Rechtsprechung
| BGH, 27.09.2016 - 5 StR 365/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Nichtbeschwerung des Angeklagten durch die gerichtliche Würdigung als einheitliche Raubhandlung und nicht als mehraktiges Geschehen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Nichtbeschwerung des Angeklagten durch die gerichtliche Würdigung als einheitliche Raubhandlung und nicht als mehraktiges Geschehen
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Nichtbeschwerung des Angeklagten durch die gerichtliche Würdigung als einheitliche Raubhandlung und nicht als mehraktiges Geschehen
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.08.2004 - 5 StR 197/04
Erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen bei Zwei-Personen-Verhältnissen …
Auszug aus BGH, 27.09.2016 - 5 StR 365/16
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht das Tatgeschehen, innerhalb dessen der Mitangeklagte in Anwesenheit des Angeklagten dem Nebenkläger unter einfacher Gewaltanwendung zunächst die EC-Karte wegnahm und ihm sodann unter qualifizierter Gewaltanwendung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB die zugehörige Geheimzahl abpresste, unter deren Verwendung der Angeklagte als sukzessiver Mittäter anschließend Geld abhob, als einheitliche Raubhandlung und nicht als mehraktiges Geschehen gewürdigt hat, bei dem auch eine Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 197/04, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 12).
- BGH, 01.03.2023 - 2 StR 44/23
Konkurrenzen (besonders schwerer Raub; Freiheitsberaubung; erpresserischer …
Die Angeklagten haben ferner tateinheitlich auch den Tatbestand des § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB verwirklichte sowie tateinheitlich hierzu eine weitere besonders schwere räuberische Erpressung begangen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 3 StR 115/10, NStZ 2011, 213), indem sie sich zunächst des Nebenklägers bemächtigten und ihm im weiteren Verlauf sowohl die PIN der EC- wie auch der Kreditkarte abpressten (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 197/04, NStZ-RR 2004, 333 ff.; Beschluss vom 27. September 2016 - 5 StR 365/16, juris;… vgl. auch Beschluss vom 19. Mai 2020 - 6 StR 85/20, juris Rn. 4).
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