Rechtsprechung
| BGH, 10.11.2015 - 5 StR 300/15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 261 StPO
Rechtsbedenkliche Beweiswürdigung (überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung bezüglich der Täterschaft) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Überfall eines Lebensmittel-Discounters mit einer Softair- Pistole; Vorsätzliches Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs; Vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 249; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Überfall eines Lebensmittel-Discounters mit einer Softair- Pistole; Vorsätzliches Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs; Vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.08.2015 - 5 StR 78/15
Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim freisprechenden Urteil (Umfang der …
Auszug aus BGH, 10.11.2015 - 5 StR 300/15
Die Beweiswürdigung begegnet trotz des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. August 2015 - 5 StR 78/15 mwN) durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht an die Bildung seiner Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten überspannte Anforderungen gestellt hat.
- VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 100-IV-16
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung
Nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Revision gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts eingelegt hatten, hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. November 2015 (5 StR 300/15) auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. April 2015 mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit der Angeklagte freigesprochen worden war, und verwies in diesem Umfang die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
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