Rechtsprechung
| BGH, 02.02.2022 - 5 StR 348/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung des Verlusts der wirtschaftlichen Basis i.R. der Zumessungserwägungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung des Verlusts der wirtschaftlichen Basis i.R. der Zumessungserwägungen
Verfahrensgang
- LG Lübeck, 26.04.2021 - 7a KLs 749 Js 9268/20
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 348/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.12.2017 - 3 StR 544/17
Gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts als bestimmende …
Auszug aus BGH, 02.02.2022 - 5 StR 348/21
Zu solchen zählen als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts; dies gilt grundsätzlich auch für Ruhestandsbeamte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - 4 StR 663/19; vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17, StraFo 2018, 78 jeweils mwN). - BGH, 18.06.2020 - 4 StR 663/19
Strafzumessung (Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten)
Auszug aus BGH, 02.02.2022 - 5 StR 348/21
Zu solchen zählen als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts; dies gilt grundsätzlich auch für Ruhestandsbeamte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - 4 StR 663/19; vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17, StraFo 2018, 78 jeweils mwN).
- BGH, 28.06.2023 - 6 StR 413/22
Urteil des Landgerichts Neubrandenburg gegen einen Kriminalbeamten wegen …
Dies hätte der Erörterung bedurft, weil bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, wozu als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) namentlich gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts zählen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17; vom 2. Februar 2022 - 5 StR 348/21 jeweils mwN).
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