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Rechtsprechung
   BGH, 02.09.1960 - 5 StR 297/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,2656
BGH, 02.09.1960 - 5 StR 297/60 (https://dejure.org/1960,2656)
BGH, Entscheidung vom 02.09.1960 - 5 StR 297/60 (https://dejure.org/1960,2656)
BGH, Entscheidung vom 02. September 1960 - 5 StR 297/60 (https://dejure.org/1960,2656)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 2203
  • MDR 1961, 78
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 05.03.2025 - 3 StR 230/24

    Sachliche Zuständigkeit einer Jugendkammer (revisionsrechtliche Willkürkontrolle; …

    Rn. 25 Hierbei hat es sich hinsichtlich der analogen Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG an bereits ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung orientiert (vgl. OLG Dresden…, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 2 Ws 535/99, juris Rn. 18, 81 f.; BGH, Urteil vom 2. September 1960 - 5 StR 297/60, NJW 1960, 2203), ohne dass eine gegenteilige höchstrichterliche Entscheidung vorgelegen hat.

    Überdies ist diesem Beschluss mit dem ebenfalls angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 2. September 1960 - 5 StR 297/60, NJW 1960, 2203) gemeinsam, dass sich wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens jeweils eine Zuständigkeit der großen Jugendkammer anstatt derjenigen des Jugendschöffengerichts aufdrängte, aber angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 40 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG bei einer Eröffnung der Sache vor dem Jugendschöffengericht eine Vorlage auf dem gesetzlichen vorgesehenen Wege nicht mehr möglich gewesen wäre.

    Der besondere Umfang zeigt sich auch daran, dass das Landgericht bereits mit seiner Ladung elf Verhandlungstage ansetzte (vgl. zu einer Verhandlungsdauer von zwei Tagen BGH, Urteil vom 2. September 1960 - 5 StR 297/60, NJW 1960, 2203).

  • OLG Dresden, 11.02.2000 - 2 Ws 535/99

    Freiheitsberaubung; Anstiftung; Verjährung; Geheimdienst; Denunziation; …

    Eine sinnvolle Lösung des Problems, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage bei einem an sich sachlich zunächst nicht zuständigen Gericht erhoben und dieses diesen Fehler nicht bemerkt hat, kann in Ausfüllung der gesetzlichen Regelungslücke für vorliegenden Fall nur darin bestehen, dass es auch im gegenwärtigen Stande des Verfahrens noch möglich ist, die Sache, welche die Kräfte des Jugendschöffengerichts übersteigen würde, vor die Jugendkammer zu bringen (vgl. hierzu auch BGH NJW 1960, 2203).
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