Rechtsprechung
| BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 45 StPO
Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 53 Abs. 2 BRAO, § 341 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.08.2019 - 234 Js 382/18
- BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.11.1990 - 4 StR 457/90
Verwerfung einer Revision - Anforderungen an eine wirksame Rücknahme der Revision …
Auszug aus BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Vollmacht des gewählten Verteidigers mit der Niederlegung des Wahlmandats bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger erlischt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1990 - 4 StR 457/90, NStZ 1991, 94). - BGH, 21.02.2017 - 3 StR 554/16
Revision in Strafsachen: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer …
Auszug aus BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19
Im Übrigen ist der Wiedereinsetzungsantrag - und damit auch die Revision - nicht von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt P. (vgl. SA Bd. III Bl. 8) unterzeichnet worden, sondern "für' diesen von einem anderen Rechtsanwalt, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 4 StR 473/15, und vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186). - BGH, 16.12.2015 - 4 StR 473/15
Form des Revisionsantrags (erforderliche Unterschrift des Verteidigers)
Auszug aus BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19
Im Übrigen ist der Wiedereinsetzungsantrag - und damit auch die Revision - nicht von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt P. (vgl. SA Bd. III Bl. 8) unterzeichnet worden, sondern "für' diesen von einem anderen Rechtsanwalt, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 4 StR 473/15, und vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186). - BGH, 17.11.1998 - 1 StR 552/98
Zueignungsabsicht
Auszug aus BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19
Maßgeblich ist jedoch die Kenntniserlangung durch den Angeklagten selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 StR 552/98, BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2).
- BGH, 17.12.2020 - 3 StR 423/20
Strafverurteilung wegen Raubes u.a.: Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags …
Denn maßgebend für den Beginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte selbst Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50;… vom 26. Juni 2018 - 3 StR 197/18, juris Rn. 3 f.; vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145). - BGH, 24.01.2023 - 6 StR 466/22
Verwerfung der Revision als unzulässig; Übermittlung der Revisionsbegründung auf …
Denn dieser ist weder als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO tätig geworden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22; vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19), noch war er vom Angeklagten selbst bevollmächtigt worden. - BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
Elektronische Übersendung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches …
b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH…, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5;… Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2).
- BGH, 06.12.2022 - 5 StR 466/22
Verwerfung der Revision als unzulässig wegen Fristversäumnis
Das Urteil ist am 9. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ... Das am 15. Juni 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den bis zum 22. August 2022 beigeordnet gewesenen Verteidiger Rechtsanwalt L. ... als "urlaubsbedingt ortsabwesend" aus und endet mit "in Vertretung Rechtsanwältin M." ... Rechtsanwältin M. hat das Dokument qualifiziert signiert ... Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin M. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 1 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22). - BGH, 08.06.2022 - 5 StR 177/22
Revisionsbegründung: Signatur eines anderen Rechtsanwalts bei elektronischer …
Das am 15. März 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung ist nicht von der beigeordneten Verteidigerin Rechtsanwältin W. […] signiert worden, sondern "in Vertretung für Rechtsanwältin W. " durch Rechtsanwalt C. […], wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsanwalt C. als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris). - BGH, 26.06.2024 - 3 StR 198/24
Verwerfung der Revision als unzulässig (Form der Revisionseinlegung; …
b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt S. G. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris). - BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21
Begründung der Revision i.R.d. Form
Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO (in der Fassung vom 12. Mai 2017) oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (…vgl. BGH aaO; Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19). - BGH, 15.08.2023 - 5 StR 310/23
Formunwirksamkeit der Revision
Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin L. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Beschuldigten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22). - BGH, 20.08.2024 - 3 StR 275/24
Verwerfung der Revision als unzulässig
Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin K. A. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19).
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