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Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2012 - 5 StR 421/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,34100
BGH, 26.09.2012 - 5 StR 421/12 (https://dejure.org/2012,34100)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2012 - 5 StR 421/12 (https://dejure.org/2012,34100)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2012 - 5 StR 421/12 (https://dejure.org/2012,34100)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterlassen der Prüfung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB (hier: krankhafte geistig-seelische Störung); Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassen der Prüfung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB (hier: krankhafte geistig-seelische Störung); Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.02.1999 - 2 StR 483/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit; …

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - 5 StR 421/12
    Der Senat vermag dem Urteil noch zu entnehmen, dass der Angeklagte an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischen Störung leidet (Schwachsinn), bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369) und auch die übrigen Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen.
  • BGH, 21.05.2014 - 1 StR 116/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begründung; …

    Dem entspricht im Übrigen, dass der Bundesgerichtshof lediglich mit einem Hinweis ("obiter dictum") zum Ausdruck bringt, wenn im Einzelfall im Rahmen der Vollstreckung einer vom Tatrichter rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringung Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte Gewicht haben können (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2013 - 5 StR 85/13 und vom 26. September 2012 - 5 StR 421/12).
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