Rechtsprechung
| BGH, 08.11.2001 - 5 StR 257/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 33a Satz 1 StPO; § 44 StPO
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anhörung; Nachholung rechtlichen Gehörs - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Revision des Angeklagten - Selbst verfaßte Revisionsbegründung - Wiedereinsetzungsantrag - Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs - Vereitelte Revisionsbegründung - Liquide Aufklärungsrüge - Verstoß gegen freie Beweiswürdigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 44
Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungfrist nach Revisionsverwerfung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.08.1996 - 1 StR 186/96
Unvollständige Ausschöpfung eines Beweismittels - Nichtbeachtung der …
Auszug aus BGH, 08.11.2001 - 5 StR 257/01
In Betracht kommt allenfalls entsprechend § 33a StPO ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGHR StPO § 33a - Revision 3) wegen einer vereitelten Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle. - BGH, 13.10.1993 - 3 StR 454/93
Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftiger …
Auszug aus BGH, 08.11.2001 - 5 StR 257/01
Rn. 3 Bei dieser Sachlage ist das Gesuch des Angeklagten als Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, weil nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren - zudem bei fehlender Fristversäumung - kein Raum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 - Anhörung 6 m.w.N.).
- BGH, 15.03.2005 - 5 StR 570/03
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachholung rechtlichen Gehörs …
Rn. 7 Schließlich bliebe dieser Antrag im Ergebnis auch ohne Erfolg, weil der Senat, hätte er die vom Angeklagten selbst verfaßte Revisionsbegründung als formgerecht und wirksam berücksichtigen können, die Revision in gleicher Weise verworfen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 8. November 2001 - 5 StR 257/01).
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