Rechtsprechung
| BGH, 02.07.2024 - 5 StR 220/24 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 34 KCanG
Schuldspruchänderung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 354a StPO, § 265 StPO, § 34 Abs. 4 KCanG, § 353 Abs. 2 StPO
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Bremen, 30.11.2023 - 5 KLs 540 Js 69427/19
- BGH, 02.07.2024 - 5 StR 220/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.04.2024 - 5 StR 153/24
Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach Inkrafttreten des Gesetzes zum …
Auszug aus BGH, 02.07.2024 - 5 StR 220/24
Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier milderen Konsumcannabisgesetz (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24). - BGH, 24.04.2024 - 5 StR 136/24
Schuldspruchänderung bei Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit …
Auszug aus BGH, 02.07.2024 - 5 StR 220/24
Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier milderen Konsumcannabisgesetz (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24).
- BGH, 12.02.2025 - 4 StR 396/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis
Danach ist das vom Landgericht im Urteilszeitpunkt noch zutreffend als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) gewertete Vorrätighalten des zum Verkauf vorgesehenen Marihuanas nunmehr als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG zu würdigen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2024 - 4 StR 156/24 Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - 5 StR 220/24 Rn. 4;… Urteil vom 29. Mai 2024 - 3 StR 286/23 Rn. 20, jew. mwN).
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