Rechtsprechung
| BGH, 06.03.2013 - 5 StR 66/13, (alt: 5 StR 363/12) |
Zitiervorschläge
BGH, Entscheidung vom 06. März 2013 - 5 StR 66/13, (alt: 5 StR 363/12) (https://dejure.org/2013,5521)
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Volltextveröffentlichungen (8)
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§ 27 StGB; § 28 StGB; § 49 StGB
Beihilfe; fehlende Täterqualifikation; keine doppelte Milderung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Fehlende Gebotenheit für eine weitere Milderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fehlende Gebotenheit für eine weitere Milderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.01.2013 - 1 StR 234/12
Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig
Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 5 StR 66/13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weitere Milderung neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein deshalb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12 mit umfangreichen Nachweisen).
- BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15
Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weitere Milderung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB aber dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein darauf beruht, dass das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14, wistra 2015, 146; vom 6. März 2013 - 5 StR 66/13; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, NJW 2013, 949, 950; vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53). - BGH, 27.01.2015 - 4 StR 476/14
Ausschluss der Strafmilderung nach § 28 I StGB bei vorhandener Tatherrschaft …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weitere Milderung neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB aber dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein deshalb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 5 StR 66/13; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, NJW 2013, 949, Tz. 10; vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53).
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