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Rechtsprechung
   BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2145
BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91 (https://dejure.org/1991,2145)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1991 - 5 StR 298/91 (https://dejure.org/1991,2145)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91 (https://dejure.org/1991,2145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung als Revisionsgrund - Anforderungen an Bildung einer Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 46
    Berücksichtigung der Spezialprävention

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 16
  • StV 1991, 513
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines …

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91
    Zwar darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319).

    Dem Tatrichter ist aber bei Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eingeräumt (BGHSt 29, 319, 320 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Innerhalb dieses Spielraums schuldangemessener Strafen trifft den Richter nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Pflicht, die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 29, 319, 321).

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung - …

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91
    Dazu gehört auch die Vermeidung unbeabsichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, daß die Strafe einen bisher sozial ausreichend eingepaßten Täter aus der sozialen Ordnung herausreißt (BGHSt 24, 40, 42).
  • BGH, 03.10.1972 - 1 StR 348/72

    Verstoß gegen die Denkgesetze - Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den …

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91
    Aus Rechtsgründen war die Strafkammer nicht verpflichtet, trotz Einbeziehung weiterer Strafen eine höhere Gesamtstrafe zu verhängen als die frühere (BGH NJW 1973, 63).
  • BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97

    Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat); …

    Dieser Gesichtspunkt kann es rechtfertigen, trotz schwerer Schuld zu einer vergleichsweise milden Strafe zu gelangen, wenn ein künftig straffreies Leben des Täters zu erwarten steht und eine der Schwere der Schuld voll entsprechende hohe Strafe die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vereiteln oder unangemessen erschweren würde (BGH NJW 1978, 174; StV 1991, 513).
  • BGH, 10.03.2015 - 5 StR 22/15

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (fehlende Prüfung der Schuldangemessenheit einer …

    Es hat jedoch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (§ 54 Abs. 1 StGB) nicht dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe noch schuldangemessen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3;… vom 13. Mai 1992 - 5 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584).
  • BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93

    Strafmilderungsgrund - Strafaussetzung - Bewährung - Urteilsgründe - …

    Bei dieser außergewöhnlichen Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe hat das Landgericht nicht ausreichend dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18).
  • BGH, 20.04.2022 - 6 StR 104/22

    Grundsätze der Strafzumessung (unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit …

    Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584; vom 20. Oktober 2021 - 6 StR 460/21).
  • BGH, 20.10.2021 - 6 StR 460/21

    Grundsätze der Strafzumessung (unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit …

    Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584 mwN).
  • BGH, 08.09.1993 - 5 StR 507/93

    Strafschärfende Berücksichtigung verjährten Tatverhaltens

    Aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können (Senatsbeschluß vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 -, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18), ist bislang nicht ausreichend dargetan.
  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 254/87

    Eigenkapitalausstattung des Subventionsnehmers als subventionserhebliche Tatsache …

    Bei dieser Sachlage, den Besonderheiten des Falles und der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie angesichts der Nähe der jeweils verhängten Freiheitsstrafe zu einer solchen in aussetzungsfähiger Höhe (vgl. dazu G. Schäfer, Spezialpräventive Erwägungen bei der richterlichen Entscheidungsfindung, in: Jehle, Individualprävention und Strafzumessung, 1992 S. 183, 203, 206; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3) bedurfte es einer besonders sorgfältigen Begründung der Strafzumessung.
  • AG Augsburg, 15.03.1994 - 2 Ls 201 Js 8646/93

    Betäubungsmittelstrafrecht: Bereitstellen von Geldmitteln, Minder schwerer Fall …

    Vielmehr erschien dem Gericht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren die schuldangemessene Strafe keineswegs unterschritten, zumal in Bezug auf den Angeklagten W. dadurch unbeabsichtigte Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, insbesondere die Gefahr, daß die Strafe einen bisher sozial ausreichend eingepaßten Menschen aus seiner sozialen Ordnung herausreißt, vermieden werden kann (vgl. BGH StV 1991, 513 ).
  • KG, 19.01.1999 - 1 Ss 313/98
    Vorsorglich weist der Senat für den Fall, daß die erneute Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führt, daß eine Gesamtfreiheitsstrafe mit dem Urteil vom 29. März 1995 zu bilden ist, darauf hin, daß angesichts der lange zurückliegenden Tatzeit und der jetzigen Lebensführung des Angeklagten zu prüfen sein wird, ob nicht auch eine nach ihrer Höhe aussetzungsfähige Gesamtstrafe noch schuldangemessen wäre und verhängt werden könnte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3).
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