Rechtsprechung
| LG Bonn, 16.10.2003 - 5 T 73/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Rechtswegabgrenzung zwischen Zivilgericht und Arbeitsgericht. Zuständigkeit für Streitigkeit aus Vertrag zwischen Finanzdienstleister und Berater.
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 17 a Abs. 4 GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 84 HGB
Rechtswegabgrenzung zwischen Zivilgericht und Arbeitsgericht. Zuständigkeit für Streitigkeit aus Vertrag zwischen Finanzdienstleister und Berater. - IWW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtswegabgrenzung zwischen Zivilgericht und Arbeitsgericht für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertrag zwischen Finanzdienstleister und einem als selbständiger Handelsvertreter tätigen Berater; Kriterien für eine Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und ...
Verfahrensgang
- AG Bonn, 06.08.2003 - 9 C 85/03
- LG Bonn, 16.10.2003 - 5 T 73/03
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.06.2003 - III ZR 91/03
Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts hinsichtlich der Zuständigkeit nach dem …
Auszug aus LG Bonn, 16.10.2003 - 5 T 73/03
Rn. 35 Trotz des Wortlauts des § 17a GVG Abs. 4 S. 4 GVG haben auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2003, 2917).
- LG Bielefeld, 13.01.2010 - 5 O 303/10
Gerichtszuständigkeit bei Streit über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen …
Rn. 21 Die Verpflichtung, an Schulungen der Klägerin teilzunehmen begründet noch keine Weisungsabhängigkeit, weil dies auch bei freien Mitarbeitern normal ist (LAG Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 21.04.2008, Az.: 2 Ta 30/08, zitiert nach juris, Rn. 21; LG Bonn, Beschluss vom 16.10.2003, Az.: 5 T 73/03).Rn. 35 Das LG Bonn geht sogar davon aus, dass die Hälfte des Provisionsvorschusses, welche beim Vertreter verbleibt, den Provisionen nach § 5 III ArbGG hinzuzurechnen ist (LG Bonn, Beschluss vom 16.10.2003, Az.: 5 T 73/03, zitiert nach juris, Rn. 23).
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