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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 171/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,17561
OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 171/07 (https://dejure.org/2008,17561)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 U 171/07 (https://dejure.org/2008,17561)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. November 2008 - 5 U 171/07 (https://dejure.org/2008,17561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Judicialis

    GBBerG § 9; ; GBBerG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; GBBerG § ... 9 Abs. 3; ; GBBerG § 9 Abs. 3 Satz 1; ; GBBerG § 9 Abs. 3 Satz 2; ; GBBerG § 9 Abs. 3 Satz 3; ; ZPO § 139 Abs. 5; ; ZPO § 283; ; ZPO § 283 Satz 2; ; ZPO § 296 Abs. 2; ; ZPO § 296a; ; ZPO § 296a Satz 1; ; ZPO § 296a Satz 2; ; ZPO § 301 Abs. 1; ; ZPO § 511 Abs. 1; ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 917 Abs. 2

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    GBBerG § 9 Abs. 3; ZPO §§ 283, 296, 296 a, 301
    Teilurteil; Schriftsatznachlass; Zurückweisung verspäteten Vorbringens; Leitungsrecht; Fernwärmeleitung; Ausgleichsanspruch; Nutzbarkeitseinschränkung; Stichtag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigungsanspruch nach § 9 Abs. 3 GBBerG - Berücksichtigungsfähigkeit eines verspätet eingegangenen nachgelassenen Schriftsatzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Anspruch auf Entschädigung wegen einer Betroffenheit des Grundbesitzes durch die Inanspruchnahme für eine Fernwärmeleitung; Maßgebliche Kriterien für die Bemessung eines Ausgleichsanspruchs nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG); Vorliegen eines unzulässigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 20.03.2003 - 5 U 97/02

    Anspruch auf Beseitigung einer von einem VEB errichteten Trafostation?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 171/07
    Maßgeblich für die Bemessung des nach § 9 Abs. 3 GBBerG eröffneten Ausgleichsanspruchs ist der Umfang der Inanspruchnahme und die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung und Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks, wobei es auf die tatsächlichen Nachteile und Nutzbarkeitsbeschränkungen ankommt (s. Senat, Urteil vom 20. März 2003 - 5 U 97/02 - zitiert nach juris, dortige Rdz.74; Böttcher, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, 2007, § 9 GBBerG Rdn.14; Böhringer, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, 2008, § 9 GBBerG Rdn.25; Zimmermann, in: RVI, 2008, § 9 GBBerG Rdn.23; Keller, LKV 1997, S.49, 53).
  • LG Berlin, 06.02.2015 - 11 O 39/14

    Grundbuchbereinigungsverfahren in der ehemaligen DDR: Inhaber des …

    Rn. 15 Maßgeblich für die Bemessung des nach § 9 Abs. 3 eröffneten Entschädigungsanspruchs ist nach allgemeiner Ansicht der Umfang der Inanspruchnahme und die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung und Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks, wobei es auf die tatsächlichen Nachteile und Nutzbarkeitsbeschränkungen ankommt (vgl. BT-Drucks. 12/6228, Seite 76 zu Absatz 3; OLG Brandenburg, ZOV 2009, 131 - juris Rn. 36 m.w.N.; Böhringer, ZfIR 2014, 639; Schmidt-Ränsch, ZfIR 2011, 697, 702; dies, VIZ 2004, 473, 477).

    27 Die Nutzbarkeit und der Wert eines Grundstücks kann vielmehr über die Fläche, welche von dem Anlage- und Leitungsrecht betroffen ist, hinaus beeinträchtigt sein (vgl. Groth/Zimmermann, GE 2010, 1666, 1667; OLG Brandenburg, ZOV 2009, 131. Allgemein für Leitungsrechte Tremmel, ZEV 2007, 365, 369).

  • AG Berlin-Neukölln, 29.05.2015 - 10 C 521/14

    Kein Rücktrittsrecht mehr nach durchgeführter Nachbesserung

    Geht ein nachgelassener Schriftsatz nach Ablauf der eingeräumten Frist ein, so ist hierauf gemäß § 283 Satz 2 ZPO (ggf. analog) bzw. nach § 296 II ZPO zu verfahren ( OLG Brandenburg, Urt . v. 27.11.2008 - 5 U 171/07, juris).

    Hat das Gericht - wie vorliegend - zum Zeitpunkt des Eingangs des verspäteten Schriftsatzes seine Entscheidung noch nicht abgefasst, so ist es regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn es das verspätete Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt ( OLG Brandenburg, Urt . v. 27.11.2008 - 5 U 171/07, juris).

  • LG Neubrandenburg, 04.03.2015 - 3 O 815/13

    Grundbuchbereinigung - Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers für …

    c) Maßgeblich für die Bemessung des nach §§ 9 Abs. 3 und 9 GBBerG, 1 SachenR-DV eröffneten Ausgleichsanspruchs ist der Umfang der Inanspruchnahme und die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung und Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks, wobei es auf die tatsächlichen Nachteile und Nutzbarkeitsbeschränkungen ankommt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2003, 5 U 97/02; Urteil vom 27.11.2008, 5 U 171/07, Rdn. 36, ZOV 2009, 131 - 133, juris.

    Zu ermitteln ist der hieraus resultierende Wertunterschied zum maßgeblichen Stichtag des Inkrafttretens der SachenR-DV am 11.01.1995, da die beschränkte persönliche Dienstbarkeit an diesem Tage kraft Gesetzes begründet worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV; OLG Brandenburg, Urteil vom 27. November 2008 - 5 U 171/07 -, Rn. 36, juris).

  • VG Gera, 15.12.2023 - 3 K 542/21

    Corona-Krise; Maskenpflicht für Grundschüler im Unterricht durch …

    Rn. 119 In seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Januar 2024, der zwar erst nach Ablauf der eingeräumten Frist einging, aber trotzdem hier noch zu berücksichtigten ist (vgl. dazu Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27. November 2008 - 5 U 171/07 - juris, Rn. 29 m.w.N.), meint der Prozessbevollmächtigte des Klägers außerdem, dass ein milderes Mittel auch die Einhaltung eines Mindestabstands gewesen wäre (Bl. 560 GA).
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