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Rechtsprechung
   BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2954
BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98 (https://dejure.org/1998,2954)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1998 - 5 StR 480/98 (https://dejure.org/1998,2954)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1998 - 5 StR 480/98 (https://dejure.org/1998,2954)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StGB § 46 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 46 Abs. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung - Aufklärungspflicht und Darlegungspflicht des Tatrichters bezüglich der Tatsachen, die für die Strafzumessung erheblich sind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 3, § 337 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 46
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.03.1992 - 5 StR 79/92

    Fehlende Feststellungen zur Person des Angeklagten als Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).

    Deshalb hebt der Senat (wie in der Sache BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 12) den Einzelstrafausspruch im Fall B 1 der Urteilsgründe (dem einzig angefochtenen Punkt des Urteils) und den Gesamtstrafausspruch auf.

  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90

    Strafzumessung - Persönliche Verhältnisse des Täters - Richterliche Pflichten

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 464/98

    Aufklärung der Umstände, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, …

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Er neigt deshalb dazu, Rechtsfehler der vorliegenden Art künftig allein auf eine entsprechende Verfahrensrüge - namentlich auf eine Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO - zu beachten, wenn sich nicht schon aus dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt, daß der Tatrichter seiner Rechtsfolgenentscheidung einen lückenhaft gebliebenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. auch Senatsbeschluß vom heutigen Tag - 5 StR 464/98 -).
  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 488/90

    Persönliche Verhältnisse - Angeklagter - Wiedergabe im Urteil - Selbstzweck - …

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 31.08.1976 - 1 StR 473/76

    Verurteilung wegen Diebstahls - Rüge der Fehlerhaftigkeit einer Strafzumessung - …

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (…BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 380/97

    Wertende Gesamtschau der Tatgeschehens zur Strafzumessung - Unvollständigkeit der …

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 26.10.1990 - 2 StR 471/90

    Rechtsfolgen der Verlesung ärztlicher Untersuchungsberichte - Änderung des …

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 25.11.1998 - 2 StR 496/98

    Beweiswürdigung im Fall Aussage gegen Aussage; Strafmilderungsgründe; Langer …

    Solche Feststellungen aber sind in sachlich-rechtlicher Hinsicht Voraussetzung für eine Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 46 Abs. 2 StGB), ohne die eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung jedenfalls bei Straftaten von einigem Gewicht in der Regel nicht möglich ist (…BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10, 12, 17; BGH, Beschl. v. 29. September 1998 - 5 StR 464/98 und 5 StR 480/98).
  • BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02

    Beschränkung der Revision (Trennbarkeit; Widerspruchsfreiheit); Anordnung einer …

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird deshalb unter Ausschöpfung der - auch von der Revision aufgezeigten - Möglichkeiten genauere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben (…vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8 bis 12; 15; 17 und 18; NStZ-RR 1999, 46).
  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 464/98

    Aufklärung der Umstände, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, …

    Er neigt deshalb dazu, Rechtsfehler der vorliegenden Art künftig allein auf eine entsprechende Verfahrensrüge - namentlich auf eine Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO - zu beachten, wenn sich nicht schon aus dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt, daß der Tatrichter seiner Rechtsfolgenentscheidung einen lückenhaft gebliebener Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. auch Senatsbeschluß vom heutigen Tat - 5 StR 480/98 -).
  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 59/01

    Unzulässige Bezugnahmen in den Urteilsgründen

    Rn. 7 Die fehlenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten führen deshalb zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch (…BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 18; BGH NStZ-RR 1999, 46) und erneuten Zurückverweisung.
  • BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99

    Mutmaßliche Beihilfe zur Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwalt; Vorsatz zur …

    Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, daß der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung, wie das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), ermittelt und berücksichtigt hat (BGH st. Rspr., BGH NStZ-RR 1999, 46); der Tatrichter ist aber auch bei freisprechenden Urteilen aus sachlichrechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind.
  • OLG Köln, 02.05.2018 - 1 RVs 83/18
    Ist dies nicht möglich - etwa weil der Angeklagte dazu schweigt und sonstige Ermittlungsansätze fehlen - muss das Urteil erkennen lassen, dass sich das Tatgericht um eine Aufklärung - wenn auch vergeblich - bemüht hat (BGH NStZ-RR 1998, 17; BGH NStZ-RR 1999, 46).
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