Rechtsprechung
| BGH, 02.07.2024 - 5 StR 244/24 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
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§ 244 Abs. 4 StGB
Klarstellung des Schuldspruchs bei Verurteilung wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 3 StGB, § 244 Abs. 4 StGB, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Berlin I, 07.02.2024 - 548 KLs 26/23
- BGH, 02.07.2024 - 5 StR 244/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19
Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten …
Auszug aus BGH, 02.07.2024 - 5 StR 244/24
Die Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) im Fall II.8 der Urteilsgründe kann bestehen bleiben, allerdings sieht der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO von Strafe ab, weil das Landgericht einen möglichen Vorrang des Rückführungsverfahrens nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 - 5 StR 671/19, NJW 2020, 2816, 2818 f.). - BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20
Urteil (Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen …
Auszug aus BGH, 02.07.2024 - 5 StR 244/24
Da die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB in der Urteilsformel als "schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl" kenntlich zu machen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 StR 509/20), stellt der Senat den Schuldspruch entsprechend klar.
- BGH, 12.08.2025 - 5 StR 293/25 Die in den Fällen II.1 und II.5 der Urteilsgründe auf (versuchten) "Wohnungseinbruchsdiebstahl" lautende Urteilsformel ist allerdings dahin zu berichtigen, dass sie auf (versuchten) "schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl" lautet, um aus Gründen der Klarstellung des begangenen Unrechts die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB im Schuldspruch erkennbar zu machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2021 - 5 StR 53/21; und vom 2. Juli 2024 - 5 StR 244/24, Rn. 3;… BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, Rn. 6; und vom 30. November 2021 - 6 StR 512/21).
- BGH, 23.04.2026 - 4 StR 134/26
Änderung der Urteilsgründe im Schuldspruch des Angeklagten durch Schuldigseins …
Rn. 4 a) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Qualifikation des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4 StGB) bejaht, dies jedoch rechtsfehlerhaft im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 5 StR 244/24 Rn. 3;… Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 StR 509/20 Rn. 3). - BGH, 26.09.2024 - 2 StR 199/24
Verwerfung der Revision als unbegründet
Ergänzend bemerkt der Senat, dass aus Gründen der Klarstellung die Verabredung zu dem Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 4 StGB in der Entscheidungsformel durch die Bezeichnung als "Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl" zu kennzeichnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 5 StR 244/24, Rn. 3).
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