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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.2022 - 5 StR 348/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3816
BGH, 02.02.2022 - 5 StR 348/21 (https://dejure.org/2022,3816)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2022 - 5 StR 348/21 (https://dejure.org/2022,3816)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 5 StR 348/21 (https://dejure.org/2022,3816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Verlusts der wirtschaftlichen Basis i.R. der Zumessungserwägungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des Verlusts der wirtschaftlichen Basis i.R. der Zumessungserwägungen

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.12.2017 - 3 StR 544/17

    Gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts als bestimmende …

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - 5 StR 348/21
    Zu solchen zählen als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts; dies gilt grundsätzlich auch für Ruhestandsbeamte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - 4 StR 663/19; vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17, StraFo 2018, 78 jeweils mwN).
  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 663/19

    Strafzumessung (Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten)

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - 5 StR 348/21
    Zu solchen zählen als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts; dies gilt grundsätzlich auch für Ruhestandsbeamte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - 4 StR 663/19; vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17, StraFo 2018, 78 jeweils mwN).
  • BGH, 28.06.2023 - 6 StR 413/22

    Urteil des Landgerichts Neubrandenburg gegen einen Kriminalbeamten wegen …

    Dies hätte der Erörterung bedurft, weil bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, wozu als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) namentlich gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts zählen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17; vom 2. Februar 2022 - 5 StR 348/21 jeweils mwN).
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