Rechtsprechung
| KG, 30.06.2009 - 5 U 73/06 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Berlin, 18.10.2011 - 15 O 465/09
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Vertrieb von Parfümnachahmungen …
Die Werbung mit der streitbefangenen Liste weckt mithin die Vorstellung, dass die mit ihr angebotenen Parfums den Markenparfums nachempfunden sind (KG, Beschluss vom 27. April 2009, Az: 24 U 18/09, zitiert nach juris, dort Randziffer 36; KG, Urteil vom 30. Juni 2009, Az: 5 U 73/06, zitiert nach juris, dort Randziffer 63; OLG Nürnberg, Urteil vom 17.04.2007, Az: 3 U 2475/06, zitiert nach juris, dort Randziffer 39).Auch das Kammergericht geht in einem vergleichbaren Fall, in dem Parfums nicht nur mit einer Nummer, sondern zusätzlich mit eigenständigen Bezeichnungen versehen waren, von einer den Tatbestand des § 6 Abs. 2 UWG erfüllenden unlauteren vergleichenden Werbung aus (KG, Urteil vom 30.06.2009, Az.: 5 U 73/06, zitiert nach juris, dort Randziffer 63).
Da die Ausdehnung der Haftung des Betriebsinhabers mit der ihm Wettbewerbshandlungen Dritter - soweit es sich um den Unterlassungsanspruch handelt - wie eigene Handlungen zugerechnet werden, in erster Linie auf der dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung seines Geschäftsbereichs durch die Einbeziehung Dritter beruht, setzt eine Haftung des Betriebsinhabers nach § 8 Abs. 2 UWG weiter voraus, dass die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die Vertriebsorganisation gehört, wobei der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus, etwa in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert sein muss, dass der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugute kommt (KG, Urteil vom 30.06.2009, Az: 5 U 73/06, zitiert nach juris, dort Randziffer 66).
Auf der anderen Seite ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer, der über einen Strukturvertrieb niedrigpreisige Parfumprodukte zum Kauf anbietet, die mit Ziffern oder mit Namen gekennzeichnet sind, die für sich genommen keine eigenständige Werbewirkung entfalten, wie sie den Bezeichnungen bekannter Markenparfums zukommt, damit rechnen muss, dass die von ihm vertriebenen Produkte auf unteren Vertriebsstufen mithilfe von Duftvergleichen beworben werden, so dass es unabhängig davon, ob die Beklagten selbst derartige Listen ausgeben, nahe lag, mit einer entsprechenden vertraglichen Regelung gegenüber den Distribuenten deutlich zu machen, dass eine derartige Werbung innerhalb des Vertriebssystems der Beklagten von diesen nicht geduldet wird (vgl. hierzu auch KG, Urteil vom 30.06.2009, Az: 5 U 73/06, zitiert nach juris, dort Randziffer 67).
Denn in diesem Fall, auf den sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage auch nicht ausdrücklich stützt, ist davon auszugehen, dass sich die Produkte der Beklagten zu 1) einen eigenen Ruf erwerben und auch ohne einen Rückgriff auf Duftvergleichslisten sinnvoll vermarktet und beworben werden können (vgl. hierzu KG, Urteil vom 30. Juni 2009, Az.: 5 U 73/06, zitiert nach juris, dort Randziffer 72).
a) Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Erteilung der Drittauskunft, der den Auskunftsberechtigten, dazu in die Lage versetzen soll, auch im Verhältnis zu Dritten - zu besorgende - Wettbewerbsrechtsverletzungen oder eine Beeinträchtigung von Markenrechten zu unterbinden, voraussetzte, dass die Klägerin zunächst in sich schlüssig darlegt, dass die Handlungen, auf die sich die begehrte Auskunft erstrecken soll, nämlich die Übermittlung einer Duftvergleichsliste an die Beklagten oder deren Weitergabe an Wiederverkäufer für sich genommen genügte, um die Voraussetzungen eines gegen den Dritten gerichteten Anspruches, der mithilfe der Auskunft durchgesetzt werden kann, zu begründen oder ob es genügt, dass der Auskunftsberechtigte mit Hilfe der Auskunft die Quelle von Werbemitteln verschließen will, mit deren Hilfe eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen werden kann, oder deren Einsatz im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich geeignet wäre, eine Markenrechtsverletzung zu begründen (…vgl. hierzu für den auf Wettbewerbsrecht gestützten Anspruch Köhler in: Köhler/Bornkamm, 29. Aufl. 2011, Rdnr. 4.2 zu § 9 UWG und BGH in GRUR 2001, 841, 841 - Drittauskunft und KG, Urteil vom 30.06.2009, Az.: 5 U 73/06, zitiert nach juris, dort Randziffer 74).
Dies ist hier allein die unter den Tatbestand der unlauteren vergleichenden Werbung fallende Verwendung von Duftvergleichslisten, nicht jedoch schon der Vertrieb, der mit den im Antrag zu Ziffer lit. c) genannten Kennziffern gekennzeichneten Parfumprodukte, der für sich genommen nicht wettbewerbswidrig ist und auch keine Markenverletzung begründet (vgl. auch hierzu KG, Urteil vom 30. Juni 2009, Az: 5 U 73/06, zitiert nach juris, dort Randziffer 75).
- LG Berlin, 07.01.2013 - 101 O 84/12
Unterlassungsanspruch wegen Einstellens einer Duftvergleichsliste im Internet
Die Verwendung einer Duftvergleichsliste der streitgegenständlichen Art stellt sowohl eine Markenrechts - als auch Wettbewerbsverletzung dar (vgl. EuGH vom 18.06.2009 - C- 487/07; KG vom 30.06.2009 - 5 U 73/06, beide zitiert nach juris).Der Unternehmensinhaber, dem die geschäftlichen Handlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. KG vom 30.06.2009 - 5 U 73/06, zitiert nach juris).
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