Rechtsprechung
| BGH, 15.09.2015 - 5 StR 363/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 323c StGB
Unterlassene Hilfeleistung (Erforderlichkeit und Möglichkeit der Hilfeleistung; fehlende Feststellungen; Zubilligung einer Schrecksekunde) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unterlassene Hilfeleistung: Prüfung der Erforderlichkeit und Möglichkeit der Hilfeleistung im Falle der Nichtfeststellbarkeit des Todeszeitpunkts des Verunglückten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 323c StGB
Unterlassene Hilfeleistung: Prüfung der Erforderlichkeit und Möglichkeit der Hilfeleistung im Falle der Nichtfeststellbarkeit des Todeszeitpunkts des Verunglückten - IWW
- Wolters Kluwer
Gerichtliche Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit der Hilfeleistung im Sinne des § 323c StGB; Merkmal der Möglichkeit der Hilfeleistung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 323c; StPO § 349 Abs. 4
Gerichtliche Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit der Hilfeleistung im Sinne des § 323c StGB; Merkmal der Möglichkeit der Hilfeleistung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling)
(Kurzinformation)
Möglichkeit und Erforderlichkeit eines Hilfeleistens bei unmöglicher Bestimmung des Todeszeitpunkts
Verfahrensgang
- LG Dresden, 20.03.2015 - 1 Ks 307 Js 38571/13
- BGH, 15.09.2015 - 5 StR 363/15
Papierfundstellen
- NStZ 2016, 153
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84
Teilnahme am Suizid
Auszug aus BGH, 15.09.2015 - 5 StR 363/15
Nach ständiger Rechtsprechung muss einem Verunglückten selbst dann die dem Täter mögliche Hilfe geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge des Unglücks aus der Rückschau als von Anfang an als unabwendbar erweist; jedoch besteht keine Hilfspflicht mehr, sobald der Tod des Verunglückten eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 381 mwN; siehe auch Urteil vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59). - BGH, 12.01.1993 - 1 StR 792/92
Unterlassene Hilfeleistung - Art der Hilfeleistung - Schrecksekunde
Auszug aus BGH, 15.09.2015 - 5 StR 363/15
Im Blick darauf wäre dem von der Tat "überrumpelten' Angeklagten über die ihm zuzubilligende "Schrecksekunde' hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 1 StR 792/92, BGHR StGB § 323c Unglücksfall 3) nur eine äußerst knappe und wegen seiner hochgradigen Alkoholisierung sowie der hinzukommenden körperlichen Beeinträchtigung ("offenes Bein') ersichtlich nicht ausreichende Zeitspanne verblieben, der ihm durch die Schwurgerichtskammer angesonnenen Hilfspflicht nachzukommen. - BGH, 24.02.1960 - 2 StR 579/59
Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung des sachlichen Rechts - …
Auszug aus BGH, 15.09.2015 - 5 StR 363/15
Nach ständiger Rechtsprechung muss einem Verunglückten selbst dann die dem Täter mögliche Hilfe geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge des Unglücks aus der Rückschau als von Anfang an als unabwendbar erweist; jedoch besteht keine Hilfspflicht mehr, sobald der Tod des Verunglückten eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 381 mwN; siehe auch Urteil vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59).
- BGH, 01.09.2020 - 1 StR 373/19
Unterlassene Hilfeleistung (Vorliegen eines Unglücksfalls oder einer gemeinen …
Der Hilfspflichtige muss einem Verunglückten selbst dann die mögliche Hilfe leisten, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge aus der Rückschau von Anfang an als unabwendbar erweist; jedoch besteht keine Hilfspflicht mehr, sobald der Tod des Verunglückten eingetreten ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 381 mwN; Beschluss vom 15. September 2015 - 5 StR 363/15). - BVerwG, 17.12.2024 - 2 WD 11.24
Disziplinarmaßnahme bei fahrlässig herbeigeführten Verkehrsunfall mit Todesfolge
Daher muss einem Verunglückten selbst dann die bestmögliche Hilfe geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge des Unglücks aus der Rückschau als unabwendbar erweist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84 - BGHSt 32, 367 und Beschluss vom 15. September 2015 - 5 StR 363/15 - NStZ 2016, 153 ).
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