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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.2010 - 5 StR 420/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,19991
BGH, 27.10.2010 - 5 StR 420/10 (https://dejure.org/2010,19991)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2010 - 5 StR 420/10 (https://dejure.org/2010,19991)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2010 - 5 StR 420/10 (https://dejure.org/2010,19991)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 349 StPO; § 73 StGB; § 74 StGB
    Unbegründete Revision; Einziehung (Tatmittel; Reisespesen); Verfall

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.07.2002 - 3 StR 240/02

    Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG (Kuriersspesen); Anordnung des Verfalls …

    Auszug aus BGH, 27.10.2010 - 5 StR 420/10
    Ergänzend zur Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass einem Kurier überlassene Reisespesen nicht dem Verfall, sondern als Tatmittel der Einziehung unterliegen (BGHR StGB § 73 Erlangtes 3).
  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 131/21

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Einziehung von Wertersatz für im …

    Denn nach der Rechtsprechung sind Spesengelder, also Beträge, die ein Täter oder Teilnehmer im Vorfeld einer beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person - namentlich einem Hintermann oder Haupttäter - mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB (BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314; vom 27. Oktober 2010 - 5 StR 420/10, juris;… vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 4 Rn. 4;… vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3;… Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 808/92, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4;… vgl. aber auch Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 33 Rn. 63).
  • BGH, 12.07.2011 - 4 StR 278/11

    Verhältnis zwischen Verfall, Wertersatzverfall und Einziehung

    Der Senat ist ungeachtet des weiter gehenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht daran gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10 mwN), zumal es sich bei der vom Generalbundesanwalt begehrten Abänderung der Verfalls- in eine Einziehungsanordnung nicht um eine Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 5 StR 420/10).
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