Rechtsprechung
| BGH, 06.11.2018 - 5 StR 223/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 73 StGB
Verfügungsgewalt über den für die Tat gezahlten Lohn als Voraussetzung der Einziehung von Taterträgen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu Taterträgen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
Anforderungen an eine Einziehung von Taterträgen
Auszug aus BGH, 06.11.2018 - 5 StR 223/18
Vielmehr belegt dies, dass er die Verfügungsmacht über den gesamten Tatertrag innehatte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, - 5 StR 624/17 Rn. 8 mwN).
- BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22
Eintritt des Ergänzungsschöffen (Verhinderungsfall bei Erkrankung); Konkurrenzen …
Daher muss dem Angeklagten ein Gesamtschuldnerausgleich eröffnet bleiben (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 StR 223/18, juris). - BGH, 01.06.2023 - 3 StR 414/22
3 StR 108/23 - Hawala-Banking-Organisation: Verurteilungen wegen …
Ohnehin soll der Innenausgleich den Betroffenen überlassen werden (…vgl. SSW-StGB/Heine, 5. Aufl. 2021, § 73 Rn. 57), zumal die gegen die Angeklagte ergangene Anordnung nicht auf deren "Anteil" beschränkt wurde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 StR 223/18, juris). - BGH, 07.03.2023 - 3 StR 398/22
Konkurrenzen (natürliche Handlungseinheit); Einziehung des Wertersatzes von …
So hat das Landgericht dem Ausspruch lediglich den beim Angeklagten verbliebenen Anteil zugrunde gelegt, weshalb er in dieser Höhe von den weiteren Tatbeteiligten keinen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB beanspruchen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 StR 223/18, juris).
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