Rechtsprechung
| BGH, 04.08.2010 - 5 StR 184/10 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 73d StGB; § 267 Abs. 3 StPO
Erweiterter Verfall (Erörterungsmangel; Diskrepanz zwischen Vermögenslage und legalen Einkommensquellen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Anordnung des erweiterten Verfalls bei Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 33 Abs 1 Nr 2 BtMG, § 27 StGB, § 73d StGB
Anordnung des erweiterten Verfalls bei Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - rechtsprechung-im-internet.de
§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 33 Abs 1 Nr 2 BtMG, § 27 StGB, § 73d StGB
Anordnung des erweiterten Verfalls bei Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Wolters Kluwer
Anwendung des erweiterten Verfalls auf bei einer Durchsuchung vorgefundenes Geld i.R.e. Verfahrens wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendung des erweiterten Verfalls auf bei einer Durchsuchung vorgefundenes Geld i.R.e. Verfahrens wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsportal.de
Anwendung des erweiterten Verfalls auf bei einer Durchsuchung vorgefundenes Geld i.R.e. Verfahrens wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 17.12.2009 - 502 KLs 38/09
- BGH, 04.08.2010 - 5 StR 184/10
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 385
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94
Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme …
Auszug aus BGH, 04.08.2010 - 5 StR 184/10
Nach dieser Regelung können Gegenstände eines an der rechtswidrigen Tat Beteiligten bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift für verfallen erklärt werden, wenn das Tatgericht nach Beweiserhebung und Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass die von der Verfallsanordnung erfassten Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne dass diese im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGHSt 40, 371, 373;… BGHR StGB § 73d Gegenstände 4;… Fischer, StGB 57. Aufl. § 73d Rdn. 5 m.w.N.). - BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00
Voraussetzungen des erweiterten Verfalls; Verfassungskonforme Auslegung
Auszug aus BGH, 04.08.2010 - 5 StR 184/10
Nach dieser Regelung können Gegenstände eines an der rechtswidrigen Tat Beteiligten bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift für verfallen erklärt werden, wenn das Tatgericht nach Beweiserhebung und Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass die von der Verfallsanordnung erfassten Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne dass diese im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGHSt 40, 371, 373; BGHR StGB § 73d Gegenstände 4;… Fischer, StGB 57. Aufl. § 73d Rdn. 5 m.w.N.). - BGH, 03.09.2009 - 5 StR 207/09
Erweiterter Verfall (deliktische Herkunft von Vermögensgegenständen)
- BGH, 03.03.2025 - 5 StR 312/23
Anfrageverfahren zur erweiterten Einziehung (Vorhandensein des …
Wenn der Bundesgerichtshof auf Revision der Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung des erweiterten Verfalls beanstandete, forderte er das Vorhandensein der Gegenstände zum Zeitpunkt der Anknüpfungstat nicht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Juli 2004 - 1 StR 115/04; vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384; vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385;… vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 1995 - 4 StR 266/95, NStZ 1995, 540). - BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11
Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von …
Trifft der Tatrichter keine Entscheidung über den Verfall und den erweiterten Verfall, so kommt die isolierte Anfechtung allein der Nichtanordnung des erweiterten Verfalls nicht in Betracht, wenn nach den Feststellungen offen bleibt, in welchem Umfang vom Angeklagten erzielte Erlöse aus den angeklagten und abgeurteilten (BGH, Beschluss vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369) oder aus anderen rechtwidrigen Taten stammen (andere Ausgangslage bei BGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384; Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).Dass die anderen rechtswidrigen Taten vor den abgeurteilten Taten begangen wurden, steht einer Anordnung nach § 73d StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).
Gemäß § 73d StGB können Gegenstände eines an der rechtswidrigen Tat Beteiligten bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift für verfallen erklärt werden, wenn das Tatgericht nach Beweiserhebung und Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass die von der Verfallsanordnung erfassten Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne dass diese im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).
- BGH, 14.10.2020 - 5 StR 165/20
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Erlangung aus rechtswidrigen Taten; …
Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in den persönlichen Verhältnissen des Täters und insbesondere in seinen Einkommensverhältnissen liegen (§ 437 Satz 1 und 2 Nr. 3 StPO; vgl. auch BGH, Urteile vom 28. November 1995 - 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116; vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384; vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385). - BGH, 30.09.2015 - 5 StR 382/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Verfallsanordnung
- OLG Köln, 02.09.2019 - 2 Ws 394/19 Vielmehr muss das Tatgericht nach Beweiserhebung und Beweiswürdigung davon überzeugt sein, dass die von der Anordnung erfassten Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne dass diese im Einzelnen festgestellt werden müssen (BGH NStZ-RR 2010, 385).
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