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Rechtsprechung
   KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,65184
KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21 (https://dejure.org/2021,65184)
KG, Entscheidung vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 (https://dejure.org/2021,65184)
KG, Entscheidung vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21 (https://dejure.org/2021,65184)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Investoren-Präsentation

    § 12 Abs 1 UWG, § 242 BGB, § 138 Abs 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Vortragspflichten des eine einstweilige Verfügung Beantragenden; Recht auf prozessuale Waffengleichheit - Investoren-Präsentation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Ein den Erlass einer einstweiligen Verfügung Beantragender muss - unaufgefordert und unverzüglich - wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung des Antragstellers vortragen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur in Bezug auf ...

  • rechtsportal.de

    Unterlassung von Aussagen im Rahmen einer Investoren-Präsentation mit bestimmten Portfoliounternehmen u.a. zur Unternehmensgröße und Expertise Vollständige Angaben in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Erschleichen einer einstweiligen Verfügung durch ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Fristverlängerung vergessen: Waffengleichheit im Verfügungsverfahren

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Verletzung der Waffengleichheit im Eilverfahren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Versuch des Erschleichens einer einstweilige Verfügung verstößt gegen prozessuale Wahrheitspflicht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (12)

  • OLG München, 05.08.2021 - 29 U 6406/20

    Prozessuale Waffengleichheit im kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahren

    Auszug aus KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21
    Rn. 25 Die vorstehend vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur prozessualen Waffengleichheit sind auch in kennzeichenrechtlichen (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 05. August 2021 - 29 U 6406/20 -, Rn. 10, juris) sowie in lauterkeitsrechtlichen Verfügungsverfahren (vgl. dazu BVerfG…, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 6, juris) zu beachten.

    Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse und ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (OLG München, Urteil vom 05. August 2021 - 29 U 6406/20 -, Rn. 3, juris).

    Kann dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein (OLG München, Urteil vom 05. August 2021 - 29 U 6406/20 -, Rn. 4, juris; BVerfG…, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 13, 19, juris).

    Dazu gehört regelmäßig das unaufgeforderte und unverzügliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht (OLG München, Urteil vom 05. August 2021 - 29 U 6406/20 -, Rn. 8, juris).

    Denn die Beurteilung der Relevanz tatsächlicher und rechtlicher Ausführungen obliegt nicht dem Antragsteller oder seinen Verfahrensbevollmächtigten, sondern dem Gericht (OLG München, Urteil vom 05. August 2021 - 29 U 6406/20 -, Rn. 15, juris).

    Entscheidend ist alleine, ob der Antragsteller gegen die ihm obliegende prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen hat und sich deshalb prozessual unredlich bzw. rechtsmissbräuchlich verhalten hat (OLG München, Urteil vom 05. August 2021 - 29 U 6406/20 -, Rn. 18, juris).

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen …

    Auszug aus KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21
    Rn. 20 Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter, der - auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG - den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14, juris, zum Presse- und Äußerungsrecht).

    Als prozessuales Urrecht gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 15, juris).

    Rn. 22 Hingegen haben die Fachgerichte hinsichtlich der Frage, wann gemäß § 937 Abs. 2 ZPO über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, einen weiten Wertungsrahmen (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19, juris).

    Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit kommt eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21, juris).

    Hierfür kann auch auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22, juris).

  • BVerfG, 03.12.2020 - 1 BvR 2575/20

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Erlass einer …

    Auszug aus KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21
    Eine sachgerechte Entscheidung über die etwaige Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Erlass der einstweiligen Verfügung oder eine schriftliche Anhörung des Antragsgegners respektive den Verzicht darauf unter dem Aspekt der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO ist dem Gericht regelmäßig erst bei Vorliegen der gesamten vorgerichtlichen Korrespondenz möglich (BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 19, juris).

    Denn die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände (BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 13, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 1 W 9/19 -, BeckRS 2019, 12651.

    Kann dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein (OLG München…, Urteil vom 05. August 2021 - 29 U 6406/20 -, Rn. 4, juris; BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 13, 19, juris).

    Rn. 47 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.12.2020 (- 1 BvR 2575/20 -, Rn. 19, juris) ausgeführt, dass einer missbräuchlichen Titelerschleichung durch gezielte Gehörsvereitelung gegenüber dem Gegner durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach - jetzt - § 8c UWG "adäquat zu begegnen" ist.

  • KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15

    gezielte Gehörsvereitelung - Lauterkeitsrechtliches Eilverfahren: …

    Auszug aus KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21
    Rn. 49 Ebenso wie der Senat bereits in den Fällen des unzulässigen Forum-Shopping (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 5 U 139/15 -, Rn. 3 , juris) entschieden hat, besteht ein Rechtschutzbedürfnis nicht, wenn eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will.

    Rn. 52 Umgekehrt trifft der Senat im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung darüber, ob nicht zusätzlich zu dem hier angenommenen Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses auch Rechtsmissbräuchlichkeit - und zwar nicht nur in der vom Senat in der Entscheidung zum Forum-Shopping (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 5 U 139/15 -, Rn. 3 , juris) angenommenen, allein zum Entfall des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes führenden Form, sondern - im Sinne von § 8c UWG anzunehmen wäre.

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21
    Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 - Rn. 34, juris).
  • KG, 02.06.2017 - 5 U 196/16

    Coolsculpting - Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen eines …

    Auszug aus KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21
    Die Widerlegung kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (Senat, Urteil vom 02. Juni 2017 - 5 U 196/16 -, Rn. 4 , juris).
  • BGH, 20.11.2012 - VI ZB 1/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung des Missbrauchseinwands gegenüber …

    Auszug aus KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21
    Auch im Zivilverfahren unterliegt jede Rechtsausübung dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 -, Rn. 9, juris); die Parteien sind vor diesem Hintergrund zu redlicher Prozessführung verpflichtet.
  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in …

    Auszug aus KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21
    Durch diese Art der unredlichen Prozessführung begibt er sich des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege einstweiligen Rechtschutzes (…Senat, a.a.O.; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 06. Dezember 2006 - 5 U 67/06 -, Rn. 23, juris;… Feddersen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12, Aufl. 2019, Kapitel 54 Rn. 24d).
  • KG, 01.08.2014 - 5 W 240/14
    Auszug aus KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21
    Rn. 63 Ob darüber hinaus - was der Senat regelmäßig als dringlichkeitsschädlich ansieht (vgl. Senat, Beschluss vom 01. August 2014 - 5 W 240/14 -, Rn. 9, juris zum Markenrecht; Senat…, Urteil vom 07. Januar 2011 - 5 U 103/09 -, Rn. 21, juris zum Wettbewerbsrecht) - die Antragstellerin länger als zwei Monate mit der Einleitung des Eilverfahrens zugewartet hat, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen offen bleiben.
  • KG, 07.01.2011 - 5 U 103/09
    Auszug aus KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21
    Rn. 63 Ob darüber hinaus - was der Senat regelmäßig als dringlichkeitsschädlich ansieht (vgl. Senat…, Beschluss vom 01. August 2014 - 5 W 240/14 -, Rn. 9, juris zum Markenrecht; Senat, Urteil vom 07. Januar 2011 - 5 U 103/09 -, Rn. 21, juris zum Wettbewerbsrecht) - die Antragstellerin länger als zwei Monate mit der Einleitung des Eilverfahrens zugewartet hat, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen offen bleiben.
  • BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der prozessualen …

  • BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen für die Unterzeichnung …

  • OLG Frankfurt, 07.05.2024 - 6 W 37/24

    Rechtsmissbräuchlicher Eilantrag

    Die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) verpflichtet den Antragsteller zur vollständigen Erklärung über die tatsächlichen Umstände (vgl. z.B. KG, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21, juris Rn. 28 - Investoren-Präsentation;… OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.07.2023 - 6 W 50/23, juris Rn. 31 mwN - Urgo-Tül).
  • KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23

    Streitwert-Taktik - Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch …

    Rn. 12 b. Über das Erfordernis einer (bloßen) Dringlichkeit hinaus muss der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dafür haben, seine Ansprüche nicht im grundsätzlich dafür vorgesehenen Klagewege, sondern - auch und zuerst - im summarischen Eilverfahren zu verfolgen (vgl. OLG Hamburg…, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 - NJW-RR 2007, 763, Rdnr. 23 nach juris; OLG München…, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10 - WRP 2011, 364, Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 22.03.2001 - 6 W 67/01 - WRP 2001, 716, Rdnr. 7 nach juris; Senat, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 - Rdnr. 48 nach juris; Senat…, Urteil vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 -GRUR-RR 2017, 128, Rdnr. 3 nach juris;… Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., 2019, Kapitel 54 Rdnr. 24d;… Spoenle, a. a. O., § 12 Rdnrn. 24, 34).

    Unter letzterem Aspekt wird ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis etwa dann verneint, wenn der Antragsteller rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt (…vgl. OLG Hamburg - 5 U 67/06 - a. a. O., Rdnr. 23 nach juris;… OLG München - 6 U 4816/10 - a.a.O., Rdnr. 5 nach juris;… OLG Frankfurt - 6 W 67/01 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris;… Senat - 5 U 139/15 - a. a. O., Rdnr. 3 nach juris) oder wenn der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will, etwa dadurch, dass er nicht unaufgefordert und unverzüglich wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung vorträgt (Senat - 5 W 133/21 - Rdnrn. 29, 30, 46ff. nach juris).

  • OLG Köln, 23.05.2024 - 6 W 20/24
    Die Antragstellerin hat sich durch die Art der unredlichen Prozessführung des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes begeben (vgl. KG Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 -, juris, Rn. 48 ff.) Die Versagung des Rechtsschutzbedürfnisses führt insoweit aber lediglich dazu, dass die Antragstellerin ihren Unterlassungsanspruch nur im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mehr geltend machen kann.

    Unabhängig davon, dass Letzteres nicht - gar stets - angemessen erscheint, ist es grundsätzlich nicht unbedenklich, in dem über nur eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten verfügenden Eilverfahren eine vorweggenommene Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage in der Hauptsache zu treffen (vgl. KG Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 -, juris, Rn. 51).

    Ob sich das Verfahren in der Folge tatsächlich verzögert, ist unerheblich (vgl. KG Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 -, juris, Rn. 58 ff.).

  • KG, 10.12.2025 - 5 W 168/25

    Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen …

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. etwa BGH…, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209 [juris Rn. 11]; Senat…, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16 , MPR 2018, 188 [juris Rn. 4 ]; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21 , GRURPrax 2022, 560 [juris Rn. 59 ]).
  • KG, 01.03.2024 - 5 W 139/23

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung i.R.v. …

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. etwa Senat…, Urteil vom 18. November 2022 - 5 U 6/21, [juris Rn. 8]; OLG Frankfurt…, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 6 U 151/19, GRUR-RR 2020, 368 [juris Rn. 15]; zum Wettbewerbsrecht vgl. etwa BGH…, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209 [juris Rn. 11]; Senat…, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16 , MPR 2018, 188 [juris Rn. 4 ]; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21 , GRURPrax 2022, 560 [juris Rn. 59 ]).
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