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Rechtsprechung
   BGH, 10.06.1997 - 5 StR 269/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,9918
BGH, 10.06.1997 - 5 StR 269/97 (https://dejure.org/1997,9918)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1997 - 5 StR 269/97 (https://dejure.org/1997,9918)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1997 - 5 StR 269/97 (https://dejure.org/1997,9918)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69

    Überlassung der Bildung einer Gesamtstrafe dem Nachtragsverfahren - Zweck einer …

    Auszug aus BGH, 10.06.1997 - 5 StR 269/97
    Da keine entsprechenden Einwände erhoben worden sind, geht der Senat davon aus, daß das Landgericht an nachträglicher Gesamtstrafbildung aus Gründen gehindert war, wie sie in BGHSt 23, 98, 99 sowie BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2 bezeichnet sind.
  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 593/88

    Berücksichtigung der Missbilligung des Exesses eines anderen bei der …

    Auszug aus BGH, 10.06.1997 - 5 StR 269/97
    Da keine entsprechenden Einwände erhoben worden sind, geht der Senat davon aus, daß das Landgericht an nachträglicher Gesamtstrafbildung aus Gründen gehindert war, wie sie in BGHSt 23, 98, 99 sowie BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2 bezeichnet sind.
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03

    Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren …

    Wie sogar das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Schweigen verneint werden kann (BGH, Urteil vom 2. Februar 1993 - 1 StR 862/92 - m.w.N.), so ist bei fehlenden oder nicht vollständigen Darlegungen zu den Voraussetzungen einer in Betracht kommenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung grundsätzlich davon auszugehen, daß dem erkennenden Gericht die notwendigen Unterlagen zu den Vorverurteilungen und zu deren Vollstreckung nicht zugänglich waren, und daß das Gericht deshalb die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu Recht dem Beschlußverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juni 1997 - 5 StR 269/97 -).
  • BGH, 09.07.2008 - 1 StR 336/08

    Rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung (konkrete Bezeichnung …

    Rn. 4 Der Senat macht bei dieser Sachlage von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, so dass das erkennende Gericht eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen haben wird (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Juni 1997 - 5 StR 269/97;… Urt. vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03).
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