Rechtsprechung
| OLG Rostock, 08.10.2001 - 5 U 49/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 648 a
Bauhandwerkssicherung nur bis zur Abnahme; Vorleistung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Restwerklohnanspruch für die Errichtung eines Hauses bei einem dem Bauherrn zustehenden Vertragsstrafenanspruch; Verwirkung einer Vertragsstrafe durch Überschreiten der Ausführungsfrist in der geforderten vertraglich geregelten Qualität; Schlechterfüllung eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 648a; VOB/B § 11
Begründetheit eines Sicherungsverlangens nach Abnahme der Werkleistung; Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Vorhandensein von Mängeln zum Fertigstellungstermin
Verfahrensgang
- LG Stralsund, 18.07.2000 - 3 O 70/99
- OLG Rostock, 08.10.2001 - 5 U 49/00
Papierfundstellen
- NZBau 2002, 97
- BauR 2004, 92
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OLG Nürnberg, 12.04.1999 - 4 W 1167/99
Abgrenzung Aufrechnung/ Abrechnung bei Gegenanspruch aus Vertragsstrafe
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- BGH, 22.01.2004 - VII ZR 183/02
Bauhhandwerkersicherung nach der Abnahme und nach der Kündigung
c) Etwas anderes kann entgegen einer Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Rathjen, BauR 2002, 242 ff.; Frank, Jahrbuch Baurecht 2002, 143, 147 ff., jeweils m.w.N.; OLG Rostock, NZBau 2002, 97; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 806) nicht daraus hergeleitet werden, daß der Unternehmer nach § 648a Abs. 5 BGB das Recht hat, den Vertrag aufzuheben. - BGH, 22.01.2004 - VII ZR 68/03
Bauhhandwerkersicherung nach der Abnahme und nach der Kündigung
c) Etwas anderes kann entgegen einer Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Rathjen, BauR 2002, 242 ff.; Frank, Jahrbuch Baurecht 2002, 143, 147 ff., jeweils m.w.N.; OLG Rostock, NZBau 2002, 97; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 806) nicht daraus hergeleitet werden, daß der Unternehmer nach § 648a Abs. 5 BGB das Recht hat, den Vertrag aufzuheben. - OLG Köln, 05.02.2003 - 13 U 206/01
§ 648a BGB nach Abnahme nicht anwendbar!
Die höchstrichterlich - soweit ersichtlich - noch nicht entschiedene Frage, ob § 648 a BGB auch nach Abnahme der Werkleistung noch anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (verneinend etwa OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 -25 W 48/00, NJW-RR 2001, 806ff.; OLG Rostock, Urteil vom 08.10.2001 - 5 U 49/00, BI. - OLG Rostock, 11.04.2002 - 7 U 100/01
Umfang der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB
Der Senat sieht auch im Hinblick auf die Entscheidungen des 5. Senates vom 08.10.2001 (Az.: 5 U 49/00) und des OLG Hamm vom 07.03.2001 (NJW-RR 01, 806) keine Veranlassung, von seiner Auffassung abzuweichen.
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