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Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,5471
BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21 (https://dejure.org/2022,5471)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2022 - 5 StR 202/21 (https://dejure.org/2022,5471)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2022 - 5 StR 202/21 (https://dejure.org/2022,5471)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Revision i.R.d. Form

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 345 Abs. 2
    Begründung der Revision i.R.d. Form

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Unterzeichnung der Revision nur "i.V.” - Nicht formgerecht ist unzulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21
    Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von dem Pflichtverteidiger RA S. selbst, sondern "i.V." für ihn von seinem Sozietätskollegen RA D. unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indessen nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19).
  • BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21
    Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO (in der Fassung vom 12. Mai 2017) oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (…vgl. BGH aaO; Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19).
  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 466/22

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Übermittlung der Revisionsbegründung auf …

    Eine etwaig erteilte Untervollmacht wäre unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 7. Mai 2014 - 4 StR 109/14; vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356, 357).
  • BGH, 26.06.2024 - 3 StR 198/24

    Verwerfung der Revision als unzulässig (Form der Revisionseinlegung; …

    b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt S. G. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris).

    Denn vorübergehend Wahlverteidiger (vgl. SA Bd. III, Bl. G188) und sodann - bis zu dessen Austausch für RA R. (vgl. PB Bl. 2) - Pflichtverteidiger (SA Bd. III, Bl. H42) war der weitere Kanzleikollege RA A. G. und nicht RA S. G. Ohnehin wäre die Vollmacht des Wahlverteidigers mit Niederlegung des Wahlmandats bei Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris).".

  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23

    Elektronische Übersendung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches …

    b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH…, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5;… Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2).
  • BGH, 06.12.2022 - 5 StR 466/22

    Verwerfung der Revision als unzulässig wegen Fristversäumnis

    Das Urteil ist am 9. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ... Das am 15. Juni 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den bis zum 22. August 2022 beigeordnet gewesenen Verteidiger Rechtsanwalt L. ... als "urlaubsbedingt ortsabwesend" aus und endet mit "in Vertretung Rechtsanwältin M." ... Rechtsanwältin M. hat das Dokument qualifiziert signiert ... Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin M. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 1 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22).
  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 177/22

    Revisionsbegründung: Signatur eines anderen Rechtsanwalts bei elektronischer …

    Das am 15. März 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung ist nicht von der beigeordneten Verteidigerin Rechtsanwältin W. […] signiert worden, sondern "in Vertretung für Rechtsanwältin W. " durch Rechtsanwalt C. […], wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsanwalt C. als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris).
  • BGH, 15.08.2023 - 5 StR 310/23

    Formunwirksamkeit der Revision

    Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin L. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Beschuldigten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22).
  • BGH, 06.05.2025 - 5 StR 194/25

    Wegen Formunwirksamkeit unzulässige Revision

    Übermittelt wurde es aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwalt W. ... Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. als allgemeiner Vertreter des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. März 2021 - 5 StR 202/21, Rn. 2;… vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, Rn. 2; …und vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22, Rn. 1).
  • BGH, 20.08.2024 - 3 StR 275/24

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin K. A. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19).
  • BGH, 14.08.2024 - 4 StR 232/24

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt A. als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21 Rn. 2).
  • OLG München, 02.02.2026 - 5 Ws 38/26

    Gefahrliche Körperverletzung, Berufungseinlegung, Elektronisches Anwaltspostfach, …

    Mangels Bestellung zur Pflichtverteidigerin fehlt es an einer Niederlegung des Wahlmandats, mit der die Vollmacht erloschen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2022 - 5 StR 202/21).
  • OLG Hamm, 17.02.2026 - 3 Ws 14/26

    Vertretung des verhinderten Pflichtverteidigers; Mitwirkung des …

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