Rechtsprechung
| BGH, 13.03.1952 - 5 StR 163/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- RG, 12.02.1924 - I 979/23
1. Ist § 27 b Abs. 1 StGB. auch anwendbar, wenn durch Versagung mildernder …
Auszug aus BGH, 13.03.1952 - 5 StR 163/52
(Vgl. RGSt 58, 106).
- BGH, 05.07.1968 - 5 StR 262/68
Weiterverkaufserlös - § 266 StGB, Treubruchstatbestand, vertragliche Nebenpflicht
Der Senat hat bereits in seinen unveröffentlichten Entscheidungen 5 StR 163/52 vom 13. März 1952, 5 StR 627/52 vom 15. Mai 1953, 5 StR 240/53 vom 24. September 1953 und 5 StR 390/54 vom 7. Januar 1955 ausgesprochen, daß ein Käufer auch dann nicht die vertragliche Hauptpflicht hat, Vermögensinteressen des Verkäufers wahrzunehmen, wenn dieser sich das Eigentum an der Ware vorbehalten und den Käufer ermächtigt hat, sie in eigenem Namen weiter zu veräußern, und wenn der Käufer es übernommen hat, den Erlös jeweils an den Verkäufer abzuführen. - BGH, 15.05.1953 - 5 StR 627/52
Rechtsmittel
Sie ist durch die in Rede stehende Vereinbarung nur näher bestimmt worden, nämlich dahin, daß er seine Kaufpreisschuld erfüllen sollte, indem er die Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe seiner Kaufpreisschuld für die Verkäuferin einzog und den eingezogenen Betrag an sie abführte (ebenso BGH vom 13.3.1952 - 5 StR 163/52 - undvom 26.3.1953 - 3 StR 373/52 -). - BGH, 07.01.1954 - 4 StR 676/53
Rechtsmittel
Denn die Pflicht, einen Kaufvertrag zu erfüllen, stellt noch keine Verpflichtung zur Betreuung des Vermögens des Vertragsgegners dar (RGSt 71, 91; BGH 5 StR 163/52 vom 13. März 1952; 3 StR 373/52 vom 26. März 1953 und 3 StR 480/52 vom 21. Mai 1953). - BGH, 25.06.1953 - 4 StR 178/53
Rechtsmittel
Nach ständiger Rechtsprechung enthält zwar die rechtsgeschäftliche Pflicht, eine geschuldete Leistung zu erbringen oder sich sonst vertragsmäßig zu verhalten, nicht ohne weiteres auch die Pflicht, im Sinne des § 266 StGB die Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen oder zu betreuen; nicht jeder Leistungspflicht liegt schon um deswillen, weil ihre Erfüllung unter dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben steht (§ 242 BGB), ein Treueverhältnis zu Grunde (u.a. RGSt 69, 58, 61, 146, 147; 71, 90, 77, 401, 404; BGHSt 1, 186, 188 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; BGH 3 StR 518, 51vom 12. September 1952, 3 StR 106/52 vom 29. Mai 1952 5 StR 462, 52vom 11. Dezember 1952, 5 StR 163/52 vom 13. März 1952). - BGH, 07.01.1955 - 5 StR 390/54
Rechtsmittel
Wie der Senat schon in seinen nicht veröffentlichtenEntscheidungen vom 13. März 1952 (5 StR 163/52 ), 15. Mai 1953 (5 StR 627/52) und24. September 1953 (5 StR 240/53) ausgesprochen hat, hat ein Käufer nicht die vertragliche Hauptpflicht, Vermögensinteressen des Verkäufers wahrzunehmen, wenn dieser sich das Eigentum an der Ware vorbehalten und den Käufer ermächtigt hat, sie im eigenen Namen weiter zu veräußern, und wenn der Käufer es übernommen hat, den Erlös jeweils an den Verkäufer abzuführen.
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