Rechtsprechung
| BGH, 02.04.2008 - 5 StR 529/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 260 Abs. 3 StPO
Vorrang von Freispruch vor Einstellung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 260 Abs. 3; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB-DDR § 148 Abs. 1; ; StGB-DDR § 148 Abs. 2; ; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 1; ; StGB § 176 Abs. 1 a.F.; ; StGB § 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F.
- Wolters Kluwer
Verhältnis von Freispruch und Verfahrenseinstellung bei rechtlichem Zusammentreffen eines nicht nachweisbaren schwereren und eines wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgbaren leichteren Vorwurfs
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 260 Abs. 3
Verhältnis Freispruch - Einstellung bei Tateinheit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.01.1990 - 5 StR 601/89
Tatrichter - Anklage - Eröffnungsbeschluß - Betäubungsmittel - Verjährung
Auszug aus BGH, 02.04.2008 - 5 StR 529/07
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vorwurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgbar ist (vgl. BGHSt 36, 340).
- BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein: …
Denn auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens wäre zu erkennen gewesen, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vorwurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 - 5 StR 529/07, juris Rn. 2, und vom 9. Januar 1990 - 5 StR 601/89, BGHSt 36, 340 f.;… Löwe/Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl. § 260 Rn. 38 mwN).
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