - E 71, 224 ; 10.02.1987 - 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82 - E 74, 182 ; 31.01.1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 - E 93, 386 ).

    Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß auf verschiedenen Wegen heilen kann und eine der dem Gesetzgeber möglichen Entscheidungsvarianten eine Regelung eröffnet, die für den betroffenen Grundrechtsträger günstig sein kann (vgl. BVerfG - 27.06.1991 - 2 BvL 3/89 - E 84, 233 ; 31.01.1996 aaO; 29.09.1998 - 2 BvL 64/93 - E 99, 69 ).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.08.2008 - 5 Sa 12/08
    Das Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln, ist verletzt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - E 1, 14 ).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.08.2008 - 5 Sa 12/08
    Die damit verbundene Belastung ist hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - E 87, 234 ; 28.04.1999 - 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95 - E 100, 59 ).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.08.2008 - 5 Sa 12/08
    Würde der Klage durch entsprechende Auslegung des § 17 HVFG stattgegeben, wäre In der Tat zu befürchten, dass der Gesetzgeber die von ihm getroffene Regelung nach einer solchen Interpretation "inhaltlich nicht wieder erkennt", was zu Recht als Prüffrage der verfassungskonformen Auslegung bezeichnet worden ist (BVerG 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - DVBl 2007, 1359-1366).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.08.2008 - 5 Sa 12/08
    Eine verfassungskonforme Auslegung ist geboten, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung mit anderen und ihr Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen nur eine oder einige zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen (vgl. BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - E 95, 64 ).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.08.2008 - 5 Sa 12/08
    Folgende Rechtsgrundsätze liegen zugrunde: Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (sog. "neue Formel" BVerfG 11.01.1995 - 1 BvR 892/88 - E 92, 53 ).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.08.2008 - 5 Sa 12/08
    Bei der Prüfung der Intensität des Verstoßes sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen, insbesondere die Verwaltungserfordernisse (vgl. BVerfG 08.10.1991 - 1 BvL 50/86 - E 84, 348 ).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.08.2008 - 5 Sa 12/08
    Die damit verbundene Belastung ist hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - E 87, 234 ; 28.04.1999 - 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95 - E 100, 59 ).
  • BAG, 02.10.1974 - 5 AZR 504/73

    Widerspruch des Arbeitnehmers bei einem Betriebsteilübergang

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.08.2008 - 5 Sa 12/08
    Sodann erfolgte ein weiterer, diesmal rechtsgeschäftlicher Wechsel für die Beschäftigten im Reinigungsbereich zum 1. Januar 2000 mit einem von der Rechtsprechung seit langem anerkannten Widerspruchsrecht gemäß § 613 a BGB (BAG 02.10.1974 - 5 AZR 504/73 - AP Nr. 1 zu § 613 a BGB; 22.04.1993 - 2 AZR 313/92 - AP Nr. 102 zu § 613 a BGB).
  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 21/85

    Verfassungsmäßigkeit des § 79 BPersVG a.F.

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.08.2008 - 5 Sa 12/08
    Werden verschiedene Personengruppen - die keinen oder nur schwer Einfluss auf das entsprechende Kriterium haben (Bsp. Arbeiter oder Angestellte) - und nicht nur verschiedene Sachverhalte ungleich behandelt, ist eine strenge Prüfung notwendig (BVerfG 22.04.1994 - 1 BvL 21/85, 1 BvL 4/92 - E 90, 46 ).
  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 313/92

    Betriebsübergang; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

  • BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 441/05

    Widerspruchsrecht bei gesetzlichem Betriebsübergang

  • BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 481/07

    Betriebsübergang - Gründung einer Service GmbH

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten …

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 29/84

    Verfassungswidrigkeit des § 606b Nr. 1 ZPO

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. August 2008 (5 Sa 12/08) -.
  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 889/08

    Rückkehrrecht - Privatisierung einer Anstalt öffentlichen Rechts

    Selbst wenn § 17 Satz 1 HVFG - wie das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Vorlagebeschluss vom 13. August 2008 - 5 Sa 12/08 - meint, in seiner jetzigen Ausgestaltung mit dem Grundgesetz unvereinbar sein sollte, weil es Reinigungskräften - wie die Klägerin -, deren Arbeitsverhältnisse im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die C-GmbH übergegangen sind, kein Rückkehrrecht einräumt, verbietet sich eine verfassungskonforme Auslegung des § 17 HVFG dergestalt, dass er auch für Arbeitnehmer Anwendung findet, die am Stichtag (1. Januar 2007) bei der C-GmbH beschäftigt waren.

    Die verfassungskonforme Auslegung findet nämlich ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37) und der Gesetzgeber daher die von ihm getroffene Regelung nach der Interpretation "inhaltlich nicht wiedererkennen" würde (vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247, so im Ergebnis auch: LAG Hamburg 13. August 2008 - 5 Sa 12/08 -).

    c) Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob es einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, dass die Beklagte dieses Rückkehrrecht nicht auch den Arbeitnehmern eingeräumt hat, deren ursprünglich mit dem Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - bestehende Arbeitsverhältnisse im Wege eines Betriebsteilübergangs (Übertragung der Reinigungsaufgaben) ab 1. Januar 2000 gemäß § 613a BGB auf die C-GmbH übergegangen waren (so LAG Hamburg 13. August 2008 - 5 Sa 12/08 - und das Berufungsgericht in einem obiter dictum, I 2 der Entscheidungsgründe).

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 895/08

    Rückkehrrecht - Privatisierung einer Anstalt öffentlichen Rechts

    Dies gilt selbst dann, wenn § 17 Satz 1 HVFG - wie das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Vorlagebeschluss vom 13. August 2008 - 5 Sa 12/08 - meint, in seiner jetzigen Ausgestaltung mit dem Grundgesetz unvereinbar sein sollte, weil es Reinigungskräften - wie der Klägerin -, deren Arbeitsverhältnisse im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die C-GmbH übergegangen sind, kein Rückkehrrecht einräumt.

    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 17 HVFG dahingehend, dass er auch für Arbeitnehmer Anwendung findet, die am Stichtag (1. Januar 2007) bei der C-GmbH beschäftigt waren, verbietet sich nämlich deshalb, weil die verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenze findet, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37) und der Gesetzgeber daher die von ihm getroffene Regelung nach der Interpretation "inhaltlich nicht wiedererkennen" würde (vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247, so im Ergebnis auch: LAG Hamburg 13. August 2008 - 5 Sa 12/08 -).

    c) Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob es einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, dass die Beklagte dieses Rückkehrrecht nicht auch den Arbeitnehmern eingeräumt hat, deren ursprünglich mit dem Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - bestehende Arbeitsverhältnisse im Wege eines Betriebsteilübergangs (Übertragung der Reinigungsaufgaben) ab 1. Januar 2000 gemäß § 613a BGB auf die C-GmbH übergegangen waren (so LAG Hamburg 13. August 2008 - 5 Sa 12/08 - und das Berufungsgericht in einem obiter dictum, I 2 der Entscheidungsgründe).

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 890/08

    Rückkehrrecht - Privatisierung einer Anstalt öffentlichen Rechts

    Dies gilt selbst dann, wenn § 17 Satz 1 HVFG - wie das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Vorlagebeschluss vom 13. August 2008 - 5 Sa 12/08 - meint, in seiner jetzigen Ausgestaltung mit dem Grundgesetz unvereinbar sein sollte, weil es Reinigungskräften - wie der Klägerin -, deren Arbeitsverhältnisse im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die C-GmbH übergegangen sind, kein Rückkehrrecht einräumt.

    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 17 HVFG dahingehend, dass er auch für Arbeitnehmer Anwendung findet, die am Stichtag (1. Januar 2007) bei der C-GmbH beschäftigt waren, verbietet sich nämlich deshalb, weil die verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenze findet, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37) und der Gesetzgeber daher die von ihm getroffene Regelung nach der Interpretation "inhaltlich nicht wiedererkennen" würde (vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247, so im Ergebnis auch: LAG Hamburg 13. August 2008 - 5 Sa 12/08 -).

    c) Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob es einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, dass die Beklagte dieses Rückkehrrecht nicht auch den Arbeitnehmern eingeräumt hat, deren ursprünglich mit dem Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - bestehende Arbeitsverhältnisse im Wege eines Betriebsteilübergangs (Übertragung der Reinigungsaufgaben) ab 1. Januar 2000 gemäß § 613a BGB auf die C-GmbH übergegangen waren (so LAG Hamburg 13. August 2008 - 5 Sa 12/08 - und das Berufungsgericht in einem obiter dictum, I 2 der Entscheidungsgründe).

  • LAG Hamburg, 08.05.2008 - 8 Sa 9/08

    Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst nach § 17 LBKHG HA - kein …

    Zwar teilt die Kammer die Bedenken der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts gegen die Vereinbarkeit von § 17 HVFG mit Artikel 3 GG (vgl. Vorlagebeschluss vom 13.08.2008 - 5 Sa 12/08 - juris).
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