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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 15.02.1994 - 5 TH 1921/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2523
VGH Hessen, 15.02.1994 - 5 TH 1921/92 (https://dejure.org/1994,2523)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.02.1994 - 5 TH 1921/92 (https://dejure.org/1994,2523)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. Februar 1994 - 5 TH 1921/92 (https://dejure.org/1994,2523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    (Keine aufschiebende Wirkung bei Widerspruch gegen Aussetzungszinsen; Aussetzungszinsen nach Prozeßvergleich über Abgabenforderung gemäß AO 1977 § 237 Abs 1)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 312 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1995, 235
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1983 - 3 B 538/83

    Aufschiebende Wirkung; Öffentliche Abgaben; Säumnis; Zuschlag

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.1994 - 5 TH 1921/92
    Rn. 2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, daß Aussetzungszinsen - im Unterschied zu Säumniszuschlägen nach § 240 AO 1977, die von ihrer Zweckbestimmung her als Druckmittel zur Erbringung von Zahlungen und damit nicht unmittelbar der Finanzbedarfsdeckung der öffentlichen Hand dienen und deswegen nicht unter den Begriff der Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen (vgl. BayVGH, 02.04.1985 - 23 C 585 A.361 -, NVwZ 1987, 63; OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.1986 - 12 B 79/86 -, NVwZ 1987, 64; a. A. OVG Münster, 31.8.1983 - 3 B 538/83 - HSGZ 1983, 467; OVG Bremen, 27.01.1986 - 1 B 65/85 -, NVwZ 1987, 65) - Nebenleistungen von Abgaben darstellen, die in ihrem Bestand ebenso wie Stundungszinsen von diesen unmittelbar abhängen, ihrerseits überwiegend der Finanzbedarfsdeckung dienen und deswegen selbst wie Abgaben zu behandeln sind, die unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 01.06.1992 - 2 S 2999/90 -, VBlBW 1992, 470 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, 31.01.1989, DÖV 1989, 866;… zu Stundungszinsen vgl. BayVGH, 02.04.1985, a.a.O. am Ende).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1992 - 2 S 2999/90

    Widerspruch und Anfechtungsklage gegenüber Aussetzungszinsen - keine …

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.1994 - 5 TH 1921/92
    Rn. 2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, daß Aussetzungszinsen - im Unterschied zu Säumniszuschlägen nach § 240 AO 1977, die von ihrer Zweckbestimmung her als Druckmittel zur Erbringung von Zahlungen und damit nicht unmittelbar der Finanzbedarfsdeckung der öffentlichen Hand dienen und deswegen nicht unter den Begriff der Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen (vgl. BayVGH, 02.04.1985 - 23 C 585 A.361 -, NVwZ 1987, 63; OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.1986 - 12 B 79/86 -, NVwZ 1987, 64; a. A. OVG Münster, 31.8.1983 - 3 B 538/83 - HSGZ 1983, 467; OVG Bremen, 27.01.1986 - 1 B 65/85 -, NVwZ 1987, 65) - Nebenleistungen von Abgaben darstellen, die in ihrem Bestand ebenso wie Stundungszinsen von diesen unmittelbar abhängen, ihrerseits überwiegend der Finanzbedarfsdeckung dienen und deswegen selbst wie Abgaben zu behandeln sind, die unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 01.06.1992 - 2 S 2999/90 -, VBlBW 1992, 470 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, 31.01.1989, DÖV 1989, 866;… zu Stundungszinsen vgl. BayVGH, 02.04.1985, a.a.O. am Ende).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.1986 - 12 B 79/86

    Aufschiebende Wirkung; Säumniszuschlag; Fortfall; Abgabenordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.1994 - 5 TH 1921/92
    Rn. 2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, daß Aussetzungszinsen - im Unterschied zu Säumniszuschlägen nach § 240 AO 1977, die von ihrer Zweckbestimmung her als Druckmittel zur Erbringung von Zahlungen und damit nicht unmittelbar der Finanzbedarfsdeckung der öffentlichen Hand dienen und deswegen nicht unter den Begriff der Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen (vgl. BayVGH, 02.04.1985 - 23 C 585 A.361 -, NVwZ 1987, 63; OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.1986 - 12 B 79/86 -, NVwZ 1987, 64; a. A. OVG Münster, 31.8.1983 - 3 B 538/83 - HSGZ 1983, 467; OVG Bremen, 27.01.1986 - 1 B 65/85 -, NVwZ 1987, 65) - Nebenleistungen von Abgaben darstellen, die in ihrem Bestand ebenso wie Stundungszinsen von diesen unmittelbar abhängen, ihrerseits überwiegend der Finanzbedarfsdeckung dienen und deswegen selbst wie Abgaben zu behandeln sind, die unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 01.06.1992 - 2 S 2999/90 -, VBlBW 1992, 470 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, 31.01.1989, DÖV 1989, 866;… zu Stundungszinsen vgl. BayVGH, 02.04.1985, a.a.O. am Ende).
  • VGH Bayern, 01.02.1988 - 6 B 87.02003
    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.1994 - 5 TH 1921/92
    Rn. 6 Der Senat teilt insbesondere die vom Verwaltungsgericht in Würdigung des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der Norm und unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte gewonnene Auffassung, daß auch eine Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich das in § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 geforderte Tatbestandsmerkmal der "endgültigen Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs" erfüllen kann (…ausdrücklich bejahend u. a. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl. 1991, Rdnr. 865; a. A. Bay. VGH, 01.02.1988 - 6 B 87.02003 -, BayVBl. 1988, 500, der formale Kriterien in den Vordergrund rückt und entscheidend darauf abstellt, daß der Vergleich einen selbständigen Vollstreckungstitel darstelle und aus der Tatsache des Vergleichsabschlusses nicht ohne weiteres auf die Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsbehelfs geschlossen werden könne).
  • OVG Bremen, 27.01.1986 - 1 B 65/85
    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.1994 - 5 TH 1921/92
    Rn. 2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, daß Aussetzungszinsen - im Unterschied zu Säumniszuschlägen nach § 240 AO 1977, die von ihrer Zweckbestimmung her als Druckmittel zur Erbringung von Zahlungen und damit nicht unmittelbar der Finanzbedarfsdeckung der öffentlichen Hand dienen und deswegen nicht unter den Begriff der Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen (vgl. BayVGH, 02.04.1985 - 23 C 585 A.361 -, NVwZ 1987, 63; OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.1986 - 12 B 79/86 -, NVwZ 1987, 64; a. A. OVG Münster, 31.8.1983 - 3 B 538/83 - HSGZ 1983, 467; OVG Bremen, 27.01.1986 - 1 B 65/85 -, NVwZ 1987, 65) - Nebenleistungen von Abgaben darstellen, die in ihrem Bestand ebenso wie Stundungszinsen von diesen unmittelbar abhängen, ihrerseits überwiegend der Finanzbedarfsdeckung dienen und deswegen selbst wie Abgaben zu behandeln sind, die unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 01.06.1992 - 2 S 2999/90 -, VBlBW 1992, 470 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, 31.01.1989, DÖV 1989, 866;… zu Stundungszinsen vgl. BayVGH, 02.04.1985, a.a.O. am Ende).
  • VGH Hessen, 24.05.1988 - 5 TH 1582/84
    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.1994 - 5 TH 1921/92
    Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - gegeben, nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin in dem Rechtsstreit um die mit Bescheiden vom 25. Juli 1983 geforderten Erschließungsbeiträge für die Grundstücke Gemarkung B Flur 13 Flurstücke 471/1 und 471/2 im Termin vor dem erkennenden Senat (5 UE 591/89) am 22. Mai 1991 einen Vergleich des Inhalts abgeschlossen haben, daß sich die Klägerin, die Antragstellerin in vorliegendem Verfahren, verpflichtet, einen Betrag von 6.644,50 DM binnen einen Monats nach Rechtskraft des Vergleichs an die Beklagte, hier Antragsgegnerin, zu entrichten; zuvor hatte der Senat mit Beschluß vom 24. Mai 1988 (5 TH 1582/84) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 1984 (I/2 H 625/84) bestätigt, wonach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 25. Juli 1983 angeordnet worden war.
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2013 - 9 ME 110/12

    Nachzahlungszinsen auf die Gewerbesteuer gem. § 233a AO als Abgaben i.S.d. § 80 …

    Dagegen kommt Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts eine Finanzierungsfunktion zu, sodass Rechtsbehelfe gegen ihre Festsetzung keine aufschiebende Wirkung haben (so bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.1.1989 - 9 B 97/88 - NVwZ-RR 1989, 499; ebenso etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.6.1992 - 2 S 2999/90 - ESVGH 43, 73; HessVGH, Beschluss vom 15.2.1994 - 5 TH 1921/92 - ESVGH 44, 312; zum Meinungsstand: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 24. Erg.Lfg.
  • VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08

    Erhebung von Aussetzungszinsen nach § 237 Abs 1, 2 AO 1977 - …

    Sofern der getroffenen Vergleichsregelung - wie vorliegend - kein eindeutiger Ausschluss der Verpflichtung zur Zinszahlung zu entnehmen ist, ist der Anwendungsbereich des § 237 AO daher eröffnet (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 15.2.1994 - 5 TH 1921/92 -, in Juris; OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 A 5042/04 -, in Juris).

    Rn. 34 Diese von § 237 Abs. 1 AO geforderte rein formale Betrachtungsweise, die auf formell bestandskräftige Bescheide bzw. gerichtliche Entscheidungen abstellt ohne Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung, schließt es zwar nicht grundsätzlich aus, auch im Falle einer durch Prozessvergleich herbeigeführten Erledigung die Klage als endgültig erfolglos anzusehen (für eine Anwendung des § 237 AO auf Vergleiche vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 A 5042/04 -, in Juris; Hess. VGH, Beschl. v. 15.2.1994 - 5 TH 1921/92 -, in Juris;… Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 24 Rn. 50).

    Um diesen Besonderheiten des Vergleichs gerecht zu werden, andererseits § 237 AO nicht mit einer - vom Gesetzgeber nicht gewollten - Überprüfung der dem Vergleichsabschluss zugrunde liegenden Motive oder einer hypothetischen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu überfrachten, ist der Abschluss eines Vergleichs nur insoweit als eine endgültige Erfolglosigkeit der Klage i.S.d. § 237 Abs. 1 AO zu werten, als aus seinem Inhalt deutlich wird, dass der Kläger auf die ursprüngliche Beitragsforderung zumindest einen Teilbetrag zahlt und damit die Forderung im Ergebnis in dieser Höhe anerkennt (vgl. zu dieser Einschränkung auch Hess. VGH, Beschl. v .15.2.1994 - 5 TH 1921/92 -, in Juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2007 - 3 A 5042/04

    Erhebung von Aussetzungszinsen nach Ermäßigung einer …

    Rn. 16 Zum endgültigen Misserfolg eines Rechtsbehelfs im Falle eines unter Beitragsreduzierung geschlossenen Prozessvergleichs vgl. auch den Beschluss des Hessischen VGH vom 15. Februar 1994 - 5 TH 1921/92 - , NVwZ-RR 1995, 235.

    Rn. 21 Vgl. zu einer solchen Fallkonstellation den bereits zitierten Beschluss des Hessischen VGH vom 15. Februar 1994, a.a.O..

  • VG Neustadt, 14.11.2019 - 3 L 1138/19

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Zinsfestsetzung

    In der Rechtsprechung ist überwiegend anerkannt, dass ein Widerspruch gegen Zinsforderungen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (VGH Hessen, Beschluss vom 15.2.1994 - 5 TH 1921/92; VGH BW Beschluss vom 1.6.1992 - 2 S 2999/90), weil Zinsforderungen unter den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen.
  • VG Düsseldorf, 07.10.2004 - 12 K 3893/03

    Aussetzungszinsen

    Rn. 36 Vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Februar 1994 -5 TH 1921/92- und Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 7. Auflage, 2004, § 24 Rdz. 50; a. A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Februar 1988 -6 B 87.02003-.
  • VG Schleswig, 20.09.2017 - 4 B 176/17

    Abwassergebühr

    Rn. 20 Die Erhebung von Zinsen, wobei die Kammer davon ausgeht, dass es sich vorliegend um die Anforderung von Verzugszinsen handelt, stellt eine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar (vgl. für Aussetzungszinsen: VGH Kassel, Beschl. v. 15.02.1994 - 5 TH 1921/92 - NVwZ-RR 1995, 235; für Stundungszinsen: VGH München, Beschl. v. 02.04.1985 - 23 C S 85 A.361 - NVwZ 1987, 63).
  • VG Gießen, 15.04.2011 - 2 L 5285/10

    Abwasserergänzungsbeitrag für Erneuerungsarbeiten am Kanalnetz

    Rn. 20 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs anordnen, wobei mangels anderer gesetzlicher Entscheidungskriterien auf den in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu Hess.VGH, 15.02.1994 5 TH 1921/92, HessVGRspr 1994, 81 = ESVGH 44, 312 = HSGZ 1994, 356 = NVwZ-RR 1995, 235; VGH Baden-Württemberg, 08.01.1990 2 S 3193/89 ;… Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 80 Rdnr. 116 und 157).
  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 - 13 L 1089/08

    Straßenbaubeitrag; Rechtschutzbedürfnis; öffentliche Abgaben; Aussetzungszinsen

    Rn. 8 vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juni 1992 - 2 S 2999/90 - Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 1994 - 5 TH 1921/92; Schleswig -Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 9 B 45/03 - jeweils zitiert nach JURIS,.
  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 - 13 L 1090/08

    Straßenbaubeitrag; Rechtsschutzbedürfnis; öffentliche Abgaben; Aussetzungszinsen

    Rn. 8 vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juni 1992 - 2 S 2999/90 - Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 1994 - 5 TH 1921/92; Schleswig -Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 9 B 45/03 - jeweils zitiert nach JURIS,.
  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 - 13 L 1109/08

    Straßenbaubeitrag, Rechtsschutzbedürfnis, öffentliche Abgaben, Aussetzungszinsen

    Rn. 8 vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juni 1992 - 2 S 2999/90 - Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 1994 - 5 TH 1921/92; Schleswig -Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 9 B 45/03 - jeweils zitiert nach JURIS,.
  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 - 13 L 1111/08

    Straßenbaubeitrag, Rechtsschutzbedürfnis, öffentliche Abgaben, Aussetzungszinsen

  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 - 13 L 1088/08

    Straßenbaubeitrag; Rechtsschutzbedürfnis; öffentliche Abgaben; Aussetzungszinsen

  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 - 13 L 1087/08

    Straßenbaubeitrag, Rechtsschutzbedürfnis, öffentliche Abgaben, Aussetzungszinsen

  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 - 13 L 1107/08

    Straßenbaubeitrag, Rechtsschutzbedürfnis, öffentliche Abgaben, Aussetzungszinsen

  • VG Gießen, 31.01.2008 - 2 G 3063/07
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