Rechtsprechung
| OLG Dresden, 03.12.2002 - 5 U 1270/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Bei befristetem Mietvertrag Vemieterkündigung auch bei Abriß nicht möglich
- haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)
Keine fristlose Kündigung wegen Abriss des Gebäudes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Unzulässige "Abrisskündigung" aus städtebaulichen Gründen in Ostdeutschland
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abrisskündigung für "Stadtumbau Ost"-Gewerberaum; Risiko einer planerischen Änderung des Gebiets; Risiko der Vermietbarkeit; Städtebauliche Notwendigkeit; Letzter im Haus verbliebener Mieter; Wegfall der Geschäftsgrundlage
Verfahrensgang
- LG Bautzen - 3 O 55/02
- OLG Dresden, 03.12.2002 - 5 U 1270/02
Papierfundstellen
- NJW 2003, 1819
- NZM 2003, 356
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.12.1995 - XII ZR 185/93
Außerordentliche Kündigung eines Vertrages unter Berufung auf Treu und Glauben
Auszug aus OLG Dresden, 03.12.2002 - 5 U 1270/02
Demnach kann eine Kündigung aus wichtigem Grund in der Regel nur auf Umstände ge-stützt werden, die in der Person oder im Risikobereich des Kündigungsgegners begründet sind (BGH ZMR 1996, 309).In einem weiteren Fall ist der BGH davon ausgegangen, dass die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages dadurch weggefallen sei, dass der Neubau eines Kraftwerkes am Standort der Mietsache im Interesse der Stromversorgung für die gesamte Region unumgänglich geboten sei und deshalb das Gebäude abgerissen werden müsse (BGH ZMR 1996, 309, 311).
- BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00
Anpassung einer Staffelmiete wegen unvorhergesehenen Absinkens des …
Auszug aus OLG Dresden, 03.12.2002 - 5 U 1270/02
Wird dieses Gleichgewicht nach Vertragsschluss durch unvorhergesehene Veränderungen so gestört, dass das von einer Vertragspartei unter normalen Umständen zu tragende Risiko unzumutbar überschritten wird, muss der Vertrag gegebenenfalls angepasst und unter besonderen Umständen außerordentlich gekündigt werden können (vgl. BGH, NZM 2002, 659). - BGH, 25.03.1987 - VIII ZR 71/86
Kündigung des Pachtverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Pächters
Auszug aus OLG Dresden, 03.12.2002 - 5 U 1270/02
Darüber hinaus ist die Bestimmung des § 2 Nr. 4 des Vertrages nach Maßgabe von § 9 AGBG unwirksam, da dort kein Verzug, sondern nur Mietrückstand eingetreten sein muss (vgl. BGH NJW 1987, 2506). - BGH, 07.07.1971 - VIII ZR 10/70
Schriftformerfordernis für eine nicht ausdrücklich in den schriftlichen Vertrag …
Auszug aus OLG Dresden, 03.12.2002 - 5 U 1270/02
Danach entfällt die Geschäftsgrundlage für den Mieter eines Bootshauses, wenn die Schifffahrt auf dem angrenzenden See aufgrund der Änderung der Genehmigungspraxis der zuständigen Behörden beschränkt wird (BGH WM 1971, 1300, 1303). - AG Halle/Saale, 28.05.2002 - 92 C 4096/01
Zulässige "Abrisskündigung" im Beitrittsgebiet
Auszug aus OLG Dresden, 03.12.2002 - 5 U 1270/02
In der Rechtsprechung ist daher eine leerstandsbedingte "Abrisskündigung" des letzten noch im Block verbliebenen Wohnungsmieters nach Maßgabe von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB als berechtigt angesehen worden (AG Halle-Saalekreis NJW 2002, 3413).
- OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16
Fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Gewerbeflächen wegen Störung der …
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages setzt danach voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, was regelmäßig nur dann angenommen werden kann, wenn die Gründe, auf welche die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995, XII ZR 185/93, ZMR 1996, 309; Urteil vom 07.03.2013, III ZR 231/12, NJW 2013, 2021; Senatsurteil vom 03.12.2002, 5 U 1270/02, NJW 2003, 1819; vgl. auch Hirsch WuM 2006, 418, 424). - OLG Dresden, 16.08.2012 - 5 U 1350/11
Wirtschaftliche Unmöglichkeit; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB scheidet aus, denn sie setzt grundsätzlich voraus, dass der Kündigungsgrund in der Person oder dem Risikobereich des Kündigungsgegners begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995, XII ZR 185/93, ZMR 1996, 309; Senatsurteil vom 03.12.2002, 5 U 1270/02, NJW 2003, 1819; ebenso all-gemein zur Kündigung aus wichtigem Grund: BGH, Urteil vom 11.11.2010, III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916).Dies entspricht auch der Rechtsprechung des für die Geschäftsraummiete zuständigen XII. Zivilsenates des BGH (…vgl. Urteil vom 13.12.1995, a.a.O.) und des Senates (Senatsurteil vom 03.12.2002, a.a.O.).
- OLG Naumburg, 10.10.2025 - 7 U 27/25
Dachflächenüberlassung für PV-Anlage: Schadensersatz bei Abriss
Die Ursache der Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung liegt nach der vertraglichen Risikoverteilung des Gestattungsvertrages dabei in ihrer Verantwortungssphäre (vgl. ähnlich zum Risiko der Vermietbarkeit: OLG Dresden, Urteil vom 3. Dezember 2002 - 5 U 1270/02, Rdn. 24; OLG Dresden, Urteil vom 16. August 2012 - 5 U 1350/11, jeweils zitiert nach juris), und es bleibt im Ergebnis dabei, dass sie den Abriss des Gebäudes - wenn auch gut begründet - eigenverantwortlich selbst entschieden hat. - LG Berlin, 08.01.2010 - 63 S 297/09 Hinzu kommt, dass sich der Vermieter nicht auf eine Unwirtschaftlichkeit berufen kann, die darauf beruht, dass zumutbare Vermietungs- und Sanierungsbemühungen unterlassen wurden (OLG Dresden Urteil vom 3.12.2002 - 5 U 1270/02).
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