Rechtsprechung
| BGH, 24.02.2010 - 5 StR 3/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 46 StGB
Strafzumessung (geringe Gefährlichkeit einer Waffe; kopfloses Handeln; geringe Gewaltbereitschaft; Vorstrafen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Beurteilungsspielraum für die Zubilligung eines minder schweren Falles
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beurteilungsspielraum für die Zubilligung eines minder schweren Falles
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.06.1991 - 3 StR 145/91
Eingreifen des Revisionsgerichts bei der Strafhöhenbemessung
Auszug aus BGH, 24.02.2010 - 5 StR 3/10
Das Tatgericht hat den ihm eingeräumten, vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum für die Zubilligung eines minder schweren Falles (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7; Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1) nicht überschritten.
- BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13
Betrug (konkludente Täuschung durch wahre Angaben: Darstellung eines Angebots als …
Nach der Verfolgungsbeschränkung auf einen tateinheitlich begangenen vierfach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug (II.2.a) bis 2.d)) kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds des § 23 Abs. 2 StGB - gegebenenfalls zusammen mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen - bei beiden Angeklagten oder jedenfalls bei dem Angeklagten V. unter weiterer Berücksichtigung des § 27 StGB einen minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - 5 StR 3/10; Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 233/13) oder aber den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB beim Angeklagten R. gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bzw. bei dem Angeklagten V. gemäß § 27 Abs. 2, § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 StGB doppelt gemildert hätte, und daher insgesamt zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre.
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